Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 224 (NJ DDR 1969, S. 224); schulden in dem erwähnten Sinne voraus. Allerdings wird sie nicht entstehen, wenn der Erwerb eines gültigen- Fahrausweises objektiv unmöglich war, z. B. weil der Fahrgast infolge starken Andranges nicht an den Fahrkartengeber herankommen konnte oder weil dieser nicht funktionierte. Liegt aber keine objektive Unmöglichkeit der Fahrpreisentrichtung vor, so hat der zahlungssäumige Fahrgast die Nachlösegebühr auch bei auf Gedankenlosigkeit beruhender Säumnis zu entrichten. Ein derartiges unrichtiges Verhalten ist nicht als Fahrlässigkeit weder im zivilrechtlichen Sinne (§ 276 BGB) noch im strafrechtlichen Sinne (§§ 7 oder 8 StGB) anzusehen. Die auf ihm beruhende Unterlassung rechtzeitiger Fahrpreiszahlung verpflichtet aber zur Zahlung der Nachlösegebühr, deren Abforderung als solche nicht die Behauptung unredlichen Verhaltens des Fahrgastes enthält. Zur rechtlichen Qualifikation der Nachlösegebühr ist somit zu bemerken, daß sie eine dem Schadenersatz ähnliche Rechtsfolge darstellt. So ist, wenn ein Werktätiger in Erfüllung seiner Arbeitspflichten ein öffentliches Nahverkehrsmittel benutzt und dabei die Verpflichtung zur Entrichtung einer Nachlösegebühr auslöst, für ein etwaiges gerichtliches Verfahren nicht er. sondern der Betrieb passiv legitimiert Hier ist dies der Träger der Schule, an der die Verklagte unterrichtet. Der Grundsatz, daß für Schadenersatzleistungen aus einer vom Arbeiter oder Angestellten im Rahmen seines Arbeitsrechtsverhältnisses ausgeführten Handlung der Betrieb einzustehen hat, ist eine aus dem Wesen der sozialistischen Gesellschaftsordnung hervorgegangene Regelung, da hierdurch die Erziehung des Werktätigen innerhalb des Betriebes gefördert und durch die Beschränkung des Regresses bei Fahrlässigkeit eine möglicherweise für ihn zu schwere Belastung vermieden wird. Um diesen Grundsatz zu sichern, kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall die Belastung tragbar wäre. Daher kann ein diesem Grundsätze zuwiderlaufendes im Zivilprozeß ausgesprochenes Anerkenntnis nicht wirksam, insbesondere nicht Grundlage eines Aner-erkenntnisurteils sein, weil es dem Sinn und Zweck eines Prinzips unserer sozialistischen Rechtsordnung widerspricht. Dies hätte das Kreisgericht erkennen müssen und daher kein Anerkenntnisurteil erlassen dürfen. Daher war das Urteil auf den Kassationsantrag aufzuheben. Da bei richtiger Anwendung des Gesetzes auf das Verfahrensergebnis keine weitere Beweiserhebung mehr in Betracht kommt, vielmehr die Klage mangels Passivlegitimation der Verklagten abgewiesen werden muß, war die Sache zur Endentscheidung reif. Das Oberste Gericht hatte unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen. Bemerkt sei noch, daß für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den Träger der Schule das Vertragsgericht zuständig, der Rechtsweg also nicht zulässig wäre. Infolgedessen ist es nicht möglich, auf die Frage einzugehen, ob der erhobene materielle Anspruch rechtlich begründet ist (vgl. OG, Urteil vom 22. Dezember 1967 - 2 Uz 4/67 - NJ 1968 S. 222). §133 BGB: §282 ZPO. Wer geltend macht, daß der Wille des Erklärenden von dem Sinne abwcicht, den der W'ortlaut der Erklärung ergibt, trägt dafür die Beweislast. Die in einem Testament enthaltene Erklärung, der im Testament Benannte solle Erbe sein, wenn dem Erblasser auf einer bevorstehenden Reise etwas zustoße. bedeutet ihrem Wortsinn nach, daß diese letztwillige Verfügung nach Beendigung der Reise außer Kraft tritt. OG, Urt. vom 20. August 1968 2 Zz 17,68. Frau H. hat am 12. August 1963 kurz vor Antritt einer Flugreise ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem es heißt: Sollte mir etwas auf meiner Reise zustoßen, dann soll Frau P. mein alleiniger Erbe sein.“ Die Erblasserin hat dieses Testament nicht widerrufen. Sie ist am 1. Januar 1967 verstorben. Die Klägerin hat ausgeführt, das Testament enthalte nur eine bedingte Erbeinsetzung, die nach Beendigung der Flugreise außer Kraft getreten sei. Sie hat daher beantragt, festzustellen, daß die Verklagte nicht Erbin ist. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, der Hinweis auf die Flugreise sei nicht Bedingung. sondern nur Angabe des Beweggrunds der Erbeinsetzung. Es sei nicht anzunehmen, daß die Erbeinsetzung nur für die Dauer der Flugreise gelten sollte. Das Stadtbezirksgericht hat nach Vernehmung von Zeugen darüber, ob die Erblasserin nach Beendigung der Flugreise geäußert habe, ein Testament errichten zu wollen, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Stadtgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Rein sprachlich gesehen ist die Formulierung: „Sollte mir etwas auf meiner Reise zustoßen ein Bedingungssatz. Frau P. soll danach Alleinerbe sein, wenn die Erblasserin auf der Reise einen tödlichen Unfall erleidet. Der Wortlaut spricht dafür, daß die Erblasserin sich die Entschließung über ihre letztwillige Verfügung an sich offenhalten wollte. Nur für den Fall, daß sie bei der bevorstehenden Reise verunglückte, also keine Möglichkeit mehr zu anderweiten Entschließungen habe,/ wollte sie eine vorläufige Regelung treffen. Es wäre allerdings denkbar, daß die Erblasserin mit dem Bedingungssatz nur den Beweggrund ihrer Testamentserrichtung angeben, aber eine auch nach Beendigung der Reise weiter geltende letztwillige Verfügung treffen wollte und diesen Willen nur sprachlich mangelhaft zum Ausdruck gebracht hat. Ein solcher vom Wortlaut abweichender Wille würde nach §133 BGB zu beachten sein; die Beweislast für eine solche Abweichung des Willens vom Ausdruck trifft die Verklagte. Daher mußte der Sachverhalt soweit als möglich durch eine Beweisaufnahme, nämlich durch Vernehmung von Zeugen über die Absichten der Erblasserin geklärt werden. Für die Beweiswürdigung ist die Auffassung des Berufungsgerichts maßgebend. Das Stadtgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Aussagen der Zeugen die Auffassung der Verklagten stützten, es meint nur, daß sie die Auffassung der Klägerin nicht rechtfertigen. Das hat aber auf Grund der dargelegten Beweislast der Verklagten nicht die Folge, daß das Testament in ihrem Sinne ausgelegt werden müßte. Die Instanzgerichte sind also infolge irriger Auslegung des Testaments zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen. Infolgedessen muß das Urteil des Stadtgerichts auf den Kassationsantrag gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufgehoben werden. 224;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 224 (NJ DDR 1969, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 224 (NJ DDR 1969, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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