Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 62 (NJ DDR 1965, S. 62); stab hierfür können die vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 22. Juni 1962 Za 10, 62 (OGA Bd. 3 S. 262; Arbeit und Sozialfürsorge 1962 S. 355) zur Anwendung der genannten Bestimmungen aufgestellten Rechtssätze dienen. Ebenso ist der in § 115 Abs. 4 Satz 3 GBA ausgesprochene Grundsatz zu beachten, wonach der Betrieb bei Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe auf einen Teil des festgelegten Schadenersatzbetrages verzichten kann. Nach der Stellung dieser Regelung im System der gesetzlichen Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen gilt der Grundsatz auch bei vorsätzlicher Schadensverursachung des Werktätigen. Diese Fälle bedürfen jedoch einer besonders sorgfältigen Überprüfung. Das Wesen der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen wird auch durch die gesetzlich bestimmte Frist charakterisiert, bis zu deren Ablauf sie vom Betrieb geltend zu machen ist wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 26. April 1963 Za 10 63 (Arbeit und Arbeitsrecht 1963 S. 376) ausgeführt, hat (vgl. auch Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, „Die Fristen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach § 115 Abs. 1 GBA“, NJ 1964 S. 691). Gleichwohl ist die Überprüfung und Festlegung der Höhe des von einem Werktätigen auf Grund einer früheren, rechtskräftigen Entscheidung noch zu leistenden Schadenersatzbetrages gemäß § 6 EGGBA nicht an eine Frist gebunden. Da die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber bereits geltend gemacht ist, kommt bei den gemäß § 6 EGGBA zu beachtenden Grundsätzen die Einhaltung einer Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit sachlich nicht mehr in Betracht. Eine vor Inkrafttreten des GBA ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen bleibt auch nach Inkrafttreten des GBA rechtskräftig. Sie ist deshalb nach den dafür bestehenden allgemeinen Vorschriften durchzusetzen. Dazu gehört auch die gesetzlich bestimmte allgemeine Frist für die Verjährung rechtskräftig festgestellter Ansprüche (vgl. § 218 Abs. 1 BGB). Insoweit sind die vor Inkrafttreten des GBA ergangenen und rechtskräftig gewordenen Entscheidungen nicht anders zu behandeln als Entscheidungen, die erst nach Inkrafttreten des GBA ergangen und rechtskräftig geworden sind. Das schließt nicht aus, von den Betriebsleitern zu fordern, im Interesse des Betriebes und des Werktätigen ebenso wie zur Verwirklichung des Erziehungszweckes der materiellen Verantwortlichkeit eine Entscheidung hierüber sobald wie möglich zu realisieren. Der Betriebsleiter hat seiner Verpflichtung aus § 6 EGGBA auch ohne dahingehenden Antrag des Werktätigen nachzukommen, wobei das Gesetz, ohne eine bestimmte Frist zu nennen, davon ausgeht, daß dies unverzüglich nach dem Inkrafttreten des GBA zu geschehen hatte. Sofern der Betriebsleiter seine gesetzliche Verpflichtung dennoch bisher nicht erfüllt hat, kann er das jederzeit nachholen. § 6 EGGBA räumt aber auch dem Werktätigen das Recht ein, vom Betriebsleiter die Überprüfung einer früheren, rechtskräftigen Entscheidung über den von ihm noch zu leistenden Schadenersatzbetrag zu fordern. Wendet sich der Werktätige mit dieser Forderung unmittelbar an die Konfliktkommission oder das Gericht, so ist die Sache zur Entscheidung an den Betriebsleiter abzugeben bzw. gemäß § 28 AGO zu verweisen. In keinem Fall dürfen die Rechtspflegeorgane die Entscheidung des Betriebsleiters übergehen. Ist der Werkttäige mit der vom Betriebsleiter getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, so steht ihm das Recht zu, sie auf dem gesetzlich bestimmten arbeitsrechtlichen Verfahrensweg überprüfen zu lassen. Er kann somit die Konfliktkommission und gegebenenfalls das Gericht anrufen. Das hierdurch eingeleitete Verfahren