Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 92 (NJ DDR 1965, S. 92); tung des vollen Unterhaltssatzes nicht zur Verfügung hat, aber auch, wenn die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Abschlagszahlungen im Verhältnis zu der zu erwartenden Endvergütung niedrig liegen oder der Unterhaltspflichtige keine oder nur geringfügige laufende Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft hat. Dem in diesem Heft veröffentlichten Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg ist daher beizupflichten. Trotz derartiger vorausschauender Maßnahmen wird es gerade bei Genossenschaftsbauern zufolge der besonders gelagerten Verhältnisse in bestimmten Fällen nicht ausbleiben, daß die weitere Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Lage erheblich von der abweicht, die der Unterhaltsentscheidung oder -Vereinbarung zugrunde gelegt wurde. Dann sind Abänderungsklagen nach § 323 ZPO nicht zu vermeiden. Es ist Pflicht der Gerichte, die Parteien im Unterhaltsrechtsstreit besonders wenn Mitglieder einer LPG Typ III beteiligt sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen sowie sie ausreichend und verständlich über Inhalt und Zweck dieser Bestimmung zu belehren, damit sie schon im Hinblick darauf, daß nach geltendem Recht die Abänderung nur für die Zeit nach Klagerhebung möglich ist (§ 323 Abs. 3 ZPO), rechtzeitig gerechtfertigte Ansprüche auf Erhöhung oder Herabsetzung des festgesetzten oder vereinbarten Unterhalts stellen. So erwünscht und berechtigt das Bemühen der Gerichte ist, Abänderungsklagen durch sorgfältige Erörterung aller Umstände im Unterhaltsrechtsstreit zu vermeiden, muß der Weg für ein Verfahren nach § 323 ZPO für die Fälle offengehalten werden, in denen eine Abänderung im Interesse der Beteiligten notwendig ist. Helmut Latka, Richter am Obersten Gericht §§ 197, 1593, 1708, 1711 BGB; §139 ZPO. 1. Das nichteheliche Kind kann nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung von seinem außerehelichen Vater Unterhalt ab Geburt und nicht etwa erst ab Rechtskraft des Feststellungsurteils verlangen. Jedoch steht dem Vater die Verjährungseinrede nach § 197 BGB zu. 2. Im Unterhaltsprozeß minderjähriger Kinder sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Eltern, insbesondere auch weitere Unterhaltsverpflichtungen, eingehend zu erörtern. 3. In der Regel ist Mehrleistungslohn in den für die Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Betrag mit einzubeziehen, während Erschwerniszuschläge dem Unterhaltsverpflichteten zur Erhaltung seiner Arbeitskraft allein zu verbleiben haben und keine Berücksichtigung finden können. OG, Urt. vom 10. September 1964 1 ZzF 19/64. Der Kläger galt als eheliches Kind der Eheleute P. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 1963 hat das Kreisgericht festgestellt, daß der Kläger nicht das eheliche Kind des Ehemannes P. ist. Im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß wurde weiter festgestellt, daß die Mutter des Klägers in dessen Empfängniszeit sowohl mit ihrem Ehemann als auch mit Siegfried K. Beiwohnungen gehabt hat. Ein eingeholtes Blutgruppengutachten schloß den Ehemann P. als Erzeuger des Kindes aus, während die Vaterschaft des jetzigen Verklagten nicht offenbar unmöglich ist. Der Kläger hat hiernach Siegfried K. als seinen außerehelichen Erzeuger auf Unterhalt in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 18. November 1963 wurde der Verklagte vom Kreisgericht antragsgemäß verurteilt, an den Kläger vom Tage der Geburt, also vom 10. August 1961, an einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 70 MDN zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte beim Bezirksgericht Berufung eingelegt. Er behauptete, es sei offenbar unmöglich, daß der Kläger seinen Beiwohnungen mit der Mutter entstammen könne. Aber selbst wenn sich das