Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 541

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 541 (NJ DDR 1964, S. 541); daß sich der Angeklagte im Pubertätsalter befindet und zur Zeit der Tat geschlechtlich stark erregt war. Der Kassationsantrag weist zutreffend darauf hin, daß gerade bei Jugendlichen, die sich im Anfang der Pubertät befinden, sexuelle Erregungsprozesse oft so stürmisch und heftig verlaufen, daß sie nicht mehr in der Lage sind, sich zu beherrschen. Der zur Zeit der Tat gerade 14 Jahre und drei Monate alte Angeklagte befand sich im Anfangsstadium der Pubertät. Er war, wie er mehrfach bei seinen Vernehmungen vor dem Ermittlungsorgan angegeben hat, am Tattage besonders stark geschlechtlich erregt und konnte sich, als das Kind seinen Schlüpfer ausgezogen hatte, nicht mehr beherrschen. Es war ihm alles gleichgültig. Er wollte dem geschlechtlich empfundenen Reiz seinen Lauf lassen. Diese Bekundungen hätten die Jugendstrafkammer veranlassen müssen, sorgfältig zu prüfen, ob der Angeklagte trotz seiner Einsicht, daß unzüchtige Handlungen an Kindern für deren Entwicklung schädlich und deshalb verboten sind, auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Sie hätte sich nicht mit der Erklärung des Angeklagten in. der Hauptverhandlung, er wisse, daß man so etwas nicht tun dürfe, begnügen dürfen, sondern zur Klärung dieser Frage einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Aber auch dann, wenn zutreffend festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte sowohl hinsichtlich der. an dem Kind begangenen unzüchtigen Handlung als auch bezüglich der schweren Sachbeschädigung strafrechtlich verantwortlich ist, wäre die ausgesprochene Strafe nach Art und Höhe unrichtig. Der Jugendstrafkammer ist darin beizupflichten, daß besonders an Kindern begangene Sittlichkeitsverbrechen in hohem Maße verwerflich sind, weil sie stets die Gefahr in sich bergen, daß , dadurch eine Fehlentwicklung der Kinder hervorgerufen wird. Diese richtige Charakterisierung derartiger Verbrechen durfte das Gericht aber nicht davon entbinden* auch in diesem konkreten Verfahren eingehend alle Tatumstände, die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Entwicklung einer Würdigung zu unterziehen. So durfte nicht unbeachtet bleiben, daß der Angeklagte 14 Jahre alt ist und erst beginnt, in seine gesellschaftliche Verantwortung hineinzuwachsen. Obwohl er geschlechtlich stark erregt war und zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes kommen wollte, ließ er von dem Kind sofort ab, als es ihn wegen der Schmerzen darum bat. Das zeigt, daß die verbrecherische Intensität des Angeklagten verhältnismäßig gering war. Bei der vom Angeklagten begangenen schweren Sachbeschädigung hat die Hammer unbeachtet gelassen, daß kindliche Beweggründe Anlaß seines Handelns waren, denn er wollte mit dem Gewehr nur spielen und sich gegenüber seinen Spielkameraden hervortun. Wenn auch der Angeklagte schon in der Schule Erzie-hungsschwierigkeien bereitet und Diebstähle begangen hatte, so zeigte sich aber doch in der letzten Zeit eine Besserung seines Verhaltens, die insbesondere darin deutlich wird, daß er sich für den von ihm zu erlernenden Beruf begeisterte und in seiner Lehrstelle die ihm übertragenen Arbeiten willig und fleißig ausführte und gute Arbeitsdisziplin zeigte. Auch sein sonstiges Verhalten nach den von ihm begangenen Straftaten ist positiv einzuschätzfen. Er war sofort geständig und bereute offensichtlich ehrlich sein Verhalten, wie sich aus der Einschätzung der Untersuchungshaftanstalt und aus den Protokollen über seine Vernehmungen ergibt. .* Diese Umstände hätten für den Fall, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 4 JGG zutreffend festgestellt worden wäre, eine niedrigere und vor allem nach § 18 JGG bedingt auszusprechende Freiheitsentziehung gerechtfertigt. Deren Wirkung hätte noch dadurch verstärkt werden können, daß sich das Kreisgericht dafür einsetzte, daß das Kollektiv des Betriebes, in dem der Angeklagte seine Lehre fortsetzt, für ihn die Bürgschaft übernimmt. Aus diesen Gründen war das Urteil der Jugendstrafkammer des Kreisgerichts aufznheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §§ 177, 47, 49 StGB. 1. Zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei Notzucht. 