Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 407 (NJ DDR 1968, S. 407); die Neigung sichtbar, das Verweigerungsrecht nicht nur aus rein wirtschaftlichen Erwägungen zu gewähren, worauf § 1381 Abs. 2 eindeutig orientiert16, sondern es auch wenn auch mit Einschränkungen und Vorbehalten als Folge sonstiger Eheverfehlungen nicht auszuschließen17. Inzwischen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einer Ehefrau wegen ehebrecherischer Beziehungen den Ausgleichsanspruch unter Berufung auf § 1381 BGB völlig versagt18. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil zwar aufgehoben, sich aber ebenfalls nicht eindeutig dazu bekannt, daß nur Eheverfehlungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen zu einer Minderung des Ausgleichsanspruchs führen dürfen. Seine inkonsequente Haltung ergibt sich insbesondere aus folgendem Rechtssatz: „Dem Schuldner steht die Einrede nicht schon deshalb zu, weil der andere Ehegatte die Ehe gebrochen hat. Nur das Verhalten eines Ehegatten, das ganz besonders ins Gewicht fällt, kann einen ausreichenden Grund für die Anwendung des § 1381 BGB geben. Ein vollständiger Ausschluß vom Zugewinnausgleich wird regelmäßig nicht am Platze sein, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Ausgleichsgläubigers nicht mehrere Jahre gedauert hat. Bei weniger lang anhaltendem ehezerstörendem Verhalten kann die Gewährung des Ausgleichs grob unbillig sein, wenn der schuldlos an der Ehe festhaltende Ehegatte sich in besonderer Weise bemüht, die Ehe zu erhalten und seinen Partner von seinem Verhalten abzubringen.“ 19 Damit ist der Ausgleich nicht mehr die Realisierung einer dem Ehegatten im Ergebnis der ehelichen Lebensgemeinschaft zustehenden Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis der Ehe, sondern eine besondere „Vergünstigung“, die ihm bei moralisch zu beanstandendem Verhalten aberkannt werden kann. Eine solche „Scheidungsstrafe“ widerspricht grob dem Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter, denn sie trifft nur den wirtschaftlich schwächeren und deshalb u. U. ausgleichsberechtigten Ehegatten. Der ehewidrig handelnde Aus-gleichsschqldner kann seinen Anteil am Zugewinn nicht verlieren. Vermögensauseinandersetzung bei Beendigung des Güterstandes In der Amtlichen Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz ist behauptet worden, die Auseinandersetzung bei diesem Güterstand habe offensichtlich erhebliche Vorteile gegenüber der bei einer Errungenschaftsgemeinschaft.20 Es erscheint zunächst auch nur als einfaches Rechenexempel, die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten und die Differenz zwischen den beiderseitigen Zugewinnen zu ermitteln, um demjenigen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Geldausgleich zuzuerkennen, der den geringeren Zugewinn erzielt hat (§§ 1373, 1378 BGB). In der Praxis bereitet jedoch die exakte Ermittlung der für die Berechnung erforderlichen Werte schier unüberwindliche Schwierigkeiten, wie Schopp berichtet21. Wenn es nicht wie offenbar in der Mehrzahl der Fälle zu einer vertraglichen Regelung zwischen den 16 § 1381 Abs. 2 BGB lautet: Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. 17 Oberlandesgericht Nürnberg, FamRZ 1964 S. 440. 18 FamRZ 1965 S. 148. 19 FamRZ 1966 S. 560. iw vgl. Amtliche Begründung, a. a. O., S. 118. 