Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 437 (NJ DDR 1966, S. 437); I einem fünfjährigen Mädchen sein Geschlechtsteil entblößt und erwartet, daß das Kind daran spielen werde. Das Kind ist jedoch sofort weggegangen. Die Ermittlungen ergaben, daß der Angeklagte in seinen Beziehungen zu anderen Menschen kontaktarm war, obgleich seine Freizeitgestaltung er fertigte kleine Mal- und Intarsienarbeiten an durchaus Möglichkeiten zu Kontakten bot. In sexueller Hinsicht hatte er nur oberflächliche Erlebnisse gehabt; trotzdem hatte er recht vernünftige Vorstellungen über Geschlechts- und Partnerbeziehungen, zu denen sein strafbares Tun im Gegensatz stand. Es mangelte ihm an Selbstdisziplin und Willensstärke; deshalb kam es in dem ausschließlich aus Männern bestehenden Kollektiv, in dem der Angeklagte erst kurze Zeit arbeitete, bereits zu Auseinandersetzungen. Der Angeklagte fehlte zwar selten bei der Arbeit, verrichtete sie jedoch gleichgültig und war bei körperlich schwerer Arbeit wenig hilfsbereit. Den Forderungen des Kollektivs stand er jedoch aufgeschlossen gegenüber. Nach der Aufdeckung der Straftat hat sich das Kollektiv gehemmt durch eine einseitige Orientierung des Ermittlungsorgans losgelöst von der Straftat mit den Arbeitsleistungen und dem sozialen Verhalten des Angeklagten beschäftigt und auf Veranlassung des Ermittlungsorgans einen gesellschaftlichen Ankläger beauftragt, ohne dessen Bedeutung richtig erfaßt zu haben. Im Eröffnungsverfahren stellte das Gericht fest, daß das Kollektiv die Straftat verurteilte und dem Angeklagten helfen wollte, zu einem moralisch einwandfreien Verhalten zu gelangen. Es wußte aber nicht, wo es dabei konkret anknüpfen sollte, weil ihm die objektiven und subjektiven Bedingungen der Straftat nicht bekannt waren. Das Gericht informierte das Kollektiv und empfahl ihm, nochmals gründlich alle Seiten der Straftat zu erörtern und zu prüfen, ob es die Bürgschaft für den Angeklagten übernehmen will. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß für die Übernahme einer Bürgschaft neben den bereits vorhandenen subjektiven Bindungen zwischen dem Angeklagten und seinem Kollektiv vor allem die Sachkenntnis entscheidend ist, mit der das Kollektiv seiner Erziehungsaufgabe gerecht wird. Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Angeklagten hat das Kollektiv, anknüpfend an dessen Selbstverpflichtungen, in der Bürgschaft folgendes festgelegt: Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung des Angeklagten, damit sich seine Stellung im Kollektiv festigt; dem Angeklagten soll die Möglichkeit gegeben werden, seine künstlerischen Fähigkeiten bei der Gestaltung der Wandzeitung und der Sichtagitation des Betriebes anzuwenden; das Interesse der Brigade an den Mal- und Intarsienarbeiten des Angeklagten wird durch eine kleine Ausstellung gefördert; ein Mitglied des Kollektivs wird beauftragt, Verbindung mit den Eltern des Angeklagten und den gesellschaftlichen Kräften im Wohnbezirk aufzunehmen; das Kollektiv wird sich regelmäßig mit dem Verhalten des Angeklagten am Arbeitsplatz und in der Freizeit beschäftigen. Das Kreisgericht hat den Angeklagten bedingt verurteilt und die Bürgschaft des Kollektivs bestätigt. Kürzlich haben Schöffen überprüft, ob die Verpflichtungen erfüllt werden. Dabei hat sich folgendes herausgestellt: Der Verurteilte hat sich zum Stapelfahrer qualifiziert und arbeitet in dieser Tätigkeit mit Interesse und Freude. Die Kollegen schätzen an ihm jetzt seine Gewissenhaftigkeit und Hilfsbereitschaft. Der Verurteilte hat es verstanden, mehrere Kollegen für Mal- und Intarsienarbeiten zu interessieren; gemeinsam