Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 720

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 720 (NJ DDR 1968, S. 720); In der zweiten Personengruppen nennen Schmidt uftd Pompoes die Verwandten in der Seitenlinie und die Verschwägerten bis zum 2. Grad. Aus dieser Formulierung geht nicht eindeutig hervor, ob'nur die Verschwägerten bis zum 2. Grad oder auch die Verwandten in der Seitenlinie bis zum 2. Grad erfaßt sein sollen. Da die Geschwister als Verwandte des 2. Grades in der Seitenlinie bereits zu den in der ersten Personengruppe genannten nahen Angehörigen gehören, ist anzunehmen, daß sich die Formulierung „bis zum 2. Grad“ lediglich auf die Verschwägerten bezieht. Dem ist zuzustimmen. Aus dem von Pompoes neben den Geschwistern noch weiterhin genannten Personenkreis, der zur Verwandtschaft in der Seitenlinie gehört Kinder der Geschwister, Enkel der Geschwister, Geschwister der Eltern und deren Kinder , könnte geschlossen werden, daß hier die Verwandtschaft in der Seitenlinie bis zum 4. Grad erfaßt werden soll. Das geht jedoch zu weit. Es würde m. E. durchaus genügen, in dieser Personengruppe lediglich die Verwandten bis zum 3. Grad zu erfassen. Während Schmidt von Verschwägerten b i s zum 2. Grad ausgeht, spricht Pompoes von Verschwägerten i m 2. Grad. Nun gibt es zwar deshalb, weil es keine Verwandtschaft in der Seitenlinie im 1. Grad gibt, auch keine Schwägerschaft im 1. Grad der Seitenlinie. Hinsichtlich der Schwägerschaft in gerader Linie besteht jedoch eine solche, und zwar zwischen Schwiegereltern und Schwiegersohn bzw. Schwiegertochter. Deshalb ist Schmidt zu folgen, der davon ausgeht, daß Verschwägerte bis zum 2. Grad Angehörige i. S. des § 2 StGB sind. Geht man davon aus, daß zur zweiten Personengruppe Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad gehören, dann wäre auch leicht abzugrenzen, was „entfernte Verwandte in der Seitenlinie und entfernte Verschwägerte“ sind. Darunter fielen dann alle Verwandten vom 4. Grad der Seitenlinie an und alle Verschwägerten vom 3. Grad an. Im Gegensatz zu den bereits genannten Personengruppen müssen bei den entfernten Verwandten in der Seitenlinie und den entfernten Verschwägerten noch bestimmte Umstände gegeben sein, um sie als Angehörige i. S. des § 2 Abs. 2 StGB behandeln zu können. Pompoes nennt als Beispiel das längere Zusammenleben in einem Haushalt oder das gemeinsame Betreiben eines Gewerbes. Darüber hinaus sollte m. E. aber auch ausreichend sein, wenn zwischen Täter und Geschädigtem engere familiäre Beziehungen bestehen, sie also persönlich miteinander Kontakt haben. Unter die von Schmidt als besondere Personengruppe genannten „Verschwägerten des Ehegatten“ fallen nicht die eigenen Verwandten des Täters, mit denen sein Ehegatte ebenfalls verschwägert ist. Vielmehr ist hier der Personenkreis erfaßt, mit dem lediglich der Ehegatte des Täters verschwägert ist. Das sind z. B. die Ehegatten der Geschwister des Ehegatten, die Ehegatten des Onkels bzw. der Tante’des Ehegatten, die Ehegatten des Vetters bzw. der Base des Ehegatten. Auch diese Personen sind also Angehörige i. S. des § 2 StGB, wenn die bei den entfernten Verwandten in der Seitenlinie und den entfernten Verschwägerten genannten besonderen Umstände vorliegen. Zuzustimmen ist Pompaes darin, daß bei den entfernten Verwandten in der Seitenlinie und den entfernten Verschwägerten sowie den Verschwägerten des Ehegatten die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tat für die Angehörigeneigenschaft ausschlaggebend sind. In diesen Fällen kommt es auf das tatsächliche B e.sj e h e n engerer Beziehungen an, da gerade hier möglicherweise die ursprünglichen