Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 16 (NJ DDR 1967, S. 16); gegenüber allen Rechtsverletzungen geschaffen werden. Zugleich wurde in der 25. Sitzung des Staatsrates gefordert, die vorhandene Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte zur weiteren Zurückdrängung der Kriminalität differenzierter und damit sinnvoller zu nutzen. Die Gerichte haben große Anstrengungen unternommen, um die ihnen hinsichtlich der Mitwirkung der Werktätigen obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Jetzt kommt es darauf an, die besten Erfahrungen zu verallgemeinern und den Gerichten Maßstäbe zu geben, um ihre Tätigkeit insgesamt auf eine höhere Stufe zu heben. In diesem Sinne stellt die Richtlinie Nr. 22 eine kontinuierliche Weiterentwicklung der seit dem Rechtspflegeerlaß geübten Praxis und des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Mitwirkung der Werktätigen im Strafverfahren vom 21. April 1965 (NJ 1965 S. 337) dar. Mit der fortschreitenden gesellschaftlichen Entwicklung ergeben sich wie in der 25. Sitzung des Staatsrates zum Ausdruck kam neue Probleme. Die darauf beruhenden Gedanken haben in der Richtlinie Nr. 22 ihren Niederschlag gefunden. Trotz vieler Anleitungen hat sich noch nicht bei allen Richtern die Erkenntnis durchgesetzt, daß das Strafverfahren seine Aufgabe in der Regel nur dann erfüllen kann, wenn die gesellschaftlichen Kräfte in der jeweils wirksamsten Form mitwirken. Eine Einbeziehung schlechthin reicht nicht aus, sondern es geht um eine echte Mitwirkung der Werktätigen. Falsch handeln einige Berliner Gerichte, die nicht den Vertreter des Kollektivs, in dem der Angeklagte arbeitet, zur Hauptverhandlung einladen, sondern den Betrieb schriftlich auffardern, einen Vertreter zu entsenden. Ein solcher „Betriebsvertreter“ kann die ihm vom Rechtspflegeerlaß zugewiesene Aufgabe nicht lösen; ihm ist sogar wie sich in der Praxis gezeigt hat der Angeklagte nicht immer persönlich bekannt. Vereinzelt ist auch noch die Auffassung anzutreffen, daß bei zeitweise starkem Arbeitsanfall „die Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte eingeschränkt werden muß“. Hierin zeigt sich eine ideologisch fehlerhafte Position, die das Strafverfahren selbst von den Maßnahmen, die seiner gesellschaftlichen Wirksamkeit dienen, zu trennen versucht. Es ist Aufgabe der Leitungen der Bezirksgerichte, in ihrem Bereich derartige Mängel zu analysieren und sie durch entsprechende Maßnahmen zu überwinden. Da der Umfang der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in den einzelnen Bezirken sehr unterschiedlich ist, müssen die Direktoren der Bezirksgerichte auch regelmäßig den Stand der Mitwirkung in ihrem Bezirk mit dem der Republik vergleichen, die Tendenz der Entwicklung einschätzen und daraus Schlußfolgerungen für Leitungsmaßnahmen ziehen. Dabei ist es selbstverständlich, daß es bei der weiteren Verbesserung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte nicht um eine größere Quantität, sondern um eine höhere Qualität geht. Unsere Erfahrungen zeigen, daß die Entwicklung auch auf diesem Gebiet nicht im Selbstlauf vorangeht, sondern bewußte und zielgerichtete Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte erfordert. Deshälb muß die Richtlinie zum ständigen Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte werden. Es geht dabei um die ideenreiche, schöpferische und wirksame Ausgestaltung der einzelnen Formen der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Rahmen der geltenden Gesetze. Die Lösung dieser Aufgabe erfordert ein sinnvolles Zusammenwirken aller Rechtspflegeorgane. Das ist nicht in erster Linie durch die Rückgabe einzelner Strafverfahren nach § 174 StPO zu lösen. Insoweit sei 16 darauf hingewiesen, daß das Präsidium der von Ziemen vertretenen