Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 37 (NJ DDR 1968, S. 37); 5. Nichterscheinen der Beteiligten und Vertretung a) Erklärt ein der Beleidigung beschuldigter Bürger als Antwort auf eine Einladung zur Beratung der SchK, daß er es ablehne, vor der SchK zu erscheinen, so ist die nach Ziff. 36 RL vorgeschriebene Einladung zu einer zweiten Beratung nicht erforderlich. Die SchK hat dann die Sache an die Volkspolizei zur Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu übergeben. Das gleiche gilt, wenn der beschuldigte Bürger die Beratung verläßt, weil er mit der Behandlung der Sache vor der SchK nicht einverstanden ist. Kann die SchK die Beratung wegen ungebührlichen Verhaltens des beschuldigten Bürgers nicht zu Ende führöi, so ist die Sache gemäß Ziff. 30 Abs. 3 RL an die Volkspolizei zur Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu übergeben. b) Verläßt der Antragsteller die Beratung oder verhält er sich so ungebührlich, daß eine abschließende Beratung und Beschlußfassung durch die SchK nicht möglich ist, so ist dies in entsprechender Anwendung von Ziff. 36 Abs. 3 RL als Rücknahme des Antrages zu werten. c) Ist das Erscheinen des Antragstellers aus wichtigen Gründen (z. B. wegen längerer Erkrankung oder längerer Abwesenheit vom Wohnort) nicht möglich, so kann er sich durch ein Familienmitglied oder einen anderen Bürger vertreten lassen. 6. Auslagen a) Wird in einer Beleidigungssache festgestellt, daß keine strafbare Handlung des beschuldigten Bürgers vorliegt, so können dessen Auslagen dem Antragsteller ganz oder teilweise auferlegt Werden. b) Bei wechselseitigen Beleidigungen kann die SchK eine angemessene Verteilung der Auslagen vornehmen. c) Macht sich im Interesse der Sachaufklärung eine Einladung anderer Bürger erforderlich, so können auch deren Auslagen nach den unter a) und b) genannten Gesichtspunkten je nach Ausgang der Sache den Parteien auferlegt werden. Die SchK soll jedoch von vornherein keine Bürger einladen, denen infolge langen Anfahrtweges unverhältnismäßig hohe Auslagen entstehen. s in Zur Beratung zivilrechtlicher und anderer Streitigkeiten 1. Zur Antragstellung a) Nach Ziff. 38 RL berät die SchK kleinere zivilrechtliche und andere Streitigkeiten zwischen Bürgern auf Antrag eines oder mehrerer Bürger. Danach können auch Streitigkeiten, an denen Einzelhandwerker und Einzelhändler beteiligt sind und bei denen es sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb handelt, vor der SchK beraten werden. b) Minderjährige können ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten nur im Rahmen der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) Anträge auf Beratung vor der SchK stellen. 2. Zur Vorbereitung der Beratung a) Die in einfachen Fällen von Haus- und Nachbarschaftsstreitigkeiten in Vorbereitung der Beratung erzielte Aussöhnung der Parteien und hierbei übernommene und protokollierte Verpflichtungen der Beteiligten (Ziff. 18 RL) sind kein Beschluß und keine vor der SchK erzielte und bestätigte Einigung, die nach Ziff. 42 RL vom Kreisgericht für vollstreckbar erklärt werden können. Erfüllt der Beteiligte die übernommenen Ver- pflichtungen nicht, so-hat die SchK auf erneuten Antrag zu beraten. b) Ist in Vorbereitung der Beratung eine Aussöhnung der Beteiligten nicht zustande gekommen, so darf von der Durchführung der Beratung nicht abgesehen werden. Ein solches Verfahren entspricht nicht den Ziff. 16 Abs. 2, 18 und 41 RL. Insbesondere würde damit auf den erzieherischen Charakter der Beratung vor der SchK verzichtet. Die Beratung wird grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchgeführt. Ausnahmsweise können sie sich aus wichtigen Gründen (z. B. längere Erkrankung oder längere Abwesenheit vom Wohnort) durch andere Bürger vertreten lassen. 4. Wiedergutmachung von Schaden und Haftpflichtversicherung Handelt es sich um che Wiedergutmachung angerichteten Schadens und ist der Schädiger haftpflichtversichert, so sind die Beteiligten, sofern der Schadensfall der Deutschen Versicherungs-Anstalt (DVA) noch nicht mitgeteilt worden ist, zunächst an die DVA zu verweisen. Das sollte schon in Vorbereitung der Beratung geschehen. Bearbeitet die DVA bereits den Schadensfall, dann sollte seine Erledigung durch die DVA abgewartet werden. Aus dem Versicherungsverhältnis zur DVA ist der Schädiger verpflichtet, dieser die Anerkennung oder Ablehnung des Haftpflichtanspruchs zu überlassen und im Falle eines Rechtsstreites über den Anspruch dem von ihr- benannten Prozeßvertreter Vollmacht zu erteilen. Das schließt die Beratung der Sache vor der SchK nicht aus, wenn die DVA den Anspruch ganz oder teilweise ablehnt. In der Beratung können Mitarbeiter der DVA nicht wie vor Gericht als Vertreter des Schädigers auftreten. Ein anwesender Mitarbeiter der DVA ist aber wie jeder andere Teilnehmer an der Beratung berechtigt, seine Auffassung zur Sache darzulegen. 5. Übernahme von Verpflichtungen durch Minderjährige Minderjährige können in der Beratung der SchK ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten, soweit es sich nicht um die Wiedergutmachung eines Schadens durch eigene Arbeit handelt, nur im Rahmen der beschränkten Geschäftsfähigkeit Verpflichtungen übernehmen. Verpflichtungen durch die SchK zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens durch Leistung von Schadenersatz in Geld (Ziff. 32 RL) dürfen Minderjährigen nur bei Teilnahme eines Erziehungsberechtigten an der Beratung auferlegt werden, dessen Anwesenheit aus erzieherischen Gründen ohnehin notwendig ist. IV Einsprüche gegen Beschlüsse der Schiedskommissionen Einspruchsberechtigt ist in Strafsachen der Beschuldigte, bei Beleidigungssachen auch der Antragsteller, und der Geschädigte, wenn die Verpflichtung des Beschuldigten zur Wiedergutmachung des Schadens nicht in seinem Einvernehmen geschah. Jugendliche können selbst Einspruch einlegen, unabhängig von ihnen auch die Erziehungsberechtigten und die Organe der Jugendhilfe. Der Einspruch ist auch gegen die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen oder die Unterlassung einer Auslagenregelung zulässig. 3. Vertretung des Bürgers in der Beratung 1. Voraussetzungen, Form und Frist des Einspruchs a) Zulässigkeit und Einspruchsberechtigte 37;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 37 (NJ DDR 1968, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 37 (NJ DDR 1968, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der operativen Befragung vom Mitarbeiter zu befolgen. Das heißt, Innendienstordnung Staatssicherheit , Fahneneid, Verpflichtung zum Dienst im Staatssicherheit und andere dienstliche Bestimmungen, in denen die Rechte und Pflichten von Bürgern das Vertrauen dieser Bürger zum sozialistischen Staat zumeist zutiefst erschüttern und negative Auswirkungen auf die weitere Integration und Stellung dieser Bürger in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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