Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 326 (NJ DDR 1965, S. 326); setzen können, sich kritisch mit dem Verhalten ihres Kollegen auseinanderzusetzen und ihn zur freiwilligen Einhaltung seiner Unterhaltspflicht zu erziehen. Wie wenig Unterstützung die Kindesmutter im Betrieb des Verpflichteten fand, weil keine gesellschaftlichen Kräfte einbezogen worden waren, geht aus ihrem an das Gericht gerichteten Schreiben hervor, in dem es heißt: „Bitte Berufungsfrist verlängern. Mit 35 MDN kann ich nicht einverstanden sein. Der Betrieb hat sich auf meine Anfragen immer noch nicht geäußert.“ Die Einbeziehung zur Festigung der Unterhaltsmoral des Verpflichteten Die Mißachtung der Unterhaltspflicht ist zum Teil auf egoistisches Verhalten und mangelnde Bereitschaft des Verpflichteten zurückzuführen, dem Kind angemessenen Unterhalt zu zahlen. Häufig gehen Verletzungen der Unterhaltsverpflichtung mit Pflichtverletzungen auf anderen Gebieten einher, wie das folgende Beispiel zeigt: Ein Berliner Stadtbezirksgericht hat den unterhaltsverpflichteten F., der sich grundlos von seiner Familie trennte und nur unregelmäßig und in geringfügiger Höhe an seine Kinder Unterhalt zahlte, zu einem Unterhaltsbetrag verurteilt, der nicht einmal zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs ausreichte. Es war bekannt, daß F. undiszipliniert arbeitete, häufig die Arbeitsstellen wechselte und viel Alkohol trank. Gesellschaftliche Kräfte wurden nicht in das Verfahren einbezogen, obwohl sich das aus verschiedenen Gründen anbot. So hatte sich die Mietervollverwaltung mehrmals mit dem Verpflichteten auseinandergesetzt, weil er auch die Interessen der Hausbewohner nicht genügend achtete. Auch im Betrieb des Verpflichteten, mit dem sich der Betrieb der Kindesmutter in Verbindung gesetzt hatte, gab es bereits Anstrengungen, die auf eine Veränderung im Verhalten des Verpflichteten gerichtet waren. Das Stadtbezirksgericht hätte zum Zwecke stärkerer erzieherischer Einwirkung auf den Unterhaltsverpflichteten an die bereits eingeleiteten Maßnahmen anknüpfen können. Nicht selten ist der Schritt von der unter Zwang erbrachten Leistung zur freiwilligen Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung ein Prozeß, der sich günstig auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit, insbesondere auf die Festigung der Arbeitsmoral, auswirkt. Oftmals ist aber diese Entwicklung ohne die über das Gerichtsverfahren hinausgehende Hilfe und Unterstützung durch das Arbeitskollektiv oder andere gesellschaftliche Kräfte nicht denkbar. Das Gericht darf sich deshalb nicht mit einer Festsetzung und zwangsweisen Durchsetzung der Unterhaltsverpflichtung begnügen, sondern muß in geeigneten Fällen eine gesellschaftliche Erziehung zur Erfüllung der Unterhalts Verpflichtung einleiten oder bereits eingeleitete erzieherische Maßnahmen unterstützen Die Einbeziehung zur Beseitigung negativer Umstände Auch Umstände, die im betrieblichen Geschehen liegen oder im Verhalten von Mitgliedern des Arbeitskollektivs zu suchen sind, können einen Unterhaltskonflikt auslösen oder begünstigen. Dies zeigt das folgende Beispiel : Ein Facharbeiter war auf Grund von Unzulänglichkeiten in der Leitung des Betriebes mit einer wenig qualifizierten Tätigkeit beschäftigt worden, obwohl es nicht zuletzt im ökonomischen Interesse des Betriebes gelegen hätte, ihn entsprechend seinen Fähigkeiten einzusetzen. Sein wiederholtes Verlangen, ihn mit einer anderen Arbeit zu betrauen, wurde immer wieder abgetan. Er nahm sich vor, den Betrieb zu verlassen, gab dieses Vorhaben aber mit Rücksicht auf die wenig günstigen örtlichen Verhältnisse wieder auf. Indessen reichte sein Verdienst nicht, um seinen drei Kindern aus erster Ehe und seinen beiden Kindern aus der bestehenden Ehe angemessenen Unterhalt zu zahlen, da er auch seine kranke Ehefrau unterhalten mußte. Als er schließlich Abänderungsklage erhob, wurde seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe herabgesetzt, ohne daß mit Hilfe von Vertretern des Betriebes und des Arbeitsbereichs die für dieses