Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 554 (NJ DDR 1965, S. 554); bejahen wären, ergibt sich daraus, daß es hinsichtlich des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung für den Angeklagten keinen psychopathologischen Ausnahmezustand begründet und damit seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit bejaht. Folglich sagt es aus, daß beim Angeklagten zwar ein Schwachsinn vom Grad der Debilität mit ausgeprägten Zeichen eines ehroni sehen hirnorganischen Psychosyndroms vorliege, d. h. eine durch die Hirnschädigung bedingte Psychose, die sich insbesondere in einer gestörten Affektivität ausdrückt, aber nicht unter allen Umständen damit eine erhebliche Verminderung seiner Fähigkeit, „das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, verbunden sei. Das Gutachten gibt dafür auch ein Kriterium an. Der Angeklagte habe die Tat (Körperverletzung) vorsätzlich begangen. Er sei nicht direkt gereizt worden, so daß er in einen psychopathologischen Ausnahmezustand hätte geraten können, und er habe sogar aus direkter Erfahrung gewußt, daß er sich mit diesem Verhalten strafbar mache. Insoweit stimmt das Gutachten völlig mit dem festgestellten Tatgeschehen überein, das insbesondere durch die Planmäßigkeit und unablässige Intensität des Vorgehens des Angeklagten charakterisiert ist, der sich auch nicht durch die Zeugen von seinem verbrecherischen Tun abhalten ließ, ihre Anstrengungen zur Unterbindung der Tat jedoch erkannte und bewußtseinsmäßig verarbeitete. Eine weitere Auffälligkeit, die für die Richtigkeit einer solchen Schlußfolgerung spricht, ist auch der Umstand, daß sich der Angeklagte im wesentlichen an die Vorgänge erinnert und keine Amnesie, wie sie für Affekttäter typisch ist, vorliegt. Demgegenüber wird im Gutachten im Hinblick auf den Tatbestand des versuchten Totschlags zunächst ausgeführt, der Angeklagte sei dafür zumindest nicht in vollem Umfang verantwortlich, dann jedoch die Beurteilung dahingehend zusammengefaßt, daß er insoweit nicht verantwortlich sei. Im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme stehen die ausdrücklich und gleich zu Beginn dieses Abschnittes hervorgehobenen Bedenken des Sachverständigen, ob der Angeklagte überhaupt die Absicht gehabt habe, seine geschiedene Frau zu töten. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten, daß er diese Absicht nicht gehabt habe, seien durchaus glaubhaft, und seine Äußerungen am Tatort hätten keinen Objektivitätswert. Es liegt daher die Schlußfolgerung nahe, daß sich der Sachverständige bei der Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Tatzeit mit davon leiten ließ, daß der Angeklagte auf dem Wege zur Koppel nur den Vorsatz hatte, seine Frau zu schlagen, und daß er die etwaige Zielsetzung, sie zu töten, nur in einem solch starken Erregungszustand gefaßt haben könne, in dem ihm auf Grund der hirnorganisch bedingten Steuerungsschwäche und affektiven Reizbarkeit die Fähigkeit fehlte, die Gefährlichkeit seiner Handlung abzuschätzen und nach einer solchen Einsicht zu handeln. Es wurde bereits begründet, daß eine solche, vom Bezirksgericht zu Unrecht angenommene Zielsetzung beim Angeklagten nicht vorlag. Das subjektive Erfassen seines Tuns ging vielmehr dahin, daß er unter allen Umständen seine geschiedene Frau mißhandeln wollte und ihm die möglichen Todesfolgen bei derart brutalem Verhalten gegenüber der Frau gleichgültig waren. -Selbst für den Fall ihres Eintritts wollte er von der beabsichtigten Tat nicht Abstand nehmen. Diese Auffassung entspricht nach den bisher vorliegenden Ergebnissen der Aufklärung der subjektiven Seite der Tat den wirklichen Gegegebenheiten, die sich in dem hemmungslos brutalen Zuschlägen mit dem Knüppel und dem jähen Abbrechen der Handlung aus Angst, ehe Volkspolizei könnte erscheinen, deutlich machen. Es gibt demnach Zweifel hinsichtlich der- Ansicht des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe