Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 287 (NJ DDR 1966, S. 287); der Jahresendabrechnung zugestanden habe, übersteige. Er sei bereits am 22. Juli 1964 aus der LPG ausgeschlossen worden, und daher könne nur bis zu diesem Zeitpunkt Schadenersatz verlangt werden. Wenn der Klägerin bei der Beschlußfassung Formfehler unterlaufen seien, indem er nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde, so könne das nicht zu seinen Lasten gehen. Ein im Verfahren eingeholtes Gutachten ermittelte für 1964 für den Gesamtbetrieb der Klägerin einen Gewinn von 1,64 MDN je Arbeitseinheit. Für die Jungviehaufzucht wurde ein solcher von 8,50 MDN festgestellt. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an die Klägerin 362,44 MDN zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Der Verklagte habe gegen den Willen der Klägerin die Genossenschaft verlassen. Dieser seien Nachteile in der tierischen Produktion entstanden, weil für den Verklagten kein Ersatz gefunden werden konnte und deshalb ein anderer Viehpfleger die bisher von ihm betreuten Jungrinder habe mit übernehmen müssen. Hierdurch habe die Pflege der Tiere gelitten. Der Verklagte habe 442 geplante Arbeitseinheiten nicht geleistet und damit die Genossenschaft vorsätzlich geschädigt. Er sei als Rinderzuchtmeister in der Lage gewesen, die Folgen einer ungenügenden Betreuung der Herde einzuschätzen. Er habe auch gewußt, daß für ihn so leicht keine andere geeignete Kraft gefunden werden konnte. Nach Ziff. 28 MSt III sei die Klägerin berechtigt, über die Einbehaltung der Restauszahlung hinaus Schadenersatz nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 2 LPG-Ges. zu verlangen. Dieser bestimme sich nach dem eingeholten Gutachten. Danach betrage der Gewinn 1,64 MDN je Arbeitseinheit. Das mache für 442 Arbeitseinheiten einen Gewinnverlust von 724,88 MDN aus, von dem der Verklagte 50%, also 362,44 MDN als Schadenersatz an die Klägerin zu leisten habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Mitglied ist nach § 17 Abs. 2 LPG-Ges. ein entsprechender Beschluß der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung der Klägerin vom 22. Juli 1964, zu der mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend waren, wurde einstimmig der Verklagte aus der Genossenschaft ausgeschlossen und gegen ihn eine Schadenersatzforderung von 4452,90 MDN geltend gemacht. Den Akten ist zu entnehmen, daß das Kreisgericht Bedenken hatte, diese Beschlüsse als rechtswirksam anzuerkennen, da der Verklagte zu dieser Mitgliederversammlung nicht eingeladen worden war. Diese Bedenken waren nicht begründet. Wenn auch das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 13. August 1963 2 Uz 13/63 - (NJ 1963 S. 571) für den Fall des Widerspruchs gegen eine Austrittserklärung dargelegt hat, daß es geboten sei, die Beratung über den beabsichtigten Austritt in der Bekanntmachung und in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzukündigen, so bedeutet das nicht, daß solch strenge Erfordernisse denen teils widersprochen wurde (Bönninger/Hähnert, „Rechtliche Probleme der Beendigung der Mitgliedschaft in den LPGs“, NJ 1964 S. 556) schematisch, ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, auf andere Entschließungen der Mitgliederversammlung zu übertragen sind. Zwar ist grundsätzlich zu verlangen, daß auch zu solch wichtigen Entscheidungen wie über den Ausschluß eines Mitglieds oder über die Geltendmachung von Schadenersatz das betroffene Mitglied, vor allem, wenn es sich noch in der Genossenschaft befindet, hinzuzuziehen ist. Wird diesem Erfordernis nicht entsprochen, hat jedoch die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder und mit dar vorgeschriebenen Mehrheit Beschlüsse gefaßt, so sind diese wirksam. Ist das Mitglied der Auffassung, daß durch formelle