Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 310 (NJ DDR 1969, S. 310); (§ 165 StGB) keinen Verfügungsberechtigten. Die Vermögensverfügung ist gleichfalls eine tatsächliche Handlung, eine Verfügung über Vermögenswerte, z. B. durch die Hingabe von Werten, durch das Einverständnis mit einer Unterbezahlung bzw. Nichtäquivalenz beim Kauf oder Tausch. Diese Handlung braucht weder rechtmäßig noch rechtswirksam zu sein. Würde der Betrugstatbestand einen berechtigten Betrogenen verlangen, so würde der Betrug gegenüber Nichtgeschäftsfähigen oder sonst Nichtberechtigten (z. B. ihre Vollmacht Überschreitenden) straflos sein. Das käme einer Aufforderung zum Betrügen gleich, denn die Betrüger brauchten nur auf die Annahme einer mangelnden Verfügungsbefugnis des Opfers zu verweisen, um straflos zu bleiben. 4. Zutreffend hat das Oberste Gericht jedoch im vorliegenden Falle die Verurteilung wegen Vertrauensmißbrauchs (§ 165 StGB) durch das Stadtgericht aufgehoben. Die Übergabe des Sicherungsstempels bedeutet keine Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis i. S. des § 165 StGB. An diese Befugnis sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts zum früheren Untreuetatbestand (§ 266 StGB alt ) hohe Anforderungen zu stellen. Diese Befugnis steht grundsätzlich nur leitenden Wirtschaftsfunktionären oder sonst besonders Bevollmächtigten zu. Sie müssen eine eigenverantwortliche Dispositionsbefugnis von bestimmter Tragweite haben. 5. Der vorliegende Sachverhalt wäre in Überein- stimmung mit der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft, die Protest eingelegt hatte als Betrug zu qualifizieren gewesen: Indem die Angeklagte I. an Stelle des bei ihr eingegangenen Eingangsbelegs eine Zahlungsanweisung (über den Betrag des Eingangsbelegs) für K. fertigte, diese mit dem Sicherungsstempelabdruck versah und sie so als „in Ordnung“ in den Postlauf gab, täuschte sie alle weiter damit befaßten ehrlich arbeitenden Mitarbeiter der Bank bzw. des Postscheck- und Postamtes. Alle diese Mitarbeiter hielten die von I. in betrügerischer Absicht gefertigten Zahlungsanweisungen im Vertrauen auf den Sicherungsstempelabdruck irrigerweise für ordnungsgemäß und verfügten dementsprechend arbeitsteilig durch bargeldlose Überweisung oder darauf gerichtete Handlungen über sozialistisches Eigentum (Vermögen der Bank bzw. des Postscheck- und Postamtes). Da die Bank bzw. Post an einen Nichtberechtigten nicht schuldbefreiend zahlen kann, sondern der Berechtigte (Konteninhaber oder sonst Empfangsberechtigte) von der Bank bzw. Post nach wie vor Befriedigung seiner Ansprüche verlangen kann, werden Bank bzw. Post durch die irrtümlich vorgenommene Vermögensverfügung (Auszahlung an den Nichtberechtigten K.) in ihrem Vermögen geschädigt. Die subjektive Seite des Betruges ist unproblematisch. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wäre eine baldige Stellungnahme des Obersten Gerichts zu begrüßen. Rechtsprechung Strafrecht §§ 112, 113, 14, 21 StGB. 1. Zur Anwendung des § 112 StGB gilt der Grundsatz, daß Abs. 2 dieser gesetzlichen Bestimmung nicht der „schwere Fall“ des Mordes ist. § 112 Abs. 2 StGB nennt Kriterien, bei deren Vorlicgen von der Todesstrafe Gebrauch gemacht werden kann. Er ist nur dann anzuwenden, wenn beim Vorhandensein der dort genannten Tatbestandsalternativen ausnahmsweise die Todesstrafe ausgesprochen werden soll. Wird von der Todesstrafe nicht Gebrauch gemacht, so ist der Täter auch bei Vorliegen der in § 112 Abs. 2 genannten Tatbestandsalternativen ausschließlich auf der Grundlage des § 112 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 2. § 113 StGB schließt als Spezialgcsetz für vorsätzliche Tötungsdelikte die Anwendung des § 14 StGB (Schuldmindcrung durch außergewöhnliche Umstände) aus. 3. Die in § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (Totschlag) genannten besonderen Tatumstände müssen für die Einschätzung der Schwere der Tat eine solche Bedeutung haben, daß sie die den Tötungsverbrechen im allgemeinen innewohnende große Gefährlichkeit im besonderen verringern und den Grad der strafrechtlichen Schuld mindern. 4. Zur Beurteilung der Schwere eines versuchten Mordes. OG. Urt. vom 14. Februar 1969 - 5 Ust 69 68. Die Angeklagte hatte versucht, die Ehefrau des Zeugen G., mit dem sie intime Beziehungen unterhielt, heimtückisch zu töten. Sie hatte Frau G. arglos gemacht und dann von hinten unvermittelt mit einem Beil auf den Kopf ihres Opfers eingeschlagen. Das Stadtgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes (Verbrechen gemäß § 112 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, § 21 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte Berufung eingelegt, die im Ergebnis keinen Erfolg hatte, jedoch zur Abänderung des Urteils im Schuldausspruch führte. Aus den Gründen: Zutreffend ist das Stadtgericht davon ausgegangen, daß das Verbrechen der Angeklagten nach den Bestimmungen des StGB (alt) als heimtückisch begangener Mord (§ 211 Abs. 2 StGB alt ) zu beurteilen gewesen wäre (wird ausgeführt). Unter Berücksichtigung des § 81 Abs. 3 StGB hat das Stadtgericht die Angeklagte nach § 112 StGB verurteilt. Dieses Gesetz ist gegenüber dem Tatbestand des §211 StGB (alt) milder, weil hier Freiheitsstrafen nicht unter zehn Jahren neben der lebenslangen Freiheitsstrafe an Stelle der bisherigen lebenslangen Zuchthausstrafe vorgesehen werden. Die Verurteilung der Angeklagten nach Abs. 2 des § 112 StGB ist jedoch fehlerhaft. Diese Bestimmung nennt die Kriterien, bei deren Vorliegen von der Todesstrafe Gebrauch gemacht werden kann. § 112 Abs. 2 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn beim Vorliegen der dort genannten Tatbestandsalternativen ausnahmsweise die Todesstrafe ausgesprochen wird. An diese Konsequenz ist die Anwendung dieser Bestimmung geknüpft. Nur in diesem Zusammenhang ist die Erfüllung der dort genannten Kriterien als Tatbestandsmerkmale ausdrücklich zu prüfen und zu begründen. Daraus ergibt sich, daß ein Täter, der wegen Mordes entsprechend der Strafandrohung des § 112 Abs. 1 StGB zur Verantwortung gezogen wird, auch aus- 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 310 (NJ DDR 1969, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 310 (NJ DDR 1969, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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