Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 347 (NJ DDR 1967, S. 347); persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme. nicht wahmimmt. Der Entwurf geht 'dabei davon aus daß der Bürger die für ihn möglichen ungünstigen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Sachaufklärung und der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen, dann selbst verschuldet hat. Die Einbeziehung des Übertretungsstrafrechts erforderte es, sorgfältig zu prüfen, welche bisher bei Übertretungen zulässigen strafprozessualen Rechte künftig in das Ordnungsstrafrecht aufzunehmen sind. Zunächst sieht § 24 Abs. 3 vor, daß bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrswesen die Durchführung einer Blutalkoholuntersuchung zulässig ist22. Weiterhin darf auch eine Beschlagnahme erfolgen, wenn gesetzlich die Einziehung vorgesehen ist. Bestimmte Ordnungswidrigkeitstatbestände, bei denen sich schon in der Vergangenheit dieser Mangel zeigte, erfordern eine derartige Bestimmung. Die zwangsweise Vorführung, Durchsuchung und Beschlagnahme sollen innerhalb des Ordnungsstraf-rechts unzulässig sein (§ 24 Abs. 4). Soweit besondere gesetzliche Befugnisse für die Organe der Deutschen Volkspolizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder für die Organe der Zollverwaltung zur Kontrolle des Zoll- und Devisenverkehrs bestehen, bleiben diese hiervon unberührt, weil es sich dabei nicht um spezielle Rechte bei der Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, sondern um allgemein polizeirechtliche Befugnisse oder Zollkontrollrechte handelt23. Kollektive Beratung und Übergabe von Ordnungswidrigkeiten an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane Eine kollektive Beratung und Entscheidung ermöglicht der OWG-Entwurf im Verantwortungsbereich der örtlichen Räte. Mit den nach § 21 OStVO gebildeten Ord-nungsstrafkommissionen wurden wertvolle Erfahrungen gesammelt, die in § 29 verallgemeinert werden. Danach ist die kollektive Beratung und Entscheidung möglich, wenn durch die Ordnungswidrigkeit die Erfüllung staatlicher Aufgaben oder das sozialistische Gemeinschaftsleben in stärkerem Maße beeinträchtigt wurde, sie aus Gründen der erzieherischen Einwirkung auf die Öffentlichkeit, insbesondere zur Vorbeugung weiterer Ordnungswidrigkeiten oder zur Verhinderung von Straftaten, geboten ist, eine nachhaltigere disziplinierende Einwirkung auf den Rechtsverletzer erforderlich ist, weil der Bürger wiederholt seine gesetzlichen Pflichten verletzte und bisherige erzieherische Maßnahmen keinen Erfolg hatten, er seine Pflichten hartnäckig verletzte oder sich besonders verantwortungslos verhielt, mit dem Ausspruch von Erlaubnisentzug oder anderen strengen Maßnahmen zu rechnen ist. Darüber hinausgehenden Vorschlägen zur kollektiven Beratung und Entscheidung ist der Entwurf nicht gefolgt, weil dadurch in der Mehrzahl der Fälle ein unangemessen hoher Aufwand entstehen und statt der erzieherischen Wirkung geradezu das Gegenteil erreicht werden könnte. Aus diesen Gründen ist im Bereich der zentralgeleiteten Organe keine kollektive Beratung und Entscheidung vorgesehen. Es ist aber möglich, daß Organe mit 22 R. Schüsseler (Das Wesen der Übertretungen im Strafrecht der DDR und das Verfahren bei der Bestrafung von Übertretungen, Berlin 1956, S. 93 ff.) legte im einzelnen die Anwendbarkeit strafprozessualer Bestimmungen bei der Verfolgung von Übertretungen dar. Vgl. auch § 45 Abs. 3 des StPO-Ent-wurfs, der für Straftaten den geltenden § 66 StPO weiterentwickelt und präzisiert. 