Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 606

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 606 (NJ DDR 1968, S. 606); einem Nichtberechtigten angemeldetes Schutzrecht zeitigt daher keine rechtlichen Wirkungen, sondern ist nichtig. Daraus erklärt sich auch, warum die Löschung eines zu Unrecht angemeldeten Geschmacksmusters im Gesetz nicht vorgesehen ist; es besteht dafür kein Bedürfnis. Diese Eigentümlichkeit des Geschmacksmusterrechts haben weder das Patentgericht noch die Pärteivertreter beachtet. Aus ihr ergibt sich aber, daß die vom Kläger erhobene Klage auf Löschung des eingetragenen Geschmacksmusters von vornherein aussichtslos war, da es ihr an jeder materiell-rechtlichen Grundlage mangelte. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war durch das Patentgericht gemäß § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) über die Kosten zu entscheiden. Das hat das Patentgericht auch getan. Da es aber irrtümlich von der Möglichkeit einer Löschung des Geschmacksmusters ausgegangen war und berechtigte Zweifel an den materiellen Schutzvoraussetzungen des Geschmacksmusters hatte, hat es dem Verklagten die Kosten auferlegt. Diese Kostenentscheidung mußte auf Grund der angeführten materiell-rechtlichen Erwägungen aufgehoben werden, und dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. §15 LPG-Ges.; Ziff. 28 LPG-MSt III. Bei der Bemessung der Schadenersatzforderung einer LPG gegenüber einem zur Unzeit ausgeschiedenen Mitglied sind die konkreten Umstände des Ausscheidens, die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens und die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen. BG Potsdam, Urt. vom 25. Januar 1967 3 BCB 80/66. Der Kläger war Mitglied der verklagten LPG. Er hat vorgetragen, daß er am 31. Oktober 1965 im Einverständnis mit, der Verklagten aus dieser ausgeschieden sei. Trotzdem sei die Restauszahlung für das Jahr 1965 einbehalten worden. Außerdem habe er Anspruch auf eine Prämie, was sich aus einem Vertrag zwischen der Melkerbrigade und dem Vorstand der Verklagten über die Milchablieferung ergebe. Der Kläger hat daher beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 1 257,30 M Restauszahlung und 1 800 M Prämie, insgesamt 3 057,30 M, zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, daß es wegen fortgesetzter Verletzung der Arbeitsdisziplin durch den Kläger zu Differenzen mit ihm gekommen sei. Da er sich trotz ständiger erzieherischer Maßnahmen nicht geändert habe, habe sich die Verklagte von ihm trennen müssen. Er sei praktisch ausgeschlossen worden. Obwohl er darauf hingewiesen worden sei, daß er, da br zur Unzeit ausscheide, nach der Betriebsordnung der Verklagten weder die Restauszahlung noch eine Prämie erhalten werde, habe er erklärt, daß er trotzdem ausscheiden werde. Deshalb sei am 18. November 1965 von der Mitgliederversammlung ein entsprechender Beschluß gefaßt worden. Die Milchleistungsprämie stehe ihm nach der Prämienordnung der Verklagten deshalb nicht zu, weil er während der Arbeitszeit mehrfach betrunken gewesen und auch der Arbeit ferngeblieben sei. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, an den Kläger 1 047,75 M zu zahlen, und den darüber hinaus gehenden Antrag abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Das Ausscheiden des Klägers sei statutenwidrig gewesen. Das hätten die zuständigen staatlichen Organe Kreis- und Bezirkslandwirtschaftsrat* eindeutig festgestellt. An diese Entscheidung sei das Gericht gebunden. Die Verklagte sei also berechtigt, in diesem Zusammenhang gegen den Kläger die Rechtsfolgen an- * Die Landwirtschaftsräte bei den Bezirken und Kreisen werden zu Räten für die landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) weiterentwickelt (vgl. Ministerratsbeschluß vom 31. Juli 