führt aber nicht zur Wiederaufnahme des durch die frühere, rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Es handelt sich dabei vielmehr um ein Verfahren im Vollstreckungsstadium, dessen Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 6 EGGBA bildet. Insoweit ist eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 52 ff. AGO mit der sich daraus ergebenden Möglichkeit, gemäß § 57 AGO auch Bestimmungen des Zivilprozeßrechts über die Durchführung der Zwangsvollstreckung anzuwenden, nicht erforderlich. Die prozessuale Lage ist grundsätzlich nicht anders, wenn der Betrieb beim Kreisgericht die Vollstreckbarkeitserklärung einer früheren, rechtskräftigen Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit beantragt und der Werktätige nunmehr auf § 6 EGGBA gestützte Einwendungen dagegen vorbringt. Andere als gemäß § 6 EGGBA zulässige Einwendungen gegen die frühere, rechtskräftige Entscheidung sind jedoch unter Anwendung der sachlich zutreffenden Bestimmungen der AGO und gegebenenfalls auch des Zivilprozeßrechts über die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu behandeln. Der Inhalt und das prozessuale Ergebnis eines Verfahrens über die Anwendung des § 6 EGGBA werden durch das Wesen und die Zielsetzung dieser Regelung bestimmt. Sie beseitigt weder von sich aus die Rechtskraft der früheren Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen, noch enthält sie eine Fiktion, wonach die frühere, rechtskräftige Entscheidung nicht mit den Grundsätzen des GBA übereinstimme und deshalb nach dem Inkrafttreten des GBA nicht mehr Bestand haben könne. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem daraus zu entnehmenden Sinn und Zweck der Regelung haben die Rechtspflegeorgane vielmehr nur zu überprüfen, ob die in Übereinstimmung mit der Betriebsgewerkschafts- \ leitung getroffene Festlegung des Betriebsleiters über die Durchsetzung der früheren, rechtskräftigen Entscheidung den Grundsätzen des GBA über die materielle Verantwortlichkeit entspricht. Die Überprüfung erstreckt sich somit weder auf das durch die rechtskräftige Entscheidung abgeschlossene Verfahren noch auf diese Entscheidung selbst. Damit ist den Rechtspflegeorganen auch die Überprüfung der Anspruchsgrundlagen, d. h. der Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen entzogen. Das arbeitsrechtliche Verfahren über die Anwendung des § 6 EGGBA kann deshalb auch nicht zu einer Abänderung der früheren Entscheidung führen. Daraus ergibt sich zugleich, daß § 6 EGGBA nicht die Rechtsgrundlage für eine Abänderungsklage besonderer Art darstellt, wie das Kreisgericht irrtümlich angenommen hat. Aber auch eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO ist in den hier in Betracht kommenden Fällen unzulässig. Gemäß § 1 EGGBA ist die Anwendung dieser Bestimmung im arbeitsrechtlichen Verfahren ausgeschlossen. Bei einer Entscheidung über die Leistung von Schadenersatz aus materieller Verantwortlichkeit fehlt es aber außerdem an der Verpflichtung zu künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen als der unerläßlichen Voraussetzung einer Abänderungsklage. Das gilt selbst dann, wenn in der. früheren, rechtskräftigen Entscheidung die Verwirklichung der Schadenersatzpflicht des Werktätigen in Teilbeträgen festgelegt ist oder die Entscheidung auf Grund einer Parteivereinbarung bzw. mit Rücksicht auf die Bestimmun- 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 62 (NJ DDR 1965, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 62 (NJ DDR 1965, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret bilanzierten Maßnahmen gegeben sind und den betreffenden Personen ein, diese Maßnahmen begründender informationsstand glaubhaft vorgewiesen werden kann. Diese und andere Probleme bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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