Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 188 (NJ DDR 1968, S. 188); immer unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Verfahrens anzuwenden (§ 1 FVerfO). Zu diesen Besonderheiten gehört die Verpflichtung des Gerichts, im Zusammenwirken mit den Parteien, aber ohne Bindung an deren Beweisanträge und Erklärungen, die Wahrheit zu ermitteln (§§ 2, 25 FVerfO). Die Parteierklärungen haben deshalb weniger prozeßbestimmende Wirkungen als im sonstigen Zivilprozeß (vgl. z. B. §§ 138 Abs. 3, 288, 289 ZPO)*. Die Kostenbestimmungen, nach denen einer Partei trotz Obsiegens Kostennachteile auferlegt werden, sind stark auf die Parteiherrschaft im Zivilprozeß abgestellt. So spricht z. B. § 96 ZPO von erfolglosen „Angriffs- und Verteidigungsmitteln“,. § 97 Abs. 2 ZPO von prozeßentscheide/idem „neuen Vorbringen“. Derartige Kostenregeln sind im Familienverfahren wenn überhaupt nur mit Vorsicht anwendbar, weil das Gericht eine größere Verantwortung hat, von sich aus den Sachverhalt allumfassend aufzuklären. Im vorliegenden Fall glaubte das Kreisgericht der Aussage des Zeugen B., der einen Geschlechtsverkehr mit der Klägerin in Abrede stellte. Fraglich ist, ob diese Beweiswürdigung bei besserer Sachaufklärung wirklich zwingend war. Daß der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt hat, hat das Bezirksgericht nicht etwa nur aus der Erklärung der Klägerin entnommen, sondern auch aus den Aussagen weiterer Zeugen. Diese Zeugen hätten bereits in erster Instanz vernommen werden müssen, nachdem der Verklagte von Anfang an unter Hinweis darauf, daß die Klägerin selbst davon gesprochen habe, Mehrverkehr mit B. behauptet hatte. Das Geständnis der Klägerin hatte demnach nicht die prozeßentscheidende Bedeutung, die ihm vom Bezirksgericht zur Begründung seiner Kostenentscheidung beigelegt wurde. Damit soll keineswegs die Notwendigkeit der Mitwirkung der Parteien an der Sachaufklärung geleugnet oder herabgesetzt werden. Wahrheitsgemäße und vollständige Parteierklärungen sind immer anzustreben. Das Gericht muß durch umfassende Aufklärung und Belehrung aktiv darauf hinwirken. Deshalb wird im Familienverfahren eine unvollständige Parteierklärung in den wenigsten Fällen zur Begründung einer nachteiligen Kostenfolge ausreichen. Im Vaterschaftsfeststei- ■ lungsprozeß ist außerdem zu bedenken, daß die die Klägerin treffenden Kosten dem Kindesvermögen zur Last fallen (§ 45 Abs. 2 FVerfO), der eigentlich „Schuldige“ also selbst nicht benachteiligt wird. Kostensanktionen sind deshalb bei verspätetem Vorbringen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn das zum Schutze der Gegenpartei nötig erscheint. So können z. B. die dem Gegner durch Verzögerung erwachsenden Mehrkosten u. U. dem obsiegenden Kläger auf-erlegt werden, wenn sie infolge bewußt unwahrer Angaben oder unterlassener Mitwirkung entstanden sind (§95 ZPO). Dem Erstverklagten einen solchen Schutz zu gewähren, bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weil er keine Kosten zu tragen hat. Seine außergerichtlichen Kosten werden ohnehin der Klägerin zur Last fallen (§44 Abs. 2 Satz 1 FVerfO). Der einbezogene Zweitverklagte, der nach Voraussicht des Bezirksgerichts die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§91 ZPO, §44 Abs. 2 Satz 2 FVerfO), verdient ebensowenig Schutz. Er hatte in erster Instanz bewußt unwahr ausgesagt. Der gegen die Klägerin zu erhebende Vorwurf trifft ihn noch stärker. Folglich bestand auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Das Bezirksgericht hätte vielmehr die