Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 325 (NJ DDR 1967, S. 325); Unterhaltsverpflichtete nur die Mindestrente oder eine nicht wesentlich darüber hinausgehende Rente erhält. Darauf wird im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. September 1966 zur Anwendung der Richtlinie Nr. 18 (NJ 1966 S. 635) ausdrücklich hingewiesen. Wenn aber wie im vorliegenden Fall der Unterhaltsverpflichtete noch über anderweitige Einnahmen verfügt, hat er neben der Abführung des Kinderzuschlags noch eigene Unterhaltsleistungen entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erbringen. Diesem aiuch vom Bezirksgericht anerkannten Grundsatz steht nicht entgegen, daß einem Rentner, der die ihm noch erhaltene Arbeitskraft gesellschaftlich nutzbringend einsetzt, der überwiegende Teil des daraus erzielten Einkommens für die Deckung seiner eigenen angemessenen Bedürfnisse verbleiben muß. Entscheidend ist jedoch in diesen Fällen, einen richtigen, den besonderen Verhältnissen auf der Seite des Unterhaltsverpflichteten und dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten Rechnung tragenden Modus der Bestimmung der Unterhaltshöhe zu finden. Die vom Bezirksgericht dem Kreisgericht insoweit gegebene Weisung wird diesen Anforderungen weder im allgemeinen noch für den konkreten Fall gerecht. Im Ergebnis der vom Kreisgericht danach getroffenen Entscheidung bleibt das Arbeitseinkommen bei der Unterhaltsbemessung völlig unberücksichtigt, ohne daß dafür anzuerkennende Gründe vorliegen. Bei der Festsetzung des Unterhalts in diesen Fällen darf worauf allgemein bereits in der Richtlinie Nr. 18 hingewiesen worden ist nicht schematisch verfahren werden. Beim Zusammentreffen einer Mindestrente oder wie in dem zu entscheidenden Fall einer diese nicht wesentlich übersteigenden Rente mit sonstigem Einkommen ist mit der Abführung des Kinderzuschlags die Unterhaltspflicht hinsichtlich des Renteneinkommens erfüllt. Eine solche Regelung wird den Verhältnissen sowohl des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten am besten gerecht. Dem Verpflichteten verbleibt danach der volle Rentenbetrag. Damit finden auch seine etwaigen höheren Aufwendungen Berücksichtigung, die ihm durch die Invalidität möglicherweise erwachsen. Dagegen hat der Verpflichtete auf der Grundlage seines Arbeitseinkommens noch Unterhalt zu zahlen, für dessen Bemessung die allgemeinen Grundsätze als Richtschnur gelten. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts belastet diese Art der Festsetzung der Höhe des von einem Rentner zu gewährenden Unterhalts diesen nicht stärker als andere Werktätige, da die Weiterleitung des Kinderzuschlags seine ihm gewährte Rente nicht schmälert. Von welchem Arbeitseinkommen im vorliegenden Fall bei der Festlegung des vom Verklagten neben der Abführung des Kinderzuschlags zu entrichtenden Unterhalts auszugehen ist, kann nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des Kreisgerichts noch nicht endgültig beurteilt werden (wird ausgeführt). §§ 19, 22 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Wird ein zur Rente oder Ehrenpension gezahlter Kin-derzuschlag wie eigenes Einkommen des Kindes behandelt, so ist hinsichtlich der Höhe der Minderung des nach den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 zu zahlenden Unterhaltsbeitrags im Einzelfall zu untersuchen, ob zwischen dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem des Erziehungsberechtigten, ihren besonderen Aufwendungen, der Höhe des Kinderzuschlags oder anderen Zuwendungen sowie den Bedürfnissen des Kindes ein angemessenes Verhältnis besteht. OG, Urt. vom 2. Februar 1967 - 1 ZzF 2/67. Die drei Kläger sind die ehelichen Kinder des Verklagten. Sie haben auf Abänderung einer früheren Un-terhaltsentscheidung geklagt, da sich das Einkommen des Verklagten und ihre eigenen Bedürfnisse erhöht hätten. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhalte zwar entsprechend der VO über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 8. April 1965 (GBl. II S. 293) monatlich 800 MDN und daneben Kinderzuschläge von je 50 MDN. Der Charakter dieser Ehrenpensionen schlösse jedoch aus, sie wie andere Renten oder Einkommen zu behandeln. Infolge seines beeinträchtigten Gesundheitszustands habe er außerdem erhöhte Aufwendungen. Das Stadtbezirksgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt, für die Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von 95 MDN bzw. 85 MDN nach Vollendung des 12. Lebensjahrs von 95 MDN zu zahlen. Über den zusätzlich zur Rente gezahlten Kinderzuschlag hat es keine Entscheidung getroffen. Das Stadtgericht hat die Berufung des Verklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung -hat es das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, daß der Verklagte neben dem Kinderzuschlag von je 50 MDN an die Kläger monatlich Unterhaltsbeiträge in der genannten Höhe zu zahlen hat. Gegen das Urteil des Stadtgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Entscheidung des Stadtgerichts ist darin zu folgen, daß auch Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgte des Faschismus als Einkommen im Sinne der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder (Abschn. II Ziff. 1) zu betrachten und im vollen Umfange der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen sind. Diese Frage hat das Präsidium des Obersten Gerichts in seinem Beschluß vom 21. September 1966 (NJ 1966 S. 635) zur Anwendung der Richtlinie Nr. 18 inzwischen ausdrücklich klargestellt Zutreffend haben die Instanzgerichte darauf hin gewiesen, daß mit der ihrer Höhe nach beachtlichen Ehrenpension die persönlichen Leistungen und Opfer der Bürger anerkannt werden sollen, die gegen den Faschismus gekämpft oder unter ihm gelitten haben. Diese persönliche Anerkennung wirkt sich jedoch entgegen der Auffassung des Verklagten nicht dahingehend aus, daß die Kinder oder andere Unterhaltsberechtigte im Rahmen der Familienbeziehungen daran keinen oder nur einen sehr geringen Anteil haben. Insoweit ist wie auch bei der Betrachtung anderer unterhaltsrechtlicher Probleme davon auszugehen, wie sich die Lebsnsverhältnisse gestalten würden, wenn der unterhaltsverpflichtete Eltemteil mit den Kindern in einer Familie Zusammenleben würde. In diesem Fall hätte der Verklagte sicherlich neben den Zuschlägen auch von der Ehrenpension Aufwendungen für die Kinder erbracht. Das Stadtgericht hat deshalb im Ergebnis und in der Begründung zutreffend die Berufung des Verklagten gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts zurückgewiesen. Insoweit wird seine Entscheidung von der Kassation auch nicht erfaßt. Dem Stadtgericht ist auch weiter darin zuzustimmen, daß es entgegen der Entscheidung des Stadtbezirksgerichts den Kinderzuschlag gesondert ausgewiesen hat. Auf dieses Erfordernis hatte das Oberste Gericht in der Richtlinie Nr. 18 (Abschn. Ill Ziff. 3 D) ausdrücklich hingewiesen. Aus dem Umstand, daß diese oder andere für die Kinder bestimmte Zuschläge nicht beim Einkommen des Verpflichteten zu berücksichtigen sind, weil sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung an die Kinder in voller Höhe abzuführen sind, und 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 325 (NJ DDR 1967, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 325 (NJ DDR 1967, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung und Beschwerde sowie der Schutz der Gesundheit des Beschuldigten jederzeit gewährleistet werden. Alle Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten und Pflichten des Verhafteten müssen dokumentiert werden.

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