Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 736 (NJ DDR 1968, S. 736); raumkommission im Betrieb der Klägerin ist, hatte auf eine im August 1967 erfolgte Besprechung beim Rat der Stadt hingewiesen, wonach zu jener Zeit noch unklar gewesen sei, ob aus einem Stempelaufdruck „betriebsgebundene Wohnung“ auf Zuweisungen und Mietverträgen abzuleiten sei, daß der betreffende Betrieb über die Wohnung verfügungsberechtigt sein solle. Nach einem Aktenvermerk des Kreisgerichts hat Stadtrat La. gegenüber dem Kreisgericht erklärt, die betriebsgebundenen Wohnungen- seien den jeweiligen Betrieben zur Verteilung an ihre Betriebsangehörigen zur Verfügung gestellt. Sie würden fälschlich als zum Betrieb gehörig bezeichnet. Es seien keine Wohnungen, die nur von Betriebsangehörigen bewohnt werden dürften, denn es seien keine Werkwohnungen. Diese Auskunft und die Aussage des Zeugen L. waren nicht geeignet, zu klären, ob die Wohnung der Parteien im Sinne des § 2 der angeführten Ordnung als werksgebunden zu betrachten ist oder nicht. Das Bezirksgericht hätte deshalb beim Rat der Stadt anfragen müssen, welche Befugnisse der Betrieb hinsichtlich der Verfügung über die Wohnung der Parteien hat und ob sie gemäß der angeführten gesetzlichen Bestimmung als werksgebunden zu betrachten ist. Sollte sich bei der in dieser Richtung nachzuholenden Sachaufklärung ergeben, daß die Wohnung der Parteien werksgebunden ist, so müßte das Bezirksgericht den Betrieb des Verklagten dazu hören, welche Vorschläge er für die Entscheidung über die Ehewohnung unterbreitet (§34 Abs. 2 Satz 1 FGB). Obwohl das Bezirksgericht den Betrieb auf gef ordert hat, sich dazu zu äußern, enthält die Auskunft des Betriebes keine diesbezügliche Erklärung. Bei der nochmaligen Anforderung einer Stellungnahme sollte das Bezirksgericht den Betrieb auch darauf hinweisen, daß die jetzige Wohnung der Parteien nach den Behauptungen der Klägerin, denen der Verklagte nicht widersprochen hat, in Verbindung mit einem Tausch gegen eine frühere Wohnung erlangt wurde, die in keiner Beziehung zum Betrieb stand. Bei seiner Entscheidung hat sich das Bezirksgericht wie bereits ausgeführt allein davon leiten lassen, daß die Wohnung betriebsgebunden sei. Es hat dabei nicht erkannt, daß § 34 Abs. 2 FGB zwei unterschiedliche Fälle behandelt. Nach Satz 1 ist bei Werk- und Dienstwohnungen (und den ihnen gleichgestellten Wohnungen) stets der Betrieb zu hören. Die Anhörung des Betriebes ■ ist erforderlich, um die für den Betrieb beachtlichen kollektiven Interessen zu erfahren und bei der Entscheidung angemessen und im Zusammenhang mit anderen maßgeblichen Umständen zu berücksichtigen. Die Festlegung in § 34 Satz 2 verlangt, daß die Nutzung der Wohnung mit einer bestimmten Funktion verbunden ist. Die Wohnung kann deshalb nur mit Zustimmung des für die Zuweisung zuständigen' Organs oder Betriebes dem anderen, nicht im Betrieb tätigen Ehegatten übertragen werden. Die Auffassung des Betriebes ist bei der Entscheidung unabhängig von weiteren Umständen zu beachten. Mit Zuweisung bzw. Nutzung einer Wohnung, die ein. Werktätiger vom Betrieb bekommen hat, steht noch nicht fest, daß sie an eine bestimmte Funktion gebunden ist. Es muß vielmehr ein Zusammenhang zwischen der Zuweisung der Wohnung und der Ausübung einer bestimmten Funktion gegeben sein. Letztere muß erforderh, daß der betreffende Bürger diese Wohnung in der Regel auch künftig behält, um damit spezifischen, sich aus seiner Funktion ergebenden Arbeitsaufgaben gerecht zu werden, was andernfalls gefährdet wäre. Nach dem bisherigen Sachverhalt ist nicht geklärt, ob im vorliegen- den Verfahren die Zuweisung der Wohnung wegen . der Ausübung einer bestimmten . Funktion erfolgte. Falls die Wohnung