Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 208 (NJ DDR 1966, S. 208); dingt Verurteilten eine Karteikarte oder eine Bewährungsakte angelegt, ohne zu prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Unterstützung und Kontrolle des Erziehungsprozesses erforderlich waren. Die Karteikarten enthalten meist keine sachdienlichen Eintragungen, und die Bewährungsakten bestehen in der Regel nur aus der Durchschrift des Urteils. Häufig kommen die Kreisgerichte über das meist noch unzulängliche Ausfüllen der Karten oder ähnlicher Unterlagen nicht hinaus. Solche Unterlagen haben aber nur dann einen Sinn, wenn die Gerichte sie als ein Hilfsmittel bei der Festlegung exakter, differenzierter, zeitlich begrenzter Maßnahmen zur Unterstützung und Kontrolle der Erziehung verurteilter Personen benutzen. Differenzierte Maßnahmen zur Unterstützung und Kontrolle Die Tätigkeit der Gerichte nach der Hauptverhandlung hat in erster Linie die Unterstützung des Verurteilten und der gesellschaftlichen Kräfte durch Hinweise und Ratschläge zur Erziehung und Selbsterziehung, zur Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten und zur Verbesserung der staatlich-gesellschaftlichen Arbeit zum Inhalt. Ferner bezweckt sie die Kontrolle des Verurteilten, dessen weitere Erziehung und Entwicklung verfolgt werden muß. Zwischen gerichtlicher Anleitung, Unterstützung und Kontrolle besteht eine enge Wechselwirkung. Indem die Gerichte die gesellschaftlichen Kräfte bei der Durchsetzung der Schlußfolgerungen aus dem Strafverfahren anleiten und unterstützen, verschaffen sie sich gleichzeitig die notwendigen Informationen über die Verwirklichung ihrer Entscheidungen. Andererseits können die Gerichte nur wirksam tätig werden, wenn sie die Kontrolle mit der erforderlichen Hilfe und Unterstützung für die gesellschaftlichen Kräfte verbinden und sich auf diese stützen. Die Maßnahmen zur Unterstützung und Kontrolle müssen den Erfordernissen und Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens entsprechen. Dennoch gibt es Gesichtspunkte für eine gewisse Systematisierung dieser Maßnahmen: Bei vielen Straftaten, die mit Strafen ohne Freiheitsentzug geahndet werden, reicht es aus, wenn die Gerichte mit den zur Hauptverhandlung erschienenen Vertretern des Betriebes, des Arbeitskollektivs oder des Wohnbezirks beraten, ob und ggf. welche Maßnahmen zur weiteren Erziehung der Verurteilten einzuleiten und von den gesellschaftlichen Kräften selbständig durchzusetzen sind. Diese Beratung ist in der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren erforderlich. Bedarf die Organisierung und Gestaltung der gesellschaftlichen Erziehung des Verurteilten weiterer Maßnahmen, so sollte gleichzeitig festgelegt werden, wer sie durchführen soll. Den Gerichten obliegt es, den gesellschaftlichen Kräften durch geeignete Hinweise und Empfehlungen zu helfen, diese Aufgaben selbständig zu lösen. In einer Reihe von Verfahren wird der erzieherische Zweck bereits mit der Durchführung der Hauptverhandlung erreicht, so daß ein weiteres Tätigwerden des Gerichts oder anderer staatlicher oder gesellschaftlicher Organe nicht notwendig ist. Hierher gehören z. B. manche Verfahren wegen fahrlässiger Straftaten, die von Tätern begangen werden, die sich bisher pflichtbewußt verhielten und bereits Lehren aus ihrer Rechtsverletzung gezogen haben. Es gibt bedingte Verurteilungen ohne Arbeitsplatzbindung, bei denen entweder von vornherein zu erkennen ist oder sich während der Bewährungszeit herausstellt, daß die gesellschaftlichen Kräfte allein nicht in der Lage sind, die erzieherischen Aufgaben zu bewäl- tigen. In diesen zahlenmäßig geringen Fällen sowie bei allen Bindungen an den Arbeitsplatz ist es notwendig, daß das Gericht den unmittelbaren Kontakt mit dem Verurteilten und seinem Kollektiv sichert, um wirksam auf die Erziehungsarbeit Einfluß nehmen zu können. In manchen Fällen der bedingten Verurteilung ohne Arbeitsplatzbindung bestehen nach der Hauptverhandlung gewisse Zweifel, ob die Erziehung des Rechtsverletzers allein durch die Aktivität der gesellschaftlichen Kräfte gesichert ist. In diesen Verfahren sollten die Gerichte die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug zunächst kontrollieren. Ergibt sich dabei, daß sich der Verurteilte über einen bestimmten Zeitraum, der durchaus kürzer als die festgesetzte Bewährungszeit sein kann, positiv entwickelte, so kann die Kontrolle eingestellt werden. Methoden der Zusammenarbeit der Gerichte mit den gesellschaftlichen Kräften nach der Hauptverhandlung Bei der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften nach der Hauptverhandlung müssen die Gerichte rationelle, den Erfordernissen des jeweiligen Verfahrens entsprechende Methoden anwenden, die eine schnelle Information und Reaktion des Kreisgerichts gewährleisten. Das sofortige Eingreifen des Kreisgerichts ist eine entscheidende Voraussetzung zur Sicherung der Autorität seiner Entscheidung und der Wirksamkeit des gesamten Strafverfahrens. Stellt sich beispielsweise heraus, daß ein bedingt Verurteilter, bei dem die Bindung an den Arbeitsplatz ausgesprochen wurde, die Arbeitsdisziplin trotz entsprechender erzieherischer Einwirkung gröblich mißachtet, indem er grundlos der Arbeit für längere Zeit fernbleibt oder häufig je einen Tag bummelt, so muß das Gericht tätig werden. Meist wird es mit dem Verurteilten zunächst innerhalb des Arbeitskollektivs, gemeinsam mit Funktionären des Betriebes, eine Aussprache führen und ihn eindringlich auf seine Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung hinweisen. Bleiben derartige Maßnahmen erfolglos, so hat das Kreisgericht unverzüglich zu prüfen, ob die bedingte Verurteilung widerrufen werden muß4. Teilweise zeigen sich die Kreisgerichte jedoch in solchen Situationen noch unentschlossen und zögern, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Arbeitsplatzbindung Geltung zu verschaffen. Die Methoden der Zusammenarbeit der Gerichte mit den gesellschaftlichen Kräften nach der Hauptverhandlung lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Mündliche Hinweise des Kreisgerichts an die Beauftragten des Betriebes, Arbeitskollektivs und Wohnbezirks Aus dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. April 1965 folgt, daß den Vertretern des Betriebes, des Arbeitskollektivs und des Wohnbezirks in allen Verfahren, in denen nach der Hauptverhandlung Maßnahmen der gesellschaftlichen Kräfte zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug notwendig sind, Hinweise für die Gestaltung des Erziehungsprozesses des Verurteilten und die Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten zu geben sind. Vor allem die gesellschaftlichen Beauftragten (Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger) sollten stärker als Bindeglied zwischen den Gerichten und den Kollektiven und gesellschaftlichen Organen im Arbeits- und Wohnbereich des Verurteilten tätig werden und sich aktiv an der Beratung und Festlegung der Maßnahmen, 4 Das gilt entsprechend für den Fall der bedingten Strafaussetzung. 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 208 (NJ DDR 1966, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 208 (NJ DDR 1966, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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