1968 GBl. II S. 711). zuwenden, die sich aus dem Musterstatut, dem Statut und der inneren Betriebsordnung der Verklagten ergeben. Einen Anspruch auf die Milchleistungsprämie habe der Kläger nicht, weil er nicht nur statutenwidrig ausgeschieden, sondern auch wiederholt der Arbeit fem-geblieben sei. Grundsätzlich sei auch die Einbehaltung der Restauszahlung gerechtfertigt. Dabei müßten aber in jedem Einzelfall die maßgeblichen Umstände beachtet werden. Ob das geschehen sei, habe das Gericht zu prüfen. Die volle Einbehaltung der Restauszahlung sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger wegen der gleichen Voraussetzungen bereits der Prämie verlustig gegangen sei. Außerdem seien ihm wegen schlechter Arbeitsdisziplin 19 AE abgezogen worden. Beachtlich seien auch die Umstände des Ausscheidens, insbesondere der Konflikt des Klägers mit seinem Vater, und daß es die Verklagte abgelehnt habe, ihm einen anderen Arbeitsplatz zu geben. Da der Kläger bis Oktobe" gearbeitet habe, habe er 5/o des Wertes der AE miterarbeitet. Er könne deshalb auch nur 5/B des verlangten Betrages, also 1047,75 M, fordern. Zur Zahlung dieses Betrages sei die Verklagte verpflichtet. Die von der Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Verklagte stützt ihre Berufung insbesondere darauf, daß der ihr verbleibende Teil der Restauszahlung den ihr durch das Verhalten des Klägers entstandenen Schaden nicht decke. Diese Behauptung beruht auf irrigen Berechnungen. Die Forderung des Klägers betrug 3 057,30 M. Daher verbleiben ihr nach dem Urteil des Kreisgerichts 2 009,55 M, da sie nicht nur den restlichen Betrag von 209,55 M für geleistete AE zur Verfügung hat, sondern auch die gesamte Milchleistungsprämie in Höhe von 1 800 M. Wenn auch der Kläger durch sein wiederholtes disziplinwidriges Verhalten die Auszahlung der Prämie verwirkt hat, so ist diese aber doch mit durch seine Arbeitsleistungen erarbeitet worden. Da der Kläger sein Anrecht auf Prämiierung durch sein Verhalten verwirkt hat, verbleibt der auf seine Mitarbeit bei der Milchleistung entfallende Prämienanteil bei der Verklagten. Er kommt nicht zur Auszahlung an andere Brigademitglieder. Das hat die Verklagte übrigens auch in ihrer Prämien- und Wettbewerbsordnung festgelegt. Sie muß sich daher den Betrag von 1 800 M als Schadenersatz anrechnen lassen. Die Verklagte hat weiter vorgetragen, daß ihr auch durch das unzeitige Ausscheiden des Klägers Schaden entstanden sei, da sie bis zur Einstellung eines neuen Melkers Hilfskräfte habe im Stall beschäftigen müssen. Dadurch sei die Milchleistung zurückgegangen. Wenn das auch teilweise zutreffen mag, so ist jedoch von der Verklagten nicht widerlegt worden, daß sie den Kläger zum Auszug aus seiner Wohnung gedrängt hat, weil sie diese für einen neuen Melker brauchte. Es kann sich somit nur um eine kurze Zeit der unqualifizierten Vertretung des Klägers im Stall gehandelt haben. Es ist auch allgemein bekannt, daß nach Abschluß des Weide-gangs und teilweise auch wegen des Trockenstehens eines Teils der Kühe in den Wintermonaten deren Milchleistung zurückgeht. Unter diesen Umständen ist der Senat der Auffassung, daß der Schaden der Verklagten, den sie aus dem undisziplinierten Verhalten des Klägers und seinem Ausscheiden zur Unzeit erlitten hat, durch die einbehaltene Summe von 2 009,55 M gedeckt und daß diese Maßnahme eine ausreichende Sanktion ist. Dabei ist dem Kreisgericht auch darin beizupflichten, daß bei der Abwägung von Sanktionen erzieherischer und finanzieller Art das gesamte System der materiel- 606;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allein von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat das durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten.

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