Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 359 (NJ DDR 1967, S. 359); Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger den genannten Betrag mit seinem Antrag insgesamt nur einmal begehrt hat, denn für diese Forderung sollte gemäß seinem erklärten Willen jeder der Verklagten nach dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung selbständig einstehen. Es handelte sich damit um einen Fall der subjektiven Klage- oder Anspruchshäufung, d. h. um die Verbindung mehrerer Anträge in einem Verfahren. Jeder der Verklagten hatte jedoch in diesem Verfahren eine selbständige Parteistellung und konnte sich daher auch unabhängig von dem anderen eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Interessen bedienen. Als Folge 'hiervon hat die unterliegende Partei gemäß § 63 AGO den Rechtsanwalt der obsiegenden Partei gemäß ihrer selbständigen Stellung im Verfahren auch im vollen, vom Gesetz bestimmten Umfang zu vergüten. § 270 StPO; § 38 Abs. 1 GVG; §§ 16 Abs. 2,22, 62,63 AGO. 1. Zuständiges Zivilgericht i. S. des §270 StPO ist das Gericht, das nach den sachlich zutreffenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen fiber den im Anschlußverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch als Gericht erster Instanz zu entscheiden gehabt hätte. Bei einer Schadenersatzforderung des Betriebes gegen einen Werktätigen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ist das Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, in dessen Gerichtsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat, das zuständige Zivilgericht. 2. Hat das Strafgericht über den Grund des Schadenersatzanspruchs entschieden, so ist in dem durch Verweisung an das zuständige Zivilgericht eingeleitetcn Verfahren allein über die Höhe des Schadenersatzanspruchs zu entscheiden. Die erstmalige Einbeziehung eines Dritten als Partei in ein solches Verfahren ist unzulässig. 3. § 22 AGO läßt die Einbeziehung eines Dritten als Partei in das Verfahren lediglich im Interesse und zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung nicht zu. Ein vom Gericht zu Unrecht als Partei in das Verfahren einbezogener Dritter ist nach Aufhebung des Einbeziehungsbeschlusses hinsichtlich der Erstattung seiner Aufwendungen für die Teilnahme am Prozeß wie eine Prozeßpartei zu behandeln. OG, Urt. vom 22. Dezembr 1966 Za 15/66. Die Verklagten waren Angestellte des Klägers. Mit UrT teil vom 2. Dezember 1965 hat das Bezirksgericht den Verklagten zu 1), Herbert K., zu einer Zuchthausstrafe und die Verklagte zu 2), Katharina Lu., zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es dem vom Kläger gegen den Verklagten zu 1) gestellten Antrag auf Schadenersatz dem Grunde nach stattgegeben. Danach wurde die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzanspruchs an den Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts verwiesen. Durch Beschluß wurde Frau Lu. als Verklagte zu 2) in das Verfahren einbezogen. Diese beauftragte Rechtsanwalt Dr. Le., ihre Interessen wahrzunehmen. Der Kläger beaiitragte, beide Verklagte als Gesamtschuldner zu verurteilten, an ihn 82 413,72 MDN Schadenersatz zu zahlen. Das Verfahren endete mit einer Einigung der Parteien, die vom Bezirksgericht durch Beschluß bestätigt wurde. Die Einigung bezieht sich in ihren Ziffern 1 bis 5 und 8 auf den vom Verklagten zu 1) an den Kläger zu zahlenden Schadenersatz und auf seine Verpflichtung zur Kostentragung. In Ziff. 6 der Einigung erklärt der Kläger, gegen die Verklagte zu 2) keine Schadenersatzforderung zu haben, und in Ziff. 7 vereinbarten der Kläger und die Verklagte zu 2), die Gebühren des Rechtsanwalts je zur Hälfte zu tragen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, den Beschluß zur Einbeziehung der Frau Lu. als Verklagte zu 2) in das Verfahren sowie die Ziff. 6 und 7 des Beschlusses zur Bestätigung einer Einigung der Parteien wegen Gesetzesverletzung aufzuheben und in eigener Entscheidung die Verpflichtung zur Vergütung des Rechtsanwalts der Verklagten zu 2) dem Kläger aufzuerlegen. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Bereits die Verweisung der Sache vom Strafsenat an den Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz. Gemäß § 270 StPO ist die Sache nach der Entscheidung des Strafgerichts über den Grund des Anspruchs zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das zuständige Zivilgericht zu verweisen. Zuständiges Zivilgericht in diesem Sinne ist das Gericht, das nach den sachlich zutreffenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen über den betreffenden im Anschluß-verfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch als Gericht erster Instanz zu entscheiden gehabt hätte. Da es sich bei der Schadenersatzforderung des Klägers um einen Anspruch aus dem Arbeitsrechtsverhältnis handelt, war gemäß § 38 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AGO das zuständige Zivilgericht i. S. des § 270 StPO das Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger seinen Sitz hat. Der Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts war jedoch an die fehlerhafte Verweisung des Strafsenats gebunden, so daß ihm die Verhandlung und Entscheidung der hierdurch zu ihm gelangten Sache nicht zum Vorwurf gereicht. Bestimmend für den Gegenstand und den Inhalt des Verfahrens vor dem Senat für Arbeitsrechtssachen war der Umstand, daß es sich hierbei um die unmittelbare Fortsetzung eines Anschlußverfahrens gemäß §§ 268 ff. StPO handelte. Ein Anschlußverfahren war aber durch den Antrag des Klägers im Strafverfahren nur gegen den Verklagten zu 1) eingeleitet worden, und der Antrag hatte auch nur zu einer den Verklagten zu 1) betreffenden Verurteilung über den Grund des Anspruchs geführt. Demgemäß war die Sache unter ausschließlicher Beschränkung auf den Verklagten zu 1) an den Senat für Arbeitsrechtssachen verwiesen worden. In dem dadurch eingeleiteten neuen Verfahrensabschnitt war gemäß § 270 StPO allein über die Höhe der Schadenersatzforderung des Klägers gegen den Verklagten zu 1) zu verhandeln und zu entscheiden. Da eine Verurteilung über den Grund des Anspruchs gegenüber der Verklagten zu 2) nicht ausgesprochen worden war, verbot sich schon aus diesem Grunde ihre Einbeziehung in das allein den Verklagten zu 1) betreffende Verfahren. Soweit der Senat für Arbeitsrechtssachen im Interesse der Sachverhaltsaufklärung eine Mitwirkung der Frau Lu. in diesem Verfahren für erforderlich hielt, hatte er die gesetzliche Möglichkeit, sie als Zeugin zu bestimmten Beweisfragen zu hören. § 22 AGO läßt die Einbeziehung eines Dritten als Partei in das Verfahren lediglich im Interesse und zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung nicht zu. Der Sache nach hat der Kläger vor dem Senat für Arbeitsrechtssachen die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten zu 2) geltend gemacht und erst damit ein arbeitsrechtliches Verfahren eingeleitet. Da diesem das Vorstadium des Anschlußverfahrens fehlte, hätte er einen selbständigen Verfahrensweg einschlagen und zunächst die Konfliktkommission bzw. sofern im Betrieb eine Konfliktkommission nicht besteht das zuständige Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, anrufen müssen. Wenn schon die Einbeziehung eines Dritten als Partei erstmalig im arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren nicht zulässig ist, wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 15. März 1963 Za 6/63 359;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 359 (NJ DDR 1967, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 359 (NJ DDR 1967, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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