Auffassung3 nicht folgt Hat zwar eine Beratung im Kollektiv stattgefunden, ist aber nach Ansicht des Gerichts das Kollektiv „nicht hinreichend auf den Gegenstand der Beratung gelenkt worden,“, so ist für die Anwendung des § 174 StPO kein Raum. Damit würde nur ein fruchtloses Streitgespräch zwischen Gericht und Staatsanwalt über die Schwerpunkte und die Qualität der Beratung im Kollektiv organisiert. Wirksame Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im gerichtlichen Verfahren heißt nicht Beschränkung der Mitwirkung auf leichtere Fälle oder auf einzelne Sachgebiete. Das schließt nicht aus, daß für die einzelnen Sachgebiete unterschiedliche Gesichtspunkte für die wirksamste Fprm der Teilnahme gelten müssen. Den Senaten des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte obliegt es, die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Sachgebiete herauszuarbeiten. Während der Diskussion über den auf der 10. Plenartagung des Obersten Gerichts vorgelegten ersten Entwurf der Richtlinie ist verschiedentlich vorgeschlagen worden, in der Präambel einzelne Fragen detailliert zu regeln. Beispielsweise regte das Bezirksgericht Schwerin an, ergänzend zu dem Hinweis, daß das Strafverfahren dazu führen muß, den anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen ihre eigene Verantwortung für die Durchsetzung von Ordnung und Disziplin und die Erziehung des Täters bewußt zu machen, auch zu sagen, auf welche Art dies geschehen soll. Bei diesem Vorschlag wurde verkannt, daß die Präambel die Grundrichtung für die Anwendung der einzelnen Abschnitte angeben soll. Eine kasuistische Aufzählung von Maßnahmen ist unzweckmäßig. Die Richtlinie soll dem Richter Hinweise geben, wie die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Verfahren am wirkungsvollsten erfolgen kann; sie soll seiner schöpferischen Initiative aber keine Grenzen setzen. Viele Vorschläge bezogen sich auf den Umfang der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte und die Möglichkeit des Gerichts, die Sache gemäß § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückzugeben. So wurde z.B. vom Bezirksgericht Cottbus und in ähnlicher Weise auch vom Bezirksgericht Schwerin vorgeschlagen, in die Richtlinie die Forderung an die Untersuchungsorgane aufzunehmen, bereits bei der ersten Beratung mit dem Kollektiv die Leitungskräfte des Betriebs hinzuzuziehen, damit eine gründliche Auseinandersetzung und eine Unterstützung des Kollektivs gewährleistet ist. Bei diesem Vorschlag wurde verkannt, daß auch im Ermittlungsverfahren die gesellschaftlichen Kräfte differenziert mitwirken müssen und deshalb dem Untersuchungsorgan nicht vorgeschrieben werden kann, mit welchen Personen es die erste Beratung durchzuführen hat. Ferner wurde verkannt, daß in die Richtlinie keine verbindlichen Festlegungen für die Staatsanwaltschaft und die Untersuchungsorgane aufgenommen werden können. Hinsichtlich der Anwendung des § 174 StPO wurde mit dem Generalstaatsanwalt Übereinstimmung darüber erzielt, wann die Gerichte das Verfahren wegen nicht genügender Beteiligung der gesellschaftlichen Kräfte in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückzugeben haben. Diese Grundsätze, mit denen eine klare Abgrenzung der Verantwortung zwischen Gericht und Staatsanwalt hinsichtlich der Unterstützung der gesellschaftlichen Kräfte vorgenommen wird, haben ihren Niederschlag in Abschn. II Ziff. 3 der Richtlinie gefunden. 3 Ziemen, „Die Mitwirkung von Vertretern der Kollektive im Strafverfahren“, NJ 1966 S. 711 fl. (713).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 16 (NJ DDR 1967, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 16 (NJ DDR 1967, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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