Kostenentschei- In der Praxis der Gerichte werden freilich die strengen Formen des Zivilprozesses durch weitgehende Anwendung solcher Bestimmungen wie der §§ 139, 272 b ZPO usw. aufgelockert. Der Gesetzeswortlaut begrenzt aber derartige Möglichkeiten. dung für das Berufungsverfahren der Kostenentscheidung im Schlußurteil Vorbehalten sollen, in welchem nach § 91 ZPO entsprechend dem Prozeßergebnis zu befinden gewesen wäre. Dr. Wolfgang Seifert, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig § 17 FGB. Die Höhe der Aufwendungen, die der getrennt lebende Ehegatte für die gemeinsame Haushaltsführung zu erbringen hat, wird von den Lebensverhältnissen der Parteien, insbesondere von ihren Einkommensverhältnissen, bestimmt. KrG Leipzig-Nordost, Urt. vom 17. Mai 1967 - VII F lä9 66. Die Parteien sind Eheleute. Die vom Verklagten erhobene Scheidungsklage wurde 1964 abgewiesen. Bisher hat die Klägerin vom Verklagten auf Grund einer Vereinbarung für sich und das minderjährige Kind monatlich 250 M erhalten. Ab 1. April 1966 hat der Verklagte nur noch monatlich 120 M Unterhalt für das Kind gezahlt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Verklagte sei verpflichtet, sich an den Ausgaben für die eheliche Wohnung zu beteiligen. Diese betrügen insgesamt 119 M. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie einen monatlichen Beitrag zu diesen Haushaltskosten zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Forderung der Klägerin sei unbegründet, da sie monatlich 460 M brutto verdiene. Der von der Familie getrennt lebende Ehegatte brauche dem anderen Ehegatten nur dann Unterhalt zu zahlen, wenn dieser unterhaltsbedürftig sei. Aus den Gründen: Die Parteien leben getrennt, weil der Verklagte nicht gewillt ist, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Unter dieser Voraussetzung bleiben gemäß § 17 FGB die durch die Ehe begründeten Pflichten bestehen, wozu auch Zahlungsverpflichtungen gehören, die auf Grund der gemeinsamen Haushaltsführung entstehen. Durch die Trennung wird der Verklagte keinesfalls von diesen Verpflichtungen frei. Beide Parteien sind an diesen Ausgaben so zu beteiligen, wie das bei gemeinsamer Lebensführung geschehen würde. Deshalb sind die Einkommensverhältnisse der Parteien beachtlich. Die Klägerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 340 M; der Verklagte verdient netto etwa 900 M. Daraus ergibt sich, daß der Verklagte etwa V4 des Betrages zu tragen hat, der für die Ausgaben des gemeinsamen Haushalts zu erbringen ist. Da sich diese Ausgaben nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus 42 M für Miete, 3 M für Zeitung, 7 M für Fernsehen, 25 M für Energie, 20 M für Kohlen und Kartoffeln, 2 M für Versicherung, 10 M für Reparaturen und 10 M für Instandsetzung der Wohnung, insgesamt 119 M monatlich, zusammensetzen, hat der Verklagte 89,25 M an die Klägerin zu zahlen. Strafrecht §§ 177, 223 a StGB. 1. Versetzt der Täter eines Notzuchtsverbrechens sein Opfer durch Würgen in einen willen- oder bewußtlosen Zustand, so ist tateinheitlich auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt. 2. Zur Strafzumessung bei Notzucht, wenn der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist und die neue Straftat 188;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Belehrung über die Hausordnung gleichfalls über die Bestimmungen zum ßesucher-verkehr nachweispflichtig in Kenntnis zu setzen. Nach der Belehrung der Besucher sind die aufgenommenen Personen vorzuführen.

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