Beziehungen durch die Straftat gelöst werden können. Hinsichtlich der Schwägerschaft tritt noch ein weiteres Problem auf. Auch im Strafrecht gilt der familienrechtliche Begriff der Schwägerschaft. So stützt sich z. B. das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 1967 - 2 Zst 11/67 - (NJ 1968 S. 246) bei der Begründung, daß Schwiegereltern zu den Angehörigen i. S. des StGB gehören, auf § 80 FGB. Über die Dauer der Schwägerschaft gibt es aber in der familienrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen. Während Jansen (Leitfaden des Familienrechts der DDR, Berlin 1958, S. 125) die Auffassung vertreten hat, daß die Schwägerschaft auch dann fortdauert, wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist, geht der Lehrkommentar zum FGB davon aus, daß die Schwägerschaft durch Tod oder Scheidung endet (Anm. II zu § 80 FGB). Für die Bestimmung des Begriffs „Angehöriger“ sollte im Strafrecht m. E. aber künftig bejaht werden, daß auch nach Auflösung der Ehe die Angehörigeneigenschaft zwischen Verschwägerten fortbesteht. Das erscheint mir einmal gerechtfertigt, weil im Strafrecht der Begriff „Angehöriger“ sehr weit gefaßt wird und weil es zum anderen in der Praxis zahlreiche Fälle gibt, in denen trotz der Lösung der die Schwägerschaft begründenden Ehe nach wie vor gute Beziehungen zwischen den Verschwägerten bestehen. RENATE SEIFERT, Richter am Bezirksgericht Gera Zum Tatbestand der Obhutspflichtverletzung (§ 120 StGB) Bei der Beantwortung der Frage, wer im Einzelfall Täter nach § 120 StGB sein kann, ist stets davon auszugehen, ob und welche konkreten, dem Bürger obliegenden Rechtspflichten verletzt worden sind. Grundlage dafür ist der in § 9 StGB definierte Pflichtenbegriff. Die Obhutspflichten können erwachsen aus einem Obhutsverhältnis, aus der Verpflichtung, für die Unterbringung, Betreuung oder Behandlung eines anderen zu sorgen, aus dem Zusammenleben Familienangehöriger in der Familie des Obhutspflichtigen. Der Tatbestand des § 120 StGB erfaßt in seiner ersten Alternative („unter seiner Obhut steht“) in der Regel solche Fälle, in denen für eine bestimmte Zeit die Fürsorge über eine Person übernommen wird. Die sich daraus ergebenden Pflichten können von der bloßen Beaufsichtigung bis zur Verpflichtung, für die körperliche und geistige Entwicklung zu sorgen, reichen. Bei der Feststellung des Umfangs der übernommenen Pflichten ist von der Zielstellung auszugehen, mit der die Fürsorge über die betreffende Person übernommen wurde. Sofern keine exakten Vereinbarungen über die Pflichten getroffen wurden, können sich aus der vorgesehenen Zeitdauer der Fürsorge Schlußfolgerungen für die Pflichten ergeben. War nur eine kurze Zeitdauer vorgesehen, z. B. wenn die Nachbarin einen Nachmittag auf ein Kind achten soll, dann wird in der Regel nur die Pflicht zur ordentlichen Beaufsichtigung erwachsen. Bei längerer Zeitdauer erstrecken sich die Pflichten auch auf die Sorge für die geistige und körperliche Betreuung. Der Umfang der Pflichten ergibt sich aber auch aus der geistigen und körperlichen Verfassung der Person, für die der Betreffende die Fürsorge übernommen hat. Bei einem Kleinkind oder Gebrechlichen sind die. Pflichten andere als z. B. bei einem Schulkind. Hauptsächlich wird es sich um solche Fälle handeln, in denen ein Bürger in nachbarlicher Hilfe oder ein nicht im Haushalt lebender Angehöriger die Aufsicht über ein 7 20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 720 (NJ DDR 1968, S. 720) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 720 (NJ DDR 1968, S. 720)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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