unter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Erst wenn dem Bezirksgericht trotz der Ergänzungen zum psychiatrischen Gutachten eine sichere Urteilsbildung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht möglich sein sollte, wird es ein zweites Gutachten einholen müssen. (Es folgen Ausführungen zur Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt.) Für den Fall, daß § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen ist, muß das Bezirksgericht erwägen, ob nicht unter Beachtung aller Umstände der Angeklagte in einem anderen Kollektiv, unter anderen Erziehungsbedingungen und bei Berücksichtigung seiner geistigen Verfassung zu einem ordentlichen, arbeitsamen und disziplinierten Verhalten gebracht werden kann. Erst wenn die Möglichkeit zu seiner Erziehung in einem Arbeitskollektiv aus psychopathologischen Gründen zu verneinen ist, kann von einer Unterbringung gemäß § 42b StGB Gebrauch gemacht werden. §§ 4, 25 JGG. 1. Ein Sachverständigengutachten (hier: zu § 4 JGG) ist ein Beweismittel, das der Würdigung durch das Gericht unterliegt. Eine Abweichung von der Auffassung des Sachverständigen ist zu begründen. 2. Das Prinzip der Einheitsstrafenbildung nach § 25 JGG gilt nicht für den Ausnahmefall einer vorherigen Verurteilung nach § 24 JGG. OG, Urt. vom 11. Juni 1965 - 5 Ust 18/65. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten E. wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der zur Tatzeit noch jugendliche Angeklagte wurde zunächst im Bezirkskrankenhaus psychologisch und psychiatrisch untersucht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, daß bei dem Angeklagten eine organische Hirnschädigung mit mangelhafter Steuerung des Gefühls- und Willenslebens vorliege. Deshalb könne nicht angenommen werden, daß er zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung verantwortungsreif im Sinne des § 4 JGG gewesen sei. Da sieh in diesem Gutachten Unklarheiten ergaben, wurde ein Zweitgutachten von der Universitäts-Klinik für Psychiatrie/Neurologie angefordert. In dem Gutachten wird ausgeführt, daß der Angeklagte zwar eine gewisse Einschränkung in seiner Urteilsund Kritikfähigkeit zeige, im übrigen jedoch intellektuell als durchschnittlich befähigt bezeichnet werden könne. In emotionaler Hinsicht handele es sich um einen wenig differenzierten, leicht beeinflußbaren Jugendlichen, bei dem eine Tendenz zu trieb- und affektbedingten Verhaltensweisen erkennbar sei. Symptome einer Geisteskrankheit wurden nicht festgestellt, jedoch liege eine Erweiterung der Hirnkammern als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung vor, die auf psychischem Gebiet ursächlich für die genannten Störungen sei. Da es sich bei diesen Störungen wahrscheinlich um eine Dauerschädigung handele, werde die Verantwortungsreife des Jugendlichen nach § 4 JGG bejaht, jedoch die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB empfohlen. Von dem schriftlichen Gutachten wich der Sachverständige in der Hauptverhandlung mit der Begründung ab, daß auf Grund der zwischen Tat und psychologischer Untersuchung liegenden Zeit von einem Jahr die Frage nach der Verantwortungsreife des Jugendlichen nicht mehr zweifelsfrei tatbezogen beantwortet werden könne. Dieser Auffassung des Gutachters schloß sich das Bezirksgericht nicht an. Es bejahte die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten und verurteilte ihn auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu Freiheitsentzug. 55 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 554 (NJ DDR 1965, S. 554) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 554 (NJ DDR 1965, S. 554)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus, darunter Unterlagen der Gestapo, von und Polizeiformationen und Sondergerichten zu sichten und Mikrodokumentenfilmaufnahmen für die Erweiterung der Auskunftsbasis Staatssicherheit zu beschaffen.

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