Rechtsmittelgericht insoweit der Auffassung des Kreisgerichts anschließe, entspräche der von der Zivilkammer festgesetzte Unterhalt nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, da er seit dem 16. November 1963 zusätzlich einem ehelichen Kinde unterhaltsverpflichtet sei. Das Bezirksgericht hat die Entscheidung des Kreisgerichts dahin abgeändert, daß der Verklagte verurteilt wurde, ab 18. August 1963 monatlich 60 MDN an den Kläger zu zahlen. Im übrigen wurden Klage und Berufung abgewiesen. Auch der Rechtsmittelsenat sah als erwiesen an, daß der Verklagte als Vater des Klägers gilt. Jedoch seien Höhe und Dauer des Unterhalts abzuändern gewesen. Der Verklagte habe durch Vorlage der Geburtsurkunde belegt, daß ihm am 16. November 1963 ein eheliches Kind geboren worden sei. Während er in den Monaten Mai bis Juli 1963 monatlich etwa 544 MDN verdient habe, betrage sein Nettoverdienst in den Monaten August bis Oktober 1963 nur noch 474 MDN. Diese wesentlichen Veränderungen in der sozialen Lage des Verklagten nach Klagerhebung seien zu berücksichtigen gewesen. Das Kreisgericht hätte aber auch den Unterhalt nicht vom Tag der Geburt ab zusprechen dürfen. Bis zur Rechtskraft des Ehelichkeitsanfechtungsurteils, die am 18. August 1963 eingetreten sei, habe der Kläger als eheliches Kind gegolten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Ehemann P. dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Eine doppelte Unterhaltsforderung des Klägers sei mit unserer sozialistischen Rechtsanschauung unvereinbar. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Obersten Gerichts vom 31. März 1960 1 ZzF 9/60 - (NJ 1960 S. 480). Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich hinsichtlich Dauer und Höhe des dem Kläger zugesprochenen Unterhalts der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen; Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, daß Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung auf einer doppelten Rückwirkung beruhen. Einerseits gilt nach rechtskräftig durchgeführter Anfechtung (§ 1593 BGB) das Kind mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt als nichtehelich. Zum anderen kann es gemäß § 1711 BGB, der nach wie vor geltendes Recht ist, Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen, sofern er noch nicht verjährt ist (OG, Urteile vom 8. Januar 1953 la Zz 3/52 NJ 1953 S. 180, und vom 24. November 1955 2 Zz 101/55 OGZ Bd. 4 S. 159; NJ 1956 S. 281). Die Auffassung des Rechtsmittelsenats wäre allenfalls im Ergebnis dann zu billigen, wenn die Mutter des Klägers oder deren Ehemann dem Kinde einstweilen Unterhalt gewährt hätte was anzunehmen ist und wenn insoweit der Unterhaitsanspruch des nichtehelichen Kindes gern. § 1709 Abs. 2 BGB auf diese übergegangen wäre. In der bereite zitierten Entscheidung des Obersten Gerichts vom 24. November 1955 wird aber dargelegt, daß § 1709 Abs. 2 BGB mit Art. 7 und 33 der Verfassung nicht vereinbar und daher nicht mehr geltendes Recht ist. Das Kreisgericht hat deshalb zutreffend dem Kläger Unterhalt ab Geburt zugesprochen, zumal auch eine Verjährung der Rückstände (§ 197 BGB) bei Klagerhebung noch nicht eingetreten war. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht, wie es der Berufungssenat annimmt, unseren sozialistischen Rechtsanschauungen. Es ist durchaus gerechtfertigt, daß der Vater des nichtehelichen Kindes in jedem Falle ab dessen Geburt Unterhalt zu gewähren hat. Eine andere Frage ist, ob derjenige, der für den außerehelichen Vater einstweilen Unterhalt zahlte, gegen das nichteheliche Kind unter Umständen Ansprüche wegen ungerechtfertigter Berei- 92;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Ausv organe zur Unterstützung ihrer Führungs- und Leit in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen.

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