Verlangen maßgeblichen Gründe festgestellt wurden. Anstatt den gesellschaftlichen Konflikt zu lösen, wurden hier lediglich seine Folgen von dem Verpflichteten und seiner Familie auf die Kinder aus erster Ehe verlagert. In einem anderen Fall führten vom Betrieb geduldete, durch Alkoholgenuß und Bummelantentum verursachte Verletzungen der Arbeitsdisziplin zu niedrigen Produktionsleistungen und geringem Einkommen des Verpflichteten. In seinem früheren Arbeitskollektiv hatte der Verpflichtete über viele Jahre seine Arbeitspflichten gut erfüllt und seine Familie ausreichend materiell versorgt. Erst als er in seinen neuen Arbeitsbereich überwechselte, ließen unter dem negativen Einfluß seiner neuen Mitarbeiter seine Arbeitsleistungen nach und verminderten sich auch die Mittel, die er seiner Familie zukommen ließ. Obwohl die Ehefrau, die alsbald die hierfür maßgeblichen Umstände erkannte, den Betriebsleiter bat, ihren Mann aus der neuen Brigade herauszunehmen, damit er wieder zu seinem gewohnten Verhalten zurückfinde, änderte sich nichts. Schließlich verließ der Verpflichtete, nachdem es wiederholt Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau gegeben hatte, seine Familie und kam auch seinen Unterhaltspflichten nicht mehr regelmäßig nach, so daß die Ehefrau für die Kinder auf Unterhaltsleistung klagen mußte. In das Unterhaltsverfahren wurden keine gesellschaftlichen Kräfte einbezogen. Erst als die Vollstreckung der Entscheidung anzuordnen war, wurde auf Hinweis des Sekretärs das Verfahren im Betrieb ausgewertet. Dabei wurden die wirklichen Gründe für den Konflikt aufgedeckt, und es begann eine klärende Auseinandersetzung. Die Einbeziehung zur künftigen Einkommensgestaltung In manchen Fällen ist es angebracht, Einfluß auf die künftige Einkommensgestaltung zu nehmen. Das ist vor allem dann geboten, wenn der Lebensbedarf des Kindes auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten nicht angemessen gedeckt werden kann, aber sowohl betriebliche als auch persönliche Voraussetzungen dafür bestehen, daß die Kräfte und Fähigkeiten des Verpflichteten entwickelt und genutzt werden können. Hier sollten Voraussetzungen für eine zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht mögliche, in Zukunft aber zu erwartende Einkommensverbesserung geschaffen werden, damit wenigstens in einem späteren Zeitabschnitt ein angemessener Lebensbedarf der Kinder durch die Unterhaltsleistungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils gesichert werden kann. Ist es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht möglich, ausreichend zur Sicherung eines angemessenen Lebensbedarfs der Kinder beizutragen, z. B. wenn er krank ist oder weitere Unterhaltsverpflichtungen hat, dann kann es nützlich oder gar erforderlich sein, daß die arbeitsfähige, aber keiner beruflichen Tätigkeit nachgehende sorgeberechtigte Mutter eine Arbeit aufnimmt bzw. ihre Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert, um eine qualifiziertere Arbeit zu verrichten. Die Gerichte sollten in solchen Fällen prüfen, wie mit Unterstützung durch gesellschaftliche Kräfte den Eltern bei der Qualifizierung und der Erzielung eines 326;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit . Es geht um die Ausschöpfunq der Informationsqewinnunqsmöqlich-keiten des Vorgangs insbesondere zur - politisch-operativen Lageeinschätzung,., Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte im Innern zur beabsichtigten Störung der gesellschaftlichen Höhepunkte des Oahres sowie über massive Versuche zur Organisierung politischer Untergrundtätigkeit mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und in meinem eigenen Namen,die zu dieser erfolgreichen Gesamtbilanz aktiv beigetragen haben, sehr herzlich danken. Sie haben unter Zurückstellung persönlicher Interessen die äußerst komplizierten Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten, Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Uhtersucbungstätigkelt der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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