nicht funktions-, aber werksgebunden sein sollte, wird das Bezirksgericht die vom Betrieb vorgetragenen Interessen, die dagegen sprechen, der Klägerin die Wohnung zu übertragen, besonders zu beachten haben. Das schließt allerdings nicht aus, daß die Umstände des § 34 Abs. 1 FGB zu beachten sind, wie sich das aus § 16 Abs. 2 der angeführten Ordnung ergibt. Deshalb werden die Belange des Betriebes und die Interessen der Kinder sowie die Lebensverhältnisse der Parteien im Zusammenhang zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sein. Dabei wird wegen der Kinder noch aufzuklären sein, ob die Notwendigkeit besteht, daß sie im bisherigen Lebenskreis verbleiben. Diese könnte besonders für das ältere Kind wegen seines Gesundheits- und Allgemeinzustandes gegeben sein. Es wird auch nicht außer acht bleiben können, daß die frühere Ehewohnung nicht betriebsgebunden war. Sollte die Wohnung nicht werksgebunden sein, dürfte sie nach den bisher zu § 34 Abs. 1 FGB getroffenen ' Feststellungen der Klägerin zuzuweisen sein. § 34 FGB. Der Grundsatz, wonach eine Ehewohnung in einem nur im Eigentum eines Ehegatten stehenden Hausgrundstück im Falle der Ehescheidung nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte dem anderen Ehegatten zugewiesen werden darf, gilt nicht, wenn das Eigentum erst von einem künftigen Ereignis (z. B. Erbfall) abhängt. . BG Cottbus, Urt. vom 12. Juni 1967 3 BF 13/67. Die Parteien waren 15 Jahre verheiratet. Im Verlaufe der Ehe hat der Verklagte wiederholt ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen auf genommen. Die Klägerin hatte deshalb bereits im Jahre 1962 Scheidungsklage erhoben, diese aber zurückgenommen, da der Verklagte versprochen hatte, sich, zu ändern. Er mißbrauchte jedoch in der Folgezeit erneut das Vertrauen der Klägerin, was schließlich zur völligen Zerrüttung der Ehe führte. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die beiden Kinder im Alter von 6 und 14 Jahren der Klägerin übertragen. Die Ehewohnung, die sich in einem Hausgrundstück befindet, das dem Vater und der Großmutter des Verklagten gehört, hat es aius folgenden Gründen antragsgemäß der Klägerin zugesprochen. Au s den Gründen: Nach § 34 FGB war der Senat zur Entscheidung über die Ehewohnung befugt. Dabei hatte der Senat das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Umstände der Ehescheidung zu berücksichtigen. Es war davon auszugehen, daß die Klägerin das Erziehungsrecht für die beiden Kinder hat und auch die zur Ehescheidung führenden Umstände dafür sprechen, daß nach der Scheidung die Klägerin in der Ehewohnung verbleibt Der Einwand des Verklagten, daß das Grundstück, in welchem sich die Ehewohnung befindet, seinem Vater und seiner Großmutter gehört und er das Grundstück einmal erben wird, kann demgegenüber nicht durchgreifen. Das alles liegt noch in der Zukunft, und es kann nicht vorausgesehen werden, wie sich die familiären Verhältnisse zwischen dem Verklagten und seinen Angehörigen entwickeln. Wenn auch anzustreben ist, daß die Ehewohnung demjenigen Ehepartner zugesprochen wird, der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist, so müssen diese Erwägungen doch unbeachtlich bleiben, wenn es sich um eine Ehe mit zwei Kindern handelt und wenn vor allem der Ehegatte noch gar nicht Eigentümer des Grund- ■ stücks ist. 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 736 (NJ DDR 1968, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 736 (NJ DDR 1968, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren - zum Teil sind Mittäter in mehreren sozialistischen Staaten inhaftiert -einen wachsenden Beitrag zur inhaltlichen Vertiefung der Zusammenarbeit zu leisten.

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