mit ihnen hat er den Anglerstützpunkt des Betriebes künstlerisch ausgestaltet. Er arbeitet auch regelmäßig an der Wandzeitung mit; hier vereinigen sich seine besonderen persönlichen Fähigkeiten mit den Interessen des Kollektivs. Auch die Verpflichtungen des Kollektivs aus der Bürgschaftserklärung sind erfüllt worden. Unter dem guten Einfluß seiner Arbeitskollegen hat der Verurteilte zu einem einwandfreien moralischen Verhalten gefunden. Gemeinsam mit den Schöffen wurde beim Kreisgericht Forst vor kurzem analysiert, welche Ergebnisse die Be- stätigung von Bürgschaften gesellschaftlicher Kollektive gebracht hat. Das Kreisgericht hat im Jahre 1965 bei 26,5 % der zu Strafen ohne Freiheitsentzug Verurteilten Bürgschaften bestätigt; in 67 % dieser Fälle ist zugleich die Arbeitsplatzbindung angeordnet worden. Aussprachen mit Wirtschaftsfunktionären, in Brigaden und Meisterbereichen sowie mit den Verurteilten selbst haben ergeben, daß sich die Kollektive gewissenhaft bemüht haben, die Bürgschaftsverpflichtungen zu realisieren. Auch die Verurteilten sind den an sie gestellten Anforderungen gerecht geworden; einige von ihnen haben sich beruflich qualifiziert. Nur in einem Fall ist ein Verurteilter, für den das Kollektiv gebürgt hatte, rückfällig geworden. Die Kollektive waren nicht etwa besonders ausgewählt; keins von ihnen hatte eine sog. ideale Struktur. Die meisten Kollektive haben bis zu 25 Mitglieder. Sie arbeiten zwar seit mehr als drei Jahren zusammen, jedoch sind nur wenige im Besitz kollektiver Auszeichnungen. In einigen Brigaden sind weitere Mitglieder schon einmal straffällig geworden. Für den überwiegenden Teil der Bürgschaften ist charakteristisch, daß bei der Erfüllung der einzelnen Verpflichtungen viele neue, für die Vertiefung der Kollektivbeziehungen und die Förderung des Prozesses der Erziehung und Selbsterziehung wesentliche Probleme aufgedeckt worden sind, die bisher nicht oder wenigstens nicht bewußt in das Blickfeld des Kollektivs getreten waren. Wir sehen es als eine wichtige Aufgabe des Gerichts an, die Entwicklung der Verurteilten und der sozialistischen Kollektivbeziehungen in den Fällen der Bürgschaft sorgfältig zu analysieren und daraus Schlußfolgerungen für die weitere Tätigkeit des Gerichts bei der Vorbereitung und Bestätigung von Bürgschaften zu ziehen. HORST FR1TZSCHE, Direktor des Kreisgerichts Forst (Lausitz) Beim Schadenersatzantrag nicht auf entgangenen Gewinn verzichten! Durch Straftaten gegen gesellschaftliches Eigentum können für den geschädigten Betrieb Folgen eintreten, die die ökonomische Kategorie „Gewinn“ unmittelbar nachteilig beeinflussen. Dadurch werden u. U. nicht nur die Gewinnabführung, sondern auch die verschiedenen Formen der Eigenverwendung des erwirtschafteten Gewinns betroffen, so z. B. die Zuführung zum Betriebsprämienfonds. Dieser Umstand wird jedoch m. E. in Schadenersatzanträgen volkseigener Betriebe im zivilrecht- lichen Anschlußverfahren nicht immer beachtet. Mit Ausnahme arbeits- und LPG-rechtlicher Schadenersatzansprüche sind für alle Schadenersatzansprüche die Bestimmungen des BGB (§§ 823 ff.) Anspruchsgrundlage. Das BGB geht bekanntlich von der vollen Schadenersatzverpflichtung aus, wobei nach ständiger Rechtsprechung jede Minderung eines durch unser Recht geschützten Objekts als Schaden anzusehen ist. Zum vollen Schadenersatz gehört auch der als 43 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 437 (NJ DDR 1966, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 437 (NJ DDR 1966, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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