Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 48 (NJ DDR 1967, S. 48); Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Nach Art. 69 werden Gerichtsentscheidungen, die nach Inkrafttreten des Vertrages rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind, unter den Voraussetzungen des Art. 63 anerkannt und vollstreckt. Der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen: Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Familiensachen; Gerichtsentscheidungen in Strafsachen, soweit es sich um vermögensreditliche Ansprüche handelt; Entscheidungen von Schiedsgerichten; Vergleiche vor den Gerichten und Schiedsgerichten; Entscheidungen der in Nachlaßsachen zuständigen Organe5. Die Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Urkunden ist in Art. 64 geregelt. Die unter den Vertrag fallenden vollstreckbaren Urkunden werden auf solche begrenzt, die Unterhaltszahlungen zum Inhalt haben und von den zuständigen Vormundschaftsorganen aufgenommen wurden. Zu beachten ist, daß die Anerkennung und Vollstrek-kung von Entscheidungen nur hinsichtlich rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel beantragt werden kann. Vorläufig vollstreckbare Urteile fallen nicht unter diese Regelung (Art. 63 Buchst a). Die übrigen Voraussetzungen des Art. 63 stimmen mit den in den anderen Verträgen getroffenen Vereinbarungen überein. Der ferner in Art. 63 Buchst, e enthaltene Grundsatz, daß die Anerkennung oder Vollstreckung nicht dem ordre public widersprechen darf, ergibt sich als Konsequenz aus der Systematik des Vertrages, wonach die einzelnen Komplexe in sich geschlossen geregelt sind. Für das Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen und zur Genehmigung und Einleitung der Zwangsvollstreckung gelten die innerstaatlichen Vorschriften des Staates, dessen Organe hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen tätig werden (Art. 68 Abs. 1). Nach Art. 68 Abs. 4 kann die Anerkennung einer Entscheidung von jedem beantragt werden, der daran ein rechtlich begründetes Interesse hat. Auch diese Bestimmung zeigt, daß die Vertragspartner sich unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den anderen Verträgen davon leiten ließen, den Bürgern im gegenseitigen Rechtsverkehr vollständigen Rechtsschutz zu gewähren und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen zu erleichtern. Die Normen des Internationalen Privatrechts Diese Bestimmungen regeln, welches materielle Recht auf zivil- und familienrechtliche Beziehungen anzuwenden ist, an denen Angehörige der Vertragsstaaten beteiligt sind. Entsprechend dem bilateralen Charakter des Rechtshilfevertrags sind auch die Kollisionsnormen der Art. 25 ff. streng zweiseitige Normen in dem Sinne, daß sie nur für die Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten und ihren Angehörigen gelten. Sie finden keine Anwendung, wenn an den genannten Rechtsbeziehungen Bürger dritter Staaten beteiligt sind oder die Rechtshandlung in einem dritten Staat vorgenommen worden ist Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs kommt darin zum Ausdruck, daß vom Recht bzw. von den Gesetzen „der Vertragspartner“ gesprochen wird. Die Kollisionsnormen des Rechtshilfevertrages entscheiden mithin nur darüber, ob die Zivil-bzw. Familiengesetze der DDR oder der SFRJ anzuwenden sind. Im Verhältnis zu dritten Staaten gelten, soweit keine speziellen staatsvertraglichen Regelungen 5 ln der DDR sind das die Staatlichen Notariate, in der SFRJ die Gerichte. bestehen, die Bestimmungen des allgemeinen innerstaatlichen Kollisionsrechts6. Was den Gegenstand der kollisionsrechtlichen Regelung betrifft, so beschränken sich die Normen entsprechend der Handhabung in den bisherigen Rechtshilfeverträgen auf das Gebiet der zivil- und familienrechtlichen Beziehungen der Bürger. Nicht geregelt werden die Vertragsbeziehungen zwischen wirtschaftlichen Unternehmen der Vertragsstaaten. Dies bleibt den