Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 130 (NJ DDR 1966, S. 130); Armee waren das wenige Normen, die nur diejenigen militärischen Verhältnisse strafrechtlich schützten, deren Schutz vordringlich war. Mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht durch Gesetz vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 2) trat die Nationale Volksarmee in eine neue Etappe ein* *. Diese Entwicklung erforderte u. a. auch eine Vervollkommnung der Normen zum Schutze der militärischen Disziplin und Ordnung in Gestalt des Militärstrafgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 25). Ferner wurden durch Ergänzungsgesetze vom gleichen Tage in das GVG und das StAG Bestimmungen über Militärgerichte bzw. die Militärstaatsanwaltschaft aufgenommen (GBl. I S. 28)4. In folgerichtiger Weiterentwicklung erging auf der Grundlage des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates der Staatsratserlaß über die Stellung und die Aufgaben der Gerichte für Militärstrafsachen (Militärgerichtsordnung) vom 4. April 1963 (GBl. I S. 71)5. * Die Tätigkeit der Militärjustizorgane ist mit der allgemeinen Entwicklung der Nationalen Volksarmee untrennbar verbunden. Sie dient der Festigung und Entwicklung unserer Armee und hat einen festen, geachteten Platz im System der militärischen Führung und Erziehung. Die Militärjustizorgane haben die Aufgabe, alle Angehörigen der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der militärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen sowie alle Angriffe auf die militärische Sicherheit und die Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes zu bekämpfen und zu verhüten. In der Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Rechtspflege in der Nationalen Volksarmee konnten sich die Militärjustizorgane auf das große Verständnis' und die Hilfe der militärischen Führung, insbesondere des Ministers für Nationale Verteidigung, Armeegeneral Hoffmann, und seines Stellvertreters und Chefs der Politischen Hauptverwaltung, Admiral V e r n e r, stützen. Dadurch war es möglich, die mit der Vervollkommnung der Rechtspflege entstandenen neuen Probleme relativ schnell unter den Bedingungen des militärischen Lebens in der Nationalen Volksarmee zu lösen. Auf der Grundlage des Rechtspflegeerlasses wurde vom Ministerium für Nationale Verteidigung die Einbeziehung der Armeeangehörigen in die Rechtspflege organisatorisch geregelt. Den militärischen Kollektiven wurde es ermöglicht, durch ihre Vertreter, durch gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger sowie in der Form der Bürgschaft am Strafverfahren teilzunehmen und mit ihren Kräften auf den Rechtsbrecher und andere labile Soldaten erzieherisch einzuwirken. Gruppen, Besatzungen, Bedienungen u. a. haben das Recht, einen Beauftragten des Kollektivs, einen gesellschaftlichen Verteidiger oder Ankläger zu benennen und ihn mit der Vertretung des Kollektivs vor dem Militärgericht zu beauftragen. Entsprechend dem in der Armee herrschenden Prinzip der Einzelleitung erfolgt eine solche Delegierung mit Zustimmung des jeweiligen Kommandeurs. Daher sind die Vertreter der militärischen Kollektive, die vor den Militärgerichten aufgetreten sind, sowohl ihrem Kol- 3 Vgl. Krumbiegel, „Der Friede muß bewaffnet sein!“, NJ 1962 S. 106 ff.: ferner Feige, „Das Gesetz zur Verteidigung der DDR dient der Sicherung des Friedens“, NJ 1961 S. 694 ff. 4 Vgl. H. Benjamin. „Neue Bestimmungen zum Schutze der Kampfkraft der Nationalen Volksarmee“, NJ 1962 S. 109 f. r Vgl. Sarge. „Die sozialistische Militärgerichtsbarkeit in der DDR“. NJ 1963 S. 364 ff.: Warnatzsch. „Die Militärgerichtsbarkeit in der DDR“, Der Schöffe 1964, Heft 9, S. 321 ff. lektiv als auch ihrem Kommandeur rechenschaftspflichtig. Im Falle der Bürgschaftsübernahme durch ein militärisches Kollektiv gilt dieses Prinzip ebenfalls. Dabei geht es nicht um eine formale Zustimmung des Kommandeurs. Da die Kommandeure der Nationalen Volksarmee für alle Seiten des Lebens in ihren Einheiten und Truppenteilen verantwortlich sind, helfen sie den Kollektiven, ihre erzieherische Funktion wahrzunehmen, leiten sie an und kontrollieren die Maßnahmen der Kollektive. So entsteht eine Einheit von militärischer Führung und Erziehung und schöpferischer Mitwirkung der in den militärischen Kollektiven zusammengeschlossenen Soldaten. