Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 50 (NJ DDR 1969, S. 50); der mit dem Maßstab „reiner“ Vorsatztaten noch mit dem „reiner“ Fahrlässigkeitsstraftaten gemessen werden können. Vergleicht man die Fälle der §§ 121 Abs. 2 Ziff. 2 und 122 Abs. 3 Ziff. 2 StGB mit § 116 Abs. 2 StGB, so könnte gefolgert werden, daß der Fahrlässigkeitstäter härter als der Vorsatztäter bestraft wird. Eine solche Schlußfolgerung hält aber genaueren Überlegungen nicht stand. ■ Es ist sicher unbestritten, daß das Wesen einer schweren Körperverletzung im Sinne des §116 Abs. 2 StGB nicht ohne weiteres auf eine Stufe mit einer Vergewaltigung im schweren Fall und auch nidit auf eine Stufe mit einer Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen im schweren Fall gestellt werden kann. Und es ist sicher auch müßig, die verschiedensten Gradabstufungen nach der Schwere bei diesen und jenen Deliktsarten zu untersuchen, um zu behaupten, es gebe durchaus schwere Körperverletzungen, die vor allem von den Auswirkungen her „schwerer“ als beispielsweise schwere Fälle der Vergewaltigung sind. Das kann im Einzelfall durchaus richtig sein, aber darum geht es nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß die Vergewaltigung und die damit einhergehende fahrlässig verursachte schwere Körperverletzung etwas anderes als „nur“ Vergewaltigung plus Körperyerletzung ist. Wir haben es mit einer völlig anderen, prinzipiell eigenständigen Wesensart der Handlung zu tun. Dieser Tatsache trägt das StGB Rechnung, und es ist m. E. kein Grund vorhanden, den höheren Strafrahmen des § 121 Abs. 2 StGB, der im Einzelfall eine weitergehende Dif- ferenzierung zuläßt, schematisch dem des § 116 Abs. 2 gegenüberzustellen. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die bisherige Einteilung in vorsätzliche, fahrlässige und erfolgsqualifizierte Straftaten beibehalten wollte und dies auch durch die eindeutige Ausgestaltung der Tatbestände zum Ausdruck gebracht hat. In den speziellen Fällen der erfolgsqualifizierten Delikte können diejenigen Täter, die den weitergehenden Erfolg vorsätzlich herbeigeführt haben, auch in ausreichendem Maße strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die tateinheitliche Heranziehung der entsprechenden Vorsatznormen, die unbestritten zur ausreichenden Charakterisierung des Wesens der Handlung nötig ist z. B. ein schwerer Fall der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher schwerer Körperverletzung , ermöglicht die Ausschöpfung des gesetzlichen Höchststrafrahmens, hier also bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug. Aus all dem ergibt sich, daß im konkreten Fall die Vorsatznorm tateinheitlich zur erfolgsqualifizierten Norm herangezogen wird, wobei die Strafe der erfolgsqualifizierten Norm mit ihrem entsprechend höheren Strafrahmen zu entnehmen ist. Eine Bestrafung nur nach dem erfolgsqualifizierten Tatbestand oder nur nach dem entsprechenden „reinen“ Erfolgsdelikt trüge dem antisozialen Charakter der Handlung nicht Rechnung. Dr. DIETMAR SEIDEL, wiss. Oberassistent +an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zum Tatbestand der staatsfeindlichen Hetze Nach § 106 Abs. 1 Ziff. 1 StGB wird derjenige mit Strafe bedroht, der mit feindlicher Zielsetzung Schriften, Gegenstände oder Symbole, welche die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der DDR diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt. Unter „Schriften“ sind vor allem Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Plakate, Transparente sowie handschriftliche, mit Schreibmaschine oder in anderer Weise hergestellte Aussagen entsprechenden Inhalts zu verstehen. Unter den Begriff „Gegenstände“ fallen insbesondere Filme, Tonbänder, Schallplatten, Abbildungen und Fotomontagen. „Symbole“ sind vor allem sinnbildliche Darstellungen, deren Aussage diskriminierender Art ist. Aus dem Wortlaut der Ziff. 1 ergibt sich, daß der Tatbestand durch mündliche Äußerungen nicht unmittelbar verwirklicht wird. Ziffer I erfaßt die schriftlich, symbolisch oder sonst gegenständlich betriebene Hetze, der wegen ihrer im Unterschied zur mündlichen Äußerung bleibenden Aussage eine größere Gefährlichkeit innewohnt, bereits im Stadium der Herstellung als vollendete Straftat und stellt außerdem die .Vorbereitung einer solchen Handlung unter Strafe. Den mündlich geäußerten feindlichen Angriff auf die staatlichen, politischen, ökonomischen oder sonstigen gesellschaftlichen Verhältnisse erfaßt insbesondere Ziff. 3 des § 106 Abs. 1 StGB, die Repräsentanten und andere Bürger der DDR sowie die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe vor Diskriminierungen schützt, sofern diese mit dem Ziel erfolgen, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln. Das wird besonders aus der Überlegung deutlich, daß diese staatlichen oder gesellschaftlichen Organe und Einrichtungen die staat- lichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der DDR sichern und weiterentwickeln, so daß ein entsprechender Angriff auf sie zwangsläufig gleichzeitig einen Angriff auf diese Verhältnisse selbst darstellt. Das gleiche trifft auch auf die in Ziff. 3 genannten Repräsentanten und Bürger zu. Das in § 106 Abs. 2 StGB als Merkmal eines schweren Falles beschriebene Benutzen von feindlichen Publikationsorganen oder Einrichtungen zum Zwecke der Verbrechensdurchführung setzt, wenn das Verbrechen vollendet sein soll, voraus, daß die in § 106 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StGB genannten Handlungen von diesen Organen für die von ihnen betriebene Zersetzungstätigkeit verwertet, also z. B. Schriften hetzerischen Inhalts im Rahmen der ideologischen Diversion von einer Zeitung oder einem Rundfunk- bzw. Fernsehsender ausgewertet wurden. Das kann im Verlesen, Kommentieren oder in anderer Weise geschehen. Die vielgestaltigen Möglichkeiten der Auswertung sind nicht voraussehbar und oft nicht feststellbar. Sie sind insbesondere vom Absender nicht bestimmbar. Deshalb ist diese Tatbestandsalternative verwirklicht, wenn die Hetzschrift einem Publikationsorgan oder einer Einrichtung der im Tatbestand gekennzeichneten Art zugänglich gemacht worden ist, beispielsweise die angegebene Deckadresse erreicht hat. Ist das nicht der Fall, weil beispielsweise die Übersendung derartiger Hetzschriften bereits auf dem Territorium der DDR verhindert wurde, so liegt nur der Versuch eines schweren Falles der staatsfeindlichen Hetze gemäß § 106 Abs. 2 StGB vor. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Täter eines Verbrechens nach § 106 Abs. 1 StGB, wenn er zur Durchführung der Tat Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die 50;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 50 (NJ DDR 1969, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 50 (NJ DDR 1969, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden des Gegners informiert sind, die eigenen Abwehrmöglichkeiten kennen und beherrschen und in der Lage sind, alle Feindhandlungen rechtzeitig zu erkennen und wirksam zu verhindern.

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