Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 753

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 753 (NJ DDR 1966, S. 753); Zur differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in Verfahren, in denen Geldstrafen ausgesprochen werden. Die Notwendigkeit und der Umfang der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren werden von den Erfordernissen bestimmt, die sich aus der jeweiligen Bedeutung der Strafsache ergeben. In der Regel werden bereits im Ermittlungsverfahren gemeinsam mit den gesellschaftlichen Kräften im Lebens- und Arbeitsbereich des Täters die Umstände der Tat und die sie begünstigenden Bedingungen mit dem Ziel erörtert, künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Selbst dann, wenn im Eröffnungsverfahren das Gericht zu der Auffassung kommt, daß die Straftat eine Strafe ohne Freiheitsentzug zuläßt, wird erst die Erörterung der Sache in der Hauptverhandlung ergeben, welche Strafe die richtige ist. Dort können auch die gesellschaftlichen Kräfte dem Gericht helfen, darüber zu befinden, ob z. B. eine Geldstrafe allein oder als Zusatzstrafe zum öffentlichen Tadel bzw. zur bedingten Verurteilung angemessen ist. Auch eine Bürgschaftsübernahme kann u. U. für das Gericht dafür ausschlaggebend sein, unter Bestätigung der Bürgschaft auf eine Geldstrafe zu erkennen. Es ist also falsch, wenn das Gericht auf die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der Hauptverhandlung verzichtet, weil es die vorgefaßte Meinung hat, in der Sache könne nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Ob und in welchem Umfang gesellschaftliche Kräfte im Strafverfahren mitwirken, wird nicht von der eventuell möglichen Strafe oder Strafart bestimmt. In den meisten Verfahren, die mit einer Geldstrafe als Hauptstrafe enden, wird es jedoch nicht erforderlich sein, über die Hauptverhandlung hinaus noch besondere Maßnahmen zur Gestaltung des weiteren Erziehungsprozesses des Täters einzuleiten. Das schließt natürlich eine Auswertung des Verfahrens, z. B. um bestimmte straftatbegünstigende Bedingungen zu beseitigen, nicht aus. Will das Gericht durch Strafbefehl auf eine Geldstrafe erkennen, so ist grundsätzlich die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte nicht erforderlich. Wittenbeck/ Pompoes haben a.a.O. zu Recht darauf hingewiesen, daß entsprechend dem Charakter, dem Umfang und der Bedeutung der Delikte, bei denen ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt wird, ein geringerer gesell- schaftlicher Aufwand erforderlich ist. Das Gericht hat unter Mitwirkung der Schöffen vor dem Erlaß eines Strafbefehls in der Regel eine Aussprache mit den Beteiligten, also dem Beschuldigten und dem durch die Straftat Geschädigten, zu führen. Wittenbeck/Pompoes ist zuzustimmen, daß von dieser Aussprache nur in begründeten Fällen abgesehen werden sollte. Ihrer Auffassung, daß zu der Aussprache in der Regel ein Vertreter des Kollektivs hinzugezogen werden sollte, kann dagegen nicht zugestimmt werden. In der gerichtlichen Praxis hat sich bestätigt, daß in der Mehrzahl der Strafbefehlsverfahren die Mitwirkung von Kollektivvertretern entbehrlich ist. Oft sind sonst gewissenhaft arbeitende bzw. aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmende Bürger in einer Weise geringfügig straffällig geworden, die zu ihrem sonstigen Verhalten im Widerspruch steht. Wegen dieser Tat sind sie zum Teil bereits während des Ermittlungsverfahrens in ihrem Arbeitskollektiv oder in gesellschaftlichen Organisationen kritisiert worden. In solchen Fällen genügt bei der Aussprache vor Gericht die Autorität des Richters und der Schöffen vollauf zur erzieherischen Einwirkung. Die Ladung eines Kollektivvertreters zur Aussprache kann jedoch angebracht sein, wenn wesentliche Beschuldigungen, über die das Kollektiv informiert war, weggefallen sind, ohne daß dies bisher dem Kollektiv mitgeteilt wurde, es gilt, Ursachen oder begünstigende Bedingungen im Bereich des Kollektivs zu beseitigen, die Straftat im Kollektiv ausgewertet werden muß, um Auffassungen, mit denen die Tat bagatellisiert oder aber überschätzt wird, zu überwinden. Der Kollektivvertreter sollte jedoch auch in diesen Fällen nur dann an der Aussprache mitwirken, wenn eine anderweitige Information des Kollektivs über die Entscheidung des Gerichts nicht sinnvoll ist bzw. nicht ausreicht. Hat das Kollektiv einen gesellschaftlichen Verteidiger benannt oder eine Bürgschaft angeboten, dann wird davon ausgegangen werden können, daß das Kollektiv mit dem Abschluß der Strafsache durch Strafbefehl einverstanden ist, so daß es genügt, das Kollektiv vom Ausgang der Sache zu informieren. Zur Jbiskusslou Dr. MICHAEL BENJAMIN, beauftr. Dozent am Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Zur statistischen Erfassung der Rückfallhäufigkeit Die möglichst exakte statistische Erfassung und Charakterisierung der Rückfallkriminalität wirft besondere methodische Probleme auf, die noch nicht zufriedenstellend geklärt sind*. Die herkömmliche und auch bei uns in Kriminalitätsanalysen mitunter noch angewendete Form ihrer zahlenmäßigen Erfassung besteht darin, daß die Zahl der Rückfalltäter eines Zeitraums (etwa eines Jahres) zur Zahl aller Täter oder aller Verurteilten des gleichen Zeitraums in Beziehung gesetzt wird (etwa in der Form: „20 Prozent aller im Jahr strafrechtlich zur Verantwortung Gezogenen sind Rückfalltäter“). l l Eingehend ist diese Problematik bereits bei Harrland, Die Bedeutung der Kriminalstatistik für die Leitung des Kampfes gegen die Kriminalität, ihre Punktion, ihre Organisation und ihre Arbeitsweise, Dissertation, Halle 1963, S. 207 ft., behandelt worden. Einer der wesentlichsten Nachteile einer solchen Kennziffer besteht darin, daß es sich hier wie bereits Harrland feststellte um einen reinen Strukturindex handelt. „Es wird nicht mehr und nicht weniger festgestellt, als daß ein bestimmter Teil der Täter oder Verurteilten Rückfällige sind“.2 Hieraus ergeben sich auch die Hauptnachteile dieser Kennziffer: 1. Sie gestattet keine Entwicklungsreihenbildung hinsichtlich des Rückfalls. 2. Sie stellt keine Beziehung zwischen strafrechtlichen Maßnahmen (einzeln oder insgesamt) und erneuter Tatbegehung her; sie gestattet deshalb keine Aussage hin- 2 Harrland, a. a. O., S. 210. 753;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 753 (NJ DDR 1966, S. 753) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 753 (NJ DDR 1966, S. 753)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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