speziellen internationalen Vereinbarungen in Form multilateraler oder bilateraler Allgemeiner Liefer- und Leistungsbedingungen überlassen. Bestimmendes Anknüpfungsprinzip der Kollisionsnormen ist die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen. Deshalb sind in der Regel die Gesetze des Vertragspartners maßgebend, dem die betreffende Person angehört. Der Wohnsitz ist vorrangiges Anknüpfungsprinzip bei der Bestimmung der Zuständigkeit, um den Zugang zu den Rechtspflegeorganen und damit den Rechtsschutz zu erleichtern7. Ein weiteres charakteristisches Merkmal des kollisionsrechtlichen Teils besteht darin, daß sich die vereinbarten Regeln nicht nur auf die Bestimmung des maßgeblichen materiellen Rechts beschränken, sondern gleichzeitig- festlegen, welche Organe der Vertragsstaaten im Konfliktfall zu entscheiden haben. Dadurch erhalten die Regeln eine besondere Effektivität. Der Klarheit und Verständlichkeit dient auch die Systematik, nach der die Zuständigkeitsregeln in selbständigen Artikeln zusammengefaßt sind8. Die bestimmenden Prinzipien der Kollisionsnormen entsprechen den Regelungen in den übrigen Rechtshilfeverträgen. Diese Prinzipien haben sich in der Praxis bewährt und zur Herausbildung allgemein anerkannter Normen des Internationalen Privatrechts in den Beziehungen zwischen den sozialistischen Staaten geführt9. Mit den nachfolgenden Ausführungen wird deshalb besonders auf abweichende Regelungen eingegangen, mit denen z. T. neuartige Lösungen des Kollisionskonflikts geschaffen worden sind. Personenrecht (Art. 25 bis 30) Die Bestimmung der Geschäftsfähigkeit der Bürger nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip (Art. 25) entspricht dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsstaaten und den bisherigen Rechtshilfeverträgen. Neu ist die Regelung des Art. 26 über die Rechtsfähigkeit juristischer Personen. Sie legt fest, daß sich die Rechtsfähigkeit nach den Gesetzen des Vertragspartners bestimmt, nach denen die juristische Person gegründet worden ist. Die Vereinbarung des Gründungsprinzips entspricht der überwiegenden internationalen Praxis. Im Verhältnis zum Prinzip des Sitzes der juristischen Person weist es eine Reihe von Vorteilen auf10. Die Regelung der Entmündigung (Art. 27 bis 29) entspricht weitgehend den bisherigen Verträgen. Die primäre Zuständigkeit liegt bei den Organen des Heimatstaates, dessen Gesetze auch materiellrechtlich maßgebend sind11. Die Entmündigung durch ein Gericht des anderen Vertragsstaates ist nur zulässig, wenn die Vor- 6 Für FamiliensaChen die §§ 15 bis 25 EGFGB, für Zivilsachen Art. 7 ff. EGBGB. 7 Dabei 1st jedoch zu beachten, daß die Zuständigkeit nach den in den Kollisionsnormen getroffenen Regelungen Im allgemeinen keinen Einfluß auf das anzuwendende materielle Recht hat. Dessen Anwendung 1st ln jedem Fall unabhängig von der Zuständigkeit gesondert zu prüfen. 8 Vgl. Art. 33, 35, 39, 41, 43, 49 im Unterschied zu den bisherigen-Rechtshilfeverträgen. 9 Eine rechtsvergleichende Analyse aller bisher in Rechtshilfeverträgen vereinbarten Kollisionsnormen muß einem besonderen Beitrag Vorbehalten sein. 10 Vgl. hierzu Wiemann, „Das Personalstatut der juristischen Personen aus den kapitalistischen Ländern“, in: Fragen des Internationalen Privatrechts, Berlin 1958, S. 123 ff. 11 Davon geht Art. 27 entsprechend allgemein international anerkannter Praxis aus, ohne dies ausdrücklich festzulegen. 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 48 (NJ DDR 1967, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 48 (NJ DDR 1967, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionspflege hinsichtlich ihrer Wirk samkeit zur klassenmäßigen, tschekistischen Erziehung der Mitarbeiter analysiert und aufbauend auf dem erreichten Stand Wege und Anregungen zur weiteren Qualifizierung und Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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