Mängel die genossenschaftliche Demokratie bei der Beschlußfassung verletzt wurde, so kann es eine Überprüfung der Entschließung durch den Kreislandwirtschaftsrat beantragen, der nach Ziff. 58 Abs. 2 MSt III derartige Beschlüsse aufheben kann. Das Versäumnis der Klägerin war zwar nicht zu billigen, es war aber kein ausreichender Grund, eine Wiederholung der Beschlußfassung zu verlangen. Zutreffend ist die Zivilkammer davon ausgegangen, daß der Verklagte durch seinen vorzeitigen Weggang der Genossenschaft vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Er wurde vom Vorstand ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er allenfalls zum 31. Dezember 1964 ausscheiden dürfe. Dennoch hat er die LPG bereits Mitte Mai 1964 verlassen, ohne Rücksicht auf die hierdurch für die Klägerin entstehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Er hat also eine Schädigung der Genossenschaft durch sein statutenwidriges Ausscheiden gebilligt. Deshalb handelte er zumindest mit bedingtem Vorsatz. Nach §15 Abs. 2 Satz 2 LPG-Ges. war daher die Klägerin berechtigt, nicht nur den direkten, sondern auch den Folgeschaden geltend zu machen. Für die Schadensberechnung haben die Parteien das eingeholte Gutachten zugrunde gelegt. Danach wurde für das Jahr 1964 für sämtliche Arbeitsbereiche ein Gewinn von 1,64 MDN und für die Jungviehaufzucht ein solcher von 8,50 MDN festgestellt. Wenn das Kreisgericht seiner Schadensberechnung 1,64 MDN zugrunde legte, so ist das nicht zu beanstanden, da eine Schadensermittlung nach einzelnen Arbeitsbereichen zu Ergebnissen führt, die den Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktion nicht gerecht werden. Hierauf hätte die Zivilkammer in ihrem Urteil aber hinweisen müssen. Ein solcher Schadensnachweis ist bei Verletzung der Arbeitspflicht schon deshalb nicht abzulehnen, weil die Genossenschaft-'hicht in jedem Fall in der Lage ist, den eingetretenen Schaden genau zu begründen. Andererseits führt eine plötzliche ungerechtfertigte Arbeitsniederlegung durch das Mitglied fast immer zu Schwierigkeiten im Wirtschaftsablauf und in der Arbeitsorganisation und beeinträchtigt in der Regel nachteilig das Jahresergebnis der Genossenschaft, denn das Mitglied arbeitet nicht nur für sich selbst, sondern auch für die LPG. Dieses Mehrprodukt geht verloren, ohne daß dieser Schaden immer unmittelbar sichtbar wird. Selbst wenn die übrigen Mitglieder versuchen, die entstandene Lücke wie auch in diesem Falle zu schließen, lehrt die Erfahrung, daß die Bewirtschaftung um so intensiver betrieben werden kann, je mehr Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Am besten wird eine solche Schadenserrechnung dieser Sachlage gerecht, welche die Fondszuführung je Arbeitseinheit zugrunde legt, da hierdurch am geeignetsten der Verlust an genossenschaftlichem Vermögen erfaßt werden kann. Diese Art der Schadensberechnung, die nicht ganz frei von Schematismus ist, sollte allerdings nur dann angewendet, werden, wenn andere Beweismöglichkeiten auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Das ist in diesem Rechtsstreit nicht hinreichend beachtet worden. Daß eine andere Beweisführung u. U. möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Hinweis eines LPG-Mitglieds, durch die weniger sorgfältige Betreuung seien beim Hüten der Tiere Schäden am Mais und Getreide entstanden. Wenn auch eine andere Schadensberechnung als im Urteil nicht mehr in Betracht kommt, weil sich die Parteien insoweit geeinigt haben, wird das Kreisgericht diese Hinweise 'für die Zukunft beachten müssen. , 28 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 287 (NJ DDR 1966, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 287 (NJ DDR 1966, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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