Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 23 (NJ DDR 1970, S. 23);  alle Vorzüge der sozialistischen Gesellschaft im Kampf gegen die Kriminalität generell sowie speziell bei der Bestimmung der anzuwendenden Strafe und ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu nutzen sind;. die Einheit von Inhalt und Methode gewahrt wird. Eine Untersuchung der Strafzumessungspraxis nach dem neuen StGB hat gezeigt, daß die im Gesetz vorgegebenen Anforderungen für die Bemessung der Strafe beachtet werden und die Entscheidungen vom Ergebnis her in der Regel richtig sind. Die Grundsätze der Strafzumessung werden schöpferisch auf den Einzelfall angewendet; es existiert Kein vorgegebenes Strafzumessungsschema. Insoweit ist es zweifelhaft, ob eine Modellierung des Systems der Strafzumessung überhaupt richtig ist. G. Müller hat versucht, einen Beitrag zu „einer einheitlichen, gerechten, nach objektiven Kriterien und Maßstäben durchzuführenden Strafpolitik“ zu leisten, „die ganz dem Geist der neuen, sozialistischen Verfassung und dem Anliegen des sozialistischen Strafgesetzbuchs zu entsprechen hat“5 6 * Dieses Anliegen ist uneingeschränkt zu billigen. Das Modell von G. Müller vermittelt einen guten Überblick über die in der Vergangenheit durch Praxis und Wissenschaft erarbeiteten Strafzumessungskriterien. Es macht deutlich, was bei der Bestimmung der Strafart und des Strafmaßes zu berücksichtigen ist. Mehr konnte und sollte mit dieser Arbeit nicht vermittelt werden*. Gegenwärtig ist es m. E. nicht möglich, ein allgemein-gültiges Modell des Systems der Strafzumessung zu entwerfen, daß auf alle Deliktsgruppen und jede Einzelentscheidung anwendbar ist. Das würde eine generelle Rangfolge der Strafzumessungskriterien voraussetzen. Eine solche Rangfolge gibt es jedoch nicht. Die Beziehungen der Strafzumessungskriterien zueinander sind in den einzelnen Deliktsgruppen sowie bei den einzelnen Straftaten vielgestaltig und unterschiedlich. So kann beispielsweise die Bürgschaft, wenn sie im Falle des § 30 Abs. 2 StGB beantragt wird, von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Strafart sein. In der Mehrzahl der Fälle liegt jedoch ein Antrag auf Bürgschaftsübemahme nicht vor, so daß bereits die Einordnung eines solchen Fakts in ein allgemeingültiges Modell unmöglich ist. Übersehen werden darf auch nicht, daß alle in §61 Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungskriterien sowohl für als auch gegen eine Strafe ohne Freiheitsentzug wirken können. Nehmen wir nur das Tatmotiv: In einem Fall fährt der Rechtsverletzer mit überhöhter Geschwindigkeit, um ärztliche Hilfe herbeizuholen, in einem anderen Fall dagegen deshalb, um sein Geltungsbedürfnis zu befriedigen. Auch diese Vielfalt müßte überschaubar in dem Modell erfaßt werden, damit sich das Gericnt daran im Einzelfall orientieren kann. Das Modell soll ja dem Gericht eine wirkliche Hilfe bei der Realisierung der inhaltlichen Aufgaben der Strafzumessung sein. Wenn auch die Modellierung des-Systems der Strafzumessung in allgemeingültiger Form zum gegenwärtigen Zeitpunkt verneint wird, so könnte jedoch bereits jetzt ein Schritt auf diesem Wege und zur weiteren Erhöhung der Wissenschaftlichkeit bei der Bestimmung der Strafart und des Strafmaßes darin bestehen, die in diesem Prozeß zu bewältigenden erkenntnistheoretischen Probleme herauszuarbeiten. 