2. In welchem Verhältnis steht die versuchte zur vollendeten verbrecherischen Handlung? BG Schwerin, Urt. vom 5. September 1963 1 BS 20/63. Nach einer Tanzveranstaltung faßten die Angeklagten den Entschluß, in den Stadtpark zu gehen und gemeinsam eine Frau zu vergewaltigen. Als sie die Zeugin B. kommen sahen, näherten sie sich ihr, packten sie und schleppten sie gewaltsam zu einem selten benutzten Parkweg. Der Angeklagte S., der mit noch zwei Angeklagten einen anderen Weg gegangen war, kam zum Tatort, als der Angeklagte K. mit der Zeugin den Beischlaf ausübte. S. kniete seitlich der Zeugin nieder, brannte ein Streichholz an und versuchte, die Zeugin zu erkennen. Das Streichholz wurde jedoch ausgeblasen. Danach umfaßte er mit der Hand den Oberschenkel der Zeugin in unmittelbarer Nähe der Geschlechtsteile, soweit ihr Körper nicht von dem daraufliegenden K. verdeckt war. Nachdem er sich erhoben hatte, stand er mit den anderen Angeklagten um die Zeugin herum und beobachtete, wie sich diese über die Zeugin warfen. Einige Male ging er vom Tatort weg, teilweise in den Wald und ein- bis zweimal zur Straße. Ohne dazu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, hätte er die Täter gewarnt, falls er entsprechende Wahrnehmungen gemacht hätte. Er empfand Ekel, selbst den Geschlechtsverkehr durchzuführen, sagte das sinngemäß zum Angeklagten FI. und nahm deshalb davon Abstand, die Zeugin zu mißbrauchen. Der Angeklagte H. war aus eigenem Antrieb auch einmal zur Straße gegangen, um zu beobachten, ob jemand kam. Der bis zum äußersten geleistete und verzweifelte Widerstand der Zeugin ist von allen Angeklagten unmißverständlich wahrgenommen worden. Nachdem sie durch das kräftige Zupacken der Angeklagten K., B. und Sch. zu Beginn der Überwältigung zu körperlicher Abwehr nicht mehr fähig war, rief sie laut um Hilfe. Daraufhin wurde von einem der Angeklagten die Zeugin hält es für sehr wahrscheinlich, daß es die Stimme von K. war gedroht, wenn sie nicht ruhig sei, würde sie den morgigen Tag nicht mehr erleben. Als die Zeugin festgehalten wurde und sich infolge der Übermacht nicht frei machen konnte, versuchte sie es ohne Pause mit flehentlichen Bitten, von ihr abzulassen, weinte und jammerte, rief nach ihrer Mutter und ihrem Mann und beschimpfte auch die Täter. Dabei erhielt sie einmal einen Schlag ins Gesicht, wovon ihr die Nase blutete. In ihrer hemmungslosen Gier und Brutalität ließen sich die Angeklagten, obwohl sie behaupten, daß ihnen die Zeugin zeitweise selber leid getan habe, jedoch nicht davon abhalten, das Verbrechen bis zu Ende durchzuführen. (Wird' ausgeführt.) Aus den Gründen: Dieser Sachverhalt stellt, soweit es die Angeklagten B., K., W., Sch., J. und H. anlangt, ein gemeinschaftlich begangenes Notzucht verbrechen dar. Zu diesem Verbrechen haben alle sieben Angeklagten, zunächst auch noch einschließlich S., den Entschluß gemeinsam gefaßt, der von vornherein darauf gerichtet war, in einer im einzelnen nicht festgelegten Art und Weise den zu erwartenden Widerstand der Frau zu brechen. Die Handlungen der einzelnen Angeklagten sollten der zu dieser Zeit noch nicht absehbaren konkreten Situation überlassen bleiben. Es bestand nach dem Entschluß 5 41;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Streckendurclvlaßfähigkeit Erhöhung des Anteils moderner Traktionen eingesetzt werden müssen. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Transport- und Um- schlagprozesse sind umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinhei,ten der Linie und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit anderen operativen wurden die Ermittlungen zum. Auf finden von den Faschisten geraubter Kunstschätze, des weltberühmten Bernsteinzimmers, und damit im Zusammenhang stehender Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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