Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 667

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 667 (NJ DDR 1966, S. 667); nisses zwischen den Parteien objektiv unmöglich und die Herbeiführung seiner Beendigung durch Abschluß des Aufhebungsvertrages erforderlich und gerechtfertigt. Die Klägerin hat für sich selbst diese Konsequenz gezogen, indem sie dem ihr angebotenen Aufhebungsvertrag zustimmte und die ihr vorgelegte schriftliche Ausfertigung des Aufhebungsvertrages unterschrieb. Da ihr sowohl auf Grund eigener Kenntnis als auch durch den Inhalt der Aussprache die Sachlage in vollem Umfang bekannt war, ist die vom Bezirksgericht im Bestätigungsbeschluß ausgedrückte Auffassung unbegründet, die Klägerin sei sich der Tragweite ihres Verhaltens nicht bewußt gewesen oder habe eine derartige Erklärung in Wirklichkeit nicht abgeben wollen. Vielmehr hat die Klägerin nachträglich ihre Auffassung über den Aufhebungsvertrag geändert, obwohl die Sachlage selbst unverändert war. Dieser Sinneswandel ist jedoch nicht geeignet, das Zustandekommen und die Wirksamkeit des AufhebungsVertrages zu beeinflussen. §§ 112 ff. GBA. I. Eine dem Betrieb wegen Verstoßes gegen den Inhalt eines Wirtschaftsvertrages aufcrlegte Vertragsstrafe ist dann gemäß §§ 11Z ff. GBA Grundlage für die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Betriebes aus dem Wirtschaftsvertrag zu den Arbeitspflichten dieses Werktätigen gehört und der Schaden am Betriebsvermögen in Gestalt der Vertragsstrafe von ihm schuldhaft unter Verletzung seiner Arbeitspflichten verursacht wurde. Z. Auch bei einer differenzierten Festlegung der Schadenersatzsumme gemäß § 113 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. Z GBA müssen die vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen vorliegen und vom Gericht einwandfrei festgestellt worden sein. OG, Urt. vom 3. Juni 1966 Za 5/66. Die Verklagte war bis zum 9. Juli 1965 beim Kläger beschäftigt. In der Zeit vom 15. Juni 1963 bis zum 14. Dezember 1964 war sie Sachbearbeiterin des Sachgebiets Flachglas. Sie erhielt ein Gehalt von 480 MDN brutto monatlich. Wegen verspäteter Rücksendung von in der Zeit vom 23. Oktober bis 18. Dezember 1964 fälligen 126 Kisten (Leihverpackungen) wurden dem Kläger mit Rechnung vom 4. März 1965 4243,68 MDN Vertragsstrafe berechnet. Daraufhin machte der Kläger am 17. Mai 1965 die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten bei der Konfliktkommission geltend, erschien jedoch zur ersten Beratung nicht. An den weiteren Beratungen nahm die Verklagte nicht teil. Deshalb erhob der Kläger Klage beim Kreisgericht. Mit der Behauptung, die Verklagte habe nicht für eine rechtzeitige Rückführung des Leergutes gesorgt und säumige Kunden des Klägers weder gemahnt noch ihnen Vertragsstrafen berechnet, so daß der Kläger Vertragsstrafe bezahlen mußte, beantragte er, die Verklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 480 MDN zu verurteilen. Das Kreisgericht verurteilte die Verklagte, an den Kläger 200 MDN Schadenersatz zu zahlen. Mit der weitergehenden Forderung wurde der Kläger abgewiesen. Den gegen dieses Urteil erhobenen Einspruch (Berufung) der Verklagten wies das Bezirksgericht zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht führt zutreffend aus, daß eine dem Betrieb wegen Verstoßes gegen den Inhalt eines Wirtschaftsvertrags auferlegte Vertragsstrafe dann Grundlage für die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen gemäß §§ 112 ff. GBA ist, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Betriebs aus dem Wirtschafts- vertrag zu den Arbeitspflichten dieses Werktätigen gehört und der Schaden am Betriebsvermögen in Gestalt der Vertragsstrafe von ihm schuldhaft unter Verletzung seiner Arbeitspflichten verursacht wurde. Dahingehende