Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 155 (NJ DDR 1966, S. 155); der Individualisierung der gesetzlich angedrohten Strafe. Indem das Bezirksgericht im konkreten Fall abstrakte Überlegungen über die mögliche Strafe bei Außerachtlassung der Milderüngsgründe des § 51 Abs. 2 StGB anstellt und von diesem Ausgangspunkt die beabsichtigte Milderung der Strafe „berechnet“, verläßt es den Boden der einzig durch die Beachtung aller Momente der Straftat vorzunehmenden Strafzumessung. Es ist daher fehlerhaft, zunächst die Frage beantworten zu wollen, welche Strafe bei voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der Tat angemessen wäre, weil insofern nicht mehr die im Gerichtsverfahren erwiesenen Tatsachen die Festsetzung der individuellen Strafe bestimmen, sondern von einer unter diesen Bedingungen nicht begangenen Straftat ausgegangen wird. Der Angeklagte hat eines der schwersten Verbrechen begangen. Sein haltloser, über Jahre hinaus andauernder Alkoholgenuß und seine hypersexuelle Triebhaftigkeit brachten ihn zu Lebensformen, die der sozialistischen Gesellschaft wesensfremd sind. Besonders in letzter Zeit nahmen bei ihm Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau und seiner Geliebten zu, so daß sogar die Volkspolizei eingreifen mußte. Der Angeklagte trug sich nicht erst unmittelbar vor der Tat mit dem Gedanken, Frau Sch. zu töten. Sowohl aus seinen Einlassungen als auch aus den Aussagen der Zeuginnen geht hervor, daß er bereits längere Zeit vor der Tat den Entschluß zur Tötung der Frau Sch. gefaßt hatte. Als diese das Verhältnis zu ihm endgültig aufgeben wollte, verwirklichte er sein Vorhaben. Er hat das Tötungsverbrechen planmäßig begangen und zeigte bei der Tatausführung Hemmungslosigkeit und Brutalität. Dieses Verbrechen gegen das menschliche Leben erfordert selbst unter Berücksichtigung der zur Tatzeit wirkenden erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und damit der in diesem Fall gerechtfertigten Strafmilderung im Interesse des Schutzes der Gesellschaft und ihrer Entwicklung vor derart schweren, kriminellen Angriffen den Ausspruch der höchsten zeitigen Zuchthausstrafe. Der Antrag des Staatsanwalts entsprach diesen Gesichtspunkten; deshalb hätte das Bezirksgericht ihm folgen müssen. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, kam das Bezirksgericht auch deshalb zu einer fehlerhaften Strafzumessung, weil es Maßstäbe gelten ließ, die zwar für weniger schwerwiegende Straftaten zutreffen, nicht aber für schwere Verbrechen gegen das Leben. So hebt es hervor, die langjährige Isolierung des Angeklagten von der Gesellschaft sei notwendig, um ihm nicht nur das Verwerfliche seines Verhaltens deutlich zu machen, sondern auch um Ansätze zu finden, die bei ihm trotz seines vorgerückten Alters die Umerziehung zum Erfolg führen könnten. Zu Unrecht betont es die Erziehungsfunktion der Strafe, obwohl sie in diesem Fall hinter der Repressivwirkung der Strafe zurücktritt. §§ 176 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, 182 StGB. 1. Gewalt im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist jeder körperliche Zwang zur Überwindung eines gegenwärtigen oder zur Verhinderung eines erwarteten Widerstands. Dabei muß es sich um eine den Umständen entsprechende und zur Erreichung des Zieles notwendige Kraftanwendung handeln, die ggf. auch relativ gering sein kann, wie beispielsweise gegenüber schwächlichen oder älteren Frauen oder überhaupt körperlich unterlegenen Personen. Der in diesen Fällen vom Täter aufgew'andte geringere körperliche Zwang kann nicht schlechthin zu einer milderen Beurteilung der Gefährlichkeit der Straftat führen. 2. Zur Strafzumessung bei Verführung eines unbescholtenen Mädchens. OG, Urt. vom 24. Dezember 1965 5 Zst 30 65. Der 24jährige Angeklagte hat als Übungsleiter einer Sportgemeinschaft im Herbst 1964 die 15jährige Schülerin H., die er als Übungshelferin gewonnen hatte, umgefaßt und ihr an die bedeckte Brust gegriffen. Ein weiteres Mal faßte er sie um die Hüfte und griff ihr unter den Rock, wobei es ihm infolge ihrer Gegenwehr nur gelang, an ihren Schlüpfer zu fassen. Am 16. März 1965 verführte er die 14jährige Betreuerin K. zum Geschlechtsverkehr. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Unzucht (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) in Tatmehrheit mit Verführung Minderjähriger (§ 182 StGB) verurteilt. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt. Mit dem Antrag wird hinsichtlich der Verurteilung wegen gewaltsamer Unzucht fehlerhafte Gesetzesanwendung und wegen der Verführung gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen des Angeklagten hätte das Kreisgericht beachten müssen, daß unzüchtige Handlungen dann gewaltsam vorgenommen sind, wenn Gewalt als Mittel diente, um sie zu erzwingen. Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines gegenwärtigen oder zur Verhinderung eines erwarteten Widerstands. Gewalt enthält bereits begrifflich ein bestimmtes Maß an Körperkraft. Dabei muß es sich um eine den Umständen entsprechende und ziur Erreichung des Zieles notwendige Kraftanwendung handeln, die ggf. auch relativ gering sein kann, wie beispielsweise gegenüber schwächlichen oder älteren Frauen oder überhaupt körperlich unterlegenen Personen. Hieraus ergibt sich, daß der in diesen Fällen vom Täter aufgewandte geringere körperliche Zwang nicht schlechthin zu' einer milderen Beurteilung der Gefährlichkeit der Straftat führen kann. Das Kreisgericht hätte ferner prüfen müssen, ob in vorliegendem Falle mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zu bejahen waren. Dafür sprechen die sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebenden Hinweise auf die geringe Intensität und die kurze Dauer der unsittlichen Berührungen. Der Angeklagte hat jeweils nach den einzelnen Teilhandlungen von der Geschädigten abgelassen und nicht etwa die Gewaltanwendung verstärkt. Diese Umstände beziehen sich unmittelbar auf die Tat und sind für die Anwendung mildernder Umstände bedeutsam (vgl. auch OG, Urteil vom 13. August 1965 5 Zst 12/65 NJ 1965 S. 715). Für die Strafzumessung ist andererseits von Bedeutung, daß der Angeklagte vom ersten Übungsabend an zielstrebig sein Vorhaben verfolgte, obwohl ihm die Geschädigte H. ihre Abneigung eindeutig zu erkennen gegeben hatte, und daß er als Übungsleiter gegenüber seiner jugendlichen Helferin eine gewisse Verantwortung trug und wiederholt handelte. Insoweit war das Urteil im vollen Umfang aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Soweit sich der Kassationsantrag gegen die wegen Verführung gemäß § 182 StGB ausgesprochene Strafe von einem Jahr Gefängnis richtet, konnte ihm nicht gefolgt werden. Bei der Einschätzung der Gefähr- 155;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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