23 so z. B. § 5 des Gesetzes über das Zollwesen der DDR Zoll- gesetz - vom 28. März 1962 (GBl. I S. 42 fl.). Ordnungsstrafbefugnis, z. B. die Bezirksdirektionen der Deutschen Post oder die Kreisämter der Deutschen Volkspolizei, die nur im Wege der Einzelentscheidung Ordnungswidrigkeiten ahnden, diese Entscheidung durch eine kollektive Beratung innerhalb der Dienststelle vorbereiten. Ähnlich verfährt z. Z. schon die Deutsche Volkspolizei beim Ausspruch polizeilicher Strafverfügungen24. Diese Fälle charakterisiert der OWG-Entw.urf jedoch nicht als kollektive Beratungen und Entscheidungen, bei denen ja die Einbeziehung der Werktätigen im Vordergrund steht. § 21 OStVO orientierte noch auf die Bildung von besonderen Verwaltungskommissionen, obwohl von Anfang an Übereinstimmung darüber bestand, hier keine ständigen Einrichtungen zu schaffen. § 30 des OWG-Entwurfs beseitigt diesen Mangel im Ausdruck und setzt dafür den Begriff „Kollektiv“ ein. Durch die Betonung der Heranziehung von mindestens drei sachkundigen Bürgern erübrigten sich zwar ausführliche Bemerkungen über die Zusammensetzung, wie es noch in § 21 Abs. 3 OStVO der Fall ist. Es dürfte jedoch zweckmäßig sein, den Gedanken zu übernehmen, daß die Zusammensetzung des Kollektivs je nach der Art der Ordnungswidrigkeit zu sichern ist, damit eine wirksame erzieherische Beratung und Entscheidung gewährleistet werden kann. Mit Recht vermeidet der Entwurf die Hauptorientierung darauf, daß in erster Linie Mitglieder der zuständigen ständigen Kommission oder ihres Aktivs hinzugezogen werden sollen. Die Einbeziehung sachkundiger Bürger kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß es sich bei ihnen um Abgeordnete oder sonst in Aktivs mitwirkende Bürger handelt. Die kollektive Beratung, die von dem verantwortlichen Ratsmitglied geleitet wird, soll außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und für die Bürger zugänglich sein. Daraus ergibt sich, daß in solchen Fällen, die ungeeignet für eine breite Öffentlichkeit sind, eine nichtöffentliche Beratung durchgeführt werden kann. Die Effektivität kollektiver Beratungen und Entscheidungen wird erhöht, wenn sie getragen von hoher Sachkunde in unmittelbarer Verbindung zu dem Ort des Geschehens oder dem Arbeits- und Wohnbereich des Rechtsverletzers durchgeführt werden. Deswegen sieht § 30 Abs. 4 vor, daß in geeigneten Fällen Ordnungswidrigkeiten unmittelbar im Betrieb oder Wohngebiet des Rechtsverletzers behandelt werden können, wenn dadurch eine bessere erzieherische und vonbeugende Wirkung erreicht wird. In diesen Fällen wird allerdings schon vorher sorgfältig zu prüfen sein, ob die Übergabe an eine Konflikt- oder Schiedskommission der noch bessere Weg ist. § 31 enthält eine ausführliche gesetzliche Regelung der Übergabe von Ordnungswidrigkeiten an Konflikt- oder Schiedskommissionen. Damit wurde vielen Vorschlägen entsprochen und auch eine sich bereits seit längerem abzeichnende Entwicklungslinie konsequent weitergeführt. Die Übergabe setzt zunächst voraus, daß das Organ mit Ordnungsstrafbefugnds den Sachverhalt geklärt hat. Ferner muß auf Grund der Art und der Umstände der Ordnungswidrigkeit sowie der Persönlichkeit des Rechtsverletzers gewährleistet sein, daß ihn gesellschaftliche Erziehungsmaßnahmen wirksam beeinflussen. Aufgabe der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane kann es nicht sein, schlechthin alle Ordnungswidrig-keiten zu entscheiden. Es gibt viele Fälle, die sofort und schnell und auch durch nachdrückliche staatliche Maß- 24 Vgl. Petzoldt, „Der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten“, Die Volkspolizei 1967, Heft 10, S. 26 ff. 34 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 347 (NJ DDR 1967, S. 347) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 347 (NJ DDR 1967, S. 347)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen.

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