21 Schopp, „Der Zugewinnausgleich in der Praxis“, FamRZ 1965 S. 409 ft. Diesem Beitrag sind die nachfolgenden Angaben entnommen. Ehegatten kommt, bleibt dem Gericht oft nichts anderes übrig, als mit der Entscheidung „durchzuschlagen“22, d. h. weniger ein auf gesicherter Sachverhaltsfeststellung beruhendes Urteil zu fällen, als eine Art „Zwangsvergleich“ anzuordnen. Anfangs- und Endvermögen sind nur dort einigermaßen sicher festzustellen, wo exakte Aufzeichnungen vorliegen (Buchführung, Steuerunterlagen), d. h. besonders bei großen Unternehmen oder ähnlichen Vermögensobjekten. Freilich können auch hier die Ermittlungen kompliziert werden, wenn die Buchführung nach Behauptung einer Partei nicht ordnungsgemäß sein soll, etwa „auf die Verpflichtung zur Steuerzahlung ausgerichtet“ wurde23. Bei Gegenständen, die der gemeinsamen Nutzung in der Familie unterliegen, und bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs ist es meist unmöglich, genaue Angaben über Bestand und Wert des Vermögens am u. U. weit zurückliegenden Tag der Eheschließung zu unterbreiten. Die vom Gesetz gebotene Möglichkeit, ein Inventar zu errichten (§ 1375 BGB), wird erfahrungsgemäß kaum genutzt, denn wer denkt bei Eingehung der Ehe an so etwas. Bei der Feststellung des Endvermögens bereitet oft auch die Klärung der Eigentumsverhältnisse Schwierigkeiten. Hier zeigt sich eine der problematischsten Seiten des westdeutschen- Güterrechts: Es entspricht nicht dem typischen Ablauf der Lebensvorgänge in den Familien der Mehrheit der Bevölkerung und deren Vorstellungen über die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse zwischen Ehegatten. Die rechtliche Regelung stellt diese wie fremde Privateigentümer gegenüber, während offensichtlich in den meisten Familien die Ehegatten ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse Geld und Verbrauchsgüter den Bedürfnissen entsprechend untereinander umverteilen. Selbst wenn man die äußeren Umstände einzelner Erwerbsvorgänge während der Ehe (z. B. die Art der zur Bezahlung verwendeten Mittel) noch rekonstruieren kann, so lassen sich die für die Eigentumsverhältnisse allein maßgebenden Willensäußerungen für die dingliche Rechtsübertragung daraus nicht immer unmittelbar ableiten. Viele Ehegatten denken nicht in Eigentumskategorien, sondern nur an den Gebrauchszweck von Anschaffungen. Das Güterrecht der Zugewinngemeinschaft orientiert sich daher nicht an der Familiengemeinschaft; es funktioniert vielmehr dort, wo die Ehegatten Privateigentümer sind, d. h., wo sie Vermögen haben, das in einer von der Familie völlig unbeeinflußten, außer ihr existierenden Substanz besteht, deren Verwertung durch Beschränkungen aus familiären Rücksichten nur behindert würde. Ausschluß bzw. Einschränkung des Zugewinnausgleichs In der besitzenden Klasse ist deshalb das Bemühen erkennbar, sogar den Zugewinnausgleich die Durchbrechung der absoluten Gütertrennung auszuschließen oder zu modifizieren. In den bei Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes bereits bestehenden Ehen war das deshalb leicht, weil jeder Ehegatte den neuen Güterstand durch einseitige Erklärung ausschließen konnte (Art. 8 Gleichberechtigungsgesetz). Davon ist nach Angaben Schopps „in den Kreisen der mittleren Fabrikanten, der Kaufmannschaft, der freiberuflich Tätigen und der gehobenen und leitenden Angestellten vielfach Gebrauch gemacht worden“, was sich später teilweise für Witwen in jenen Kreisen als sehr empfindlicher Nachteil ausge- 22 So heiü.t es bei Schopp, a. a. O., S. 410. 23 Schopp, a. a. O., S. 410. 407;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 407 (NJ DDR 1968, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 407 (NJ DDR 1968, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten unter Heraus arbeitung der Schwerpunktbereiche und Tendenzen sowie der Pläne und spezifischen Besonderheiten einzelner Banden Verbindungssystem, Methoden wind Mittel seiner Tarnung, Merlanale zur Erkennung derselben Mittel und Methoden der Widersetzlichkeiten, Verstöße gegenie Sicherheit und Ordnung, AndpÄiingund Durchführung von Gewaltakten! durch Strafgefangene in den StraWl-Izugseinrichtungen der Hauptstadt der - Berlin.

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