5 G. Müller, „Versuch einer Modellierung des Systems der Strafzumessung“, NJ 1969 S. 211 fl. 6 vgl. auch Wlttenbeck/Schindler, „Bemerkungen zum Modell des Systems der Strafzumessung“, NJ 1969 S. 431 fl., deren Kritik ich Im wesentlichen beipfllchte. Ihre Darlegungen bieten, viele Ansatzpunkte, um die Diskussion weiterzuführen. Analyse und Synthese als Methoden der Strafzumessung Die Erkenntnis der strafzumessenden. Tätigkeit hat sowohl die Widerspiegelung in der Vergangenheit liegender konkreter Erscheinungen (nämlich der Straftat) als auch wissenschaftlich begründete Aussagen über das zukünftige Verhalten des Täters zum Gegenstand. Dabei sind Straftat und Straftäter in ihren Beziehungen zur gesellschaftlichen Praxis sichtbar zu machen. „Die allererste und grundlegende1 Regel der wissenschaftlichen Forschung im allgemeinen und der Marx’schen Dialektik im besonderen erfordert den Zusammenhang (zu untersuchen) Bezogen auf die strafzumessende Tätigkeit stellt diese Forderung den Gerichten die Aufgabe, sowohl den Strukturzusammenhang zwischen den für die Strafzumessung bedeutsamen Fakten als auch ihren Entwicklungszusammenhang und ihre Beziehungen zur Gesellschaft herauszuarbeiten. Dazu genügt es nicht, lediglich die im Gesetz genannten Strafzumessungskriterien als vorhanden oder nicht vorhanden festzustellen, weil eine Vielzahl einzelner Fakten noch nichts über das Wesen der Erscheinung, der Straftat, aussagt. Gerade aber die Verbindung der einzelnen für die Strafzumessung bedeutsamen Fakten, ihr innerer Zusammenhang ist auch die Grundlage für die Strafzumessung. Hierbei handelt es sich um einen Prozeß, der mit dem Übergang vom sinnlich Konkreten (quantitative Feststellung der Art und Weise der Tatbegehung, der Folgen, des tatsächlichen Verhaltens des Täters vor und nach der Tat usw.) zum Abstrakten (Analyse des Konkreten mit dem Ziel, einzelne, wesentliche Seiten und Züge der Straftat herauszuheben) und der Hinführung der Ergebnisse zur qualitativen Bestimmung der zur Entscheidung stehenden strafbaren Handlung verbunden ist. Es geht also darum, die Straftat nicht nur konkret widerzuspiegeln, sondern über den. Weg der Abstraktion auch tiefer ihren qualitativen Inhalt zu erkennen. Als erkenntnistheoretische Methoden stehen dabei vor allem die Analyse und Synthese zur Verfügung, deren richtige Handhabung für die Strafzumessung von entscheidender Bedeutung ist. Durch die analytische Tätigkeit, die vor allem in der gedanklichen Zerlegung der Straftat in ihre einzelnen Teile sowie deren Ordnung besteht, ist das Gericht in der Lage, das Wesentliche der einzelnen Seiten der Straftat zu erkennen. Von den Ergebnissen der Analyse ausgehend, hat das Gericht sodann mittels der Synthese die Straftat wieder in ihrer Ganzheit nunmehr jedoch auf höherer Stufe zu reproduzieren. Analyse und Synthese bilden auch bei der Strafzumessung eine untrennbare Einheit8. Mit ihrer Hilfe wird das Verhältnis der straftatbegründenden Fakten zur Gesamtheit der die Straftat charakterisierenden Fakten und Umstände sowie zu den für die Strafzumessung bedeutsamen Tatsachen inhaltlich klar bestimmt; ihre Beziehungen zueinander treten deutlich zutage. Gerade darin, daß die differenzierte Bedeutung der die Straftat in ihrer Gesamtheit ausmachenden Tatsachen übersehen wird, liegt nicht selten ein erkenntnistheoretischer Fehler. In der Strafrechtspraxis zeigt er sich vor allem darin, daß 7 Lenin, Der Zusammenbruch der H. Internationale, in: Werke, Berlin 1968, Bd. 21, S. 233. 8 Engels sagt: Das Denken besteht „ebensosehr in der Zerlegung von Bewußtseinsgegenstfinden in ihre Elemente, wie in der Vereinigung zusammengehöriger Elemente zu einer Einheit. Ohne Analyse keine Synthese.“ (Engels, Anti-Dührlng, in: Marx,“Engels, Werke, Berlin 1962, Bd. 20, S. 39). Lenin charakterisiert „die Vereinigung von Analyse und Synthese“ als ein Element der Dialektik (Lenin, Konspekt zu Hegels „Wissenschaft von der Logik“, in: Werke, Berlin 1964, Bd. 38, S. 212). 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 23 (NJ DDR 1970, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 23 (NJ DDR 1970, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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