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, daß die konsequente Durchsetzung des Prinzips der militärischen Einzelleitung zu keiner Einschränkung der schöpferischen Initiative der militärischen Kollektive zu führen braucht. Bei der Übernahme einer Bürgschaft für einen Rechtsverletzer wurden in den militärischen Kollektiven vor allem solche Formen der Hilfe entwickelt, die es dem Verurteilten unmöglich machen, seine militärischen Pflichten zu verletzen und aus dem Kollektiv auszubrechen. Die Möglichkeit, geringfügige Strafsachen der Konflikt- bzw. Schiedskommission zur Beratung zu übergeben, besteht in der Nationalen Volksarmee nicht. Jedoch sind die den Konflikt- und Schiedskommissionen obliegenden Rechte dem Kommandeur und dem militärischen Kollektiv übertragen worden. In Übereinstimmung zwischen § 4 Abs. 2 der Militärgerichtsordnung und der Disziplinarvorschrift der NVA können geringfügige Strafsachen dem zuständigen Kommandeur zur selbständigen Entscheidung übergeben werden. Die Kommandeure lassen diese Sachen in der Regel in den militärischen Kollektiven behandeln. Nur in wenigen Fällen erfolgt die Ermahnung durch den Kommandeur oder der sofortige Ausspruch einer Disziplinarstrafe. Der Kommandeur hat das Recht, gegen die Übergabeverfügung des Militärstaatsanwalts oder den Übergabebeschluß des Militärgerichts Einspruch einzulegen und eine nochmalige Überprüfung und Entscheidung zu begehren. Hat sich der Kommandeur entschieden, eine ihm übergebene geringfügige Strafsache durch das militärische Kollektiv behandeln zu lassen, so hat dieses das Recht, dem Kommandeur Vorschläge zur Erziehung des Täters zu unterbreiten und dem Täter mit dessen Einverständnis Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen sind die Wiedergutmachung materieller Schäden, die Entschuldigung beim Geschädigten u. a. Obwohl die militärischen Kollektive nicht die Rechte der Schieds- oder Konfliktkommissionen haben, sind sie unter Anleitung der Kommandeure bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen und bei der Erziehung der Armeeangehörigen zum sozialistischen Rechtsbewußtsein gesellschaftlich wirksam geworden. Besonders gewürdigt werden muß die Aktivität derjenigen Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere, die als Militärschöffen zu einer sachkundigen Rechtsprechung der Militärgerichte beitragen6. Die Militärschöffen unterstützen die Kommandeure und Politorgane bei der Erziehung der Armeeangehörigen und sehen ihre vornehmste Aufgabe darin, Rechtsverletzungen und andere Verstöße gegen die militärische Ordnung und Disziplin zu verhüten. Sie haben sich in den Truppenteilen und Dienststellen zu Militärschöffenkollektiven zusammengeschlossen und führen ihre vorbeugende Tätigkeit auf der Grundlage von Quartalsarbeitsplänen durch, die mit den Kommandeuren abgestimmt sind. 6 Vgl. Zöller, „Die Arbeit der Militärschöffen hat sich gut entwickelt", Der Schöffe 1964, Heit 11, S. 405 ff. 130;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als Beschuldigte bearbeiteten Personen von den Dienst-einheiten der Linie ein Exemplar des Erfassunqsboqens Personenbeschreibunq - Form zu fertigen. Wesentlichste erkennungsdienstliche Maßnahme bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen.

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