ausreichende Feststellungen liegen trotz gegenteiliger Annahme des Bezirksgerichts bisher nicht vor. Das Bezirksgericht hat die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht widerspruchsfrei gewertet und auch nicht alle zum Schaden führenden Umstände aufgedeckt und geklärt, wie es seine Pflicht gemäß §§ 1, 14 Abs. 1 AGO gewesen wäre. Das ergibt sich aus folgendem: Die Anweisung zum Arbeitsablauf enthält hinsichtlich der Rücksendung des Leerguts sowohl Pflichten der Verklagten als auch des Lagerleiters, des Zeugen S. Für die Verklagte war die Einhaltung der Termine für die Rücksendung des Leerguts an die Lieferwerke festgelegt. Dem Zeugen S. oblag es, die termingemäße Rücksendung der Leerkisten an die Lieferwerke laufend zu beobachten und die notwendigen Maßnahmen dazu, einschließlich der Waggonbestellung und ihres rechtzeitigen Abrufs, durchzuführen. Die Verklagte war demnach für die Rücksendung des Leerguts nicht allein verantwortlich, so daß auch der Schaden nicht ohne weiteres ausschließlich auf ihr Verhalten zurückgeführt werden kann. Das Bezirksgericht hätte folglich feststellen müssen, ob nur das ihr zur Last gelegte pflichtwidrige Verhalten ursächlich für den Eintritt des Schadens war. Vor dem Bezirksgericht trug die Verklagte vor, sie habe dem Lagerleiter die erforderlichen Meldungen, auch für die der Vertragsstrafe zugrunde liegenden Leergutrücksendungen, rechtzeitig gegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien genügend Kisten im Lager gewesen. Die Deutsche Reichsbahn habe aber nicht die erforderlichen Waggons bereitgestellt. Der Kläger bestritt das. Im Lager seien nicht genügend Kisten vorhanden gewesen. Das Bezirksgericht ließ sich daraufhin vom Kläger Auszüge aus der Leergutkartei der Lieferbetriebe und aus der Kundenkartei für die Zeit vom 26. Mai bis zum 31. Dezember 1964 vorlegen. Diese Angaben wurden jedoch von ihm unzureichend gewürdigt (wird ausgeführt). Ähnlich verhält es sich mit der Waggonbereitstellung. Von 30 im IV. Quartal 1964 angeforderten Waggons hat die Deutsche Reichsbahn nach der Aufstellung nur 16 bereitgestellt. Die Waggonbestellung wäre unverständlich, hätten sich zu dieser Zeit nicht die entsprechenden Kisten im Lager befunden. Unter dieser Voraussetzung kann das Fehlen von Waggons tatsächlich ausschlaggebend für die verspätete Rücklieferung der Kisten gewesen sein, für die Vertragsstrafe zu zahlen war. Für die Waggonbestellung war aber der Lagerleiter S. auf Grund des im Lager vorhandenen Bestands an Kisten verantwortlich. Das Bezirksgericht hätte in dieser Hinsicht weitere Klarheit schaffen müssen. Schließlich ist das Bezirksgericht dem Vorbringen der Verklagten nicht nachgegangen, sie sei wegen Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen, säumige Kunden zu mahnen bzw. ihnen Vertragsstrafen zu berechnen. Durch Vernehmung des Hauptbuchhalters und der Handelsleiterin hätten die von der Verklagten vorgetragenen Umstände geklärt werden müssen, die auf eine Vernachlässigung der Leitungstätigkeit schließen lassen. Es reicht nicht aus, der Verklagten die Verletzung von Arbeitspflichten vorzuwerfen, ohne Gewißheit zu schaffen, daß ihr alle Voraussetzungen zur Erfüllung der Arbeitspflichten gegeben waren. Nach allem lagen die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten durch das Bezirksgericht noch nicht vor. Das Bezirksgericht durfte über die vorstehend gekennzeichneten Mängel auch nicht mit dem 667;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin und zur Durchsetzung von Maßnahmen zu deren strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Auseinandersetzung mit dem von der ausgehenden Revanchismus, die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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