Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 518 (NJ DDR 1964, S. 518); Schiedskommissionen wirkliche Hilfe und Unterstützung für die Vorbereitung ihrer Beratungen geben. Die Schiedskommissionen müssen so angeleitet und qualifiziert werden, daß sie gegen ungenügend begründete Übergabeentscheidungen Einspruch einlegen. Insbesondere in der Vorbereitung auf die Beratung über Strafsachen kommt es darauf an, daß Mitglieder der Schiedskommission mit Bürgern aus dem Lebenskreis des Rechtsverletzers sprechen und sich bemühen, die mit der Sache zusammenhängenden Probleme aufzudecken. Das setzt die Schiedskommission in die Lage, den geeigneten Teilnehmerkreis zur Beratung einzuladen, der dann in der Beratung die allseitige Erörterung des Sachverhalts und die Auseinandersetzung mit dem Rechtsverletzer unterstützen kann. Gleichzeitig wird das auch dazu beitragen, den Erziehungsprozeß nach Abschluß der Beratung fortzusetzen. , Bei Beleidigungen wird die Schiedskommission meist unmittelbar auf Antrag des Geschädigten tätig werden. Andererseits ist es jedoch auch möglich, daß Beleidigungen nach einem Ermittlungsverfahren einer Schiedskommission zur Beratung und Entscheidung übergeben werden. Die Verallgemeinerung der Erfahrungen der bisher tätigen Schiedskommissionen zeigt, daß sie sich überwiegend mit Beleidigungen befassen mußten, bei denen der Antrag von einem Bürger gestellt wurde. Es ist daher anzunehmen, daß diese auch in Zukunft einen wesentlichen Teil des Arbeitsanfalles der Schiedskommissionen ausmachen werden. In diesen Fällen kommt es darauf an, daß bei Aufnahme des Antrags der Antragsteller den Sachverhalt genau schildert und darlegt, welche Bürger Kenntnis von den Beleidigungen haben. Beleidigungen stören oft erheblich das Zusammenleben der Bürger und sollten nicht unterschätzt werden. Da aber bei diesen Konflikten die Schiedskommissionen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten selbst eine Klärung des Sachverhalts herbeiführen müssen, sollten die Gerichte die Tätigkeit der Schiedskommission auf diesem Gebiet besonders unterstützen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß nunmehr gemäß Ziff. 12 und 29 der Richtlinie auch Hausgemeinschaften und Brigaden antragsberechtigt sind, wenn sie von einer Beleidigung betroffen wurden. In den Bereichen, in denen noch keine Schiedskommissionen bestehen, hat der beleidigte Bürger nach den bisherigen Bestimmungen über das Privatklageverfahren die Möglichkeit, den entsprechenden Antrag beim zuständigen Schiedsmann zu stellen. Scheitert das Sühneverfahren vor dem Schiedsmann, dann ist in diesen Fällen noch die Einreichung der Privatklage beim Kreisgericht möglich. Kann eine Schiedskommission mit ihren Möglichkeiten eine Beleidigung nicht klären oder stellt sich heraus, daß die Beleidigung keine geringfügige Straftat ist oder daß eine ganz andere Straftat, z. B. eine Körperverletzung mit erheblichen gesundheitsschädigenden Folgen, vorliegt, dann übergibt die Schiedskommission diese Sache dem Untersuchungsorgan zur Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Genauso ist in den seltenen Fällen zu verfahren, wenn ein Antragsgegner trotz Einladung sowohl der ersten als auch der zweiten Beratung der Schiedskommission unbegründet fernbleibt. Der vom Geschädigten an die Schiedskommission gerichtete Antrag auf Behandlung der Beleidigung gilt als Antrag auf Strafverfolgung. Dieser Antrag kann vom Geschädigten jederzeit, auch nach Abgabe an das Untersuchungsorgan, zurückgenommen werden. Beratung zur gütlichen Beilegung kleinerer zivilrechtlicher und anderer Streitigkeiten Die Schiedskommissionen sind weiterhin gemäß Ziff. 12, 37 bis 43 der Richtlinie für die Beratung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten mit dem Ziel der gütlichen Beilegung zuständig. Hier wird die Schiedskommission nur auf Antrag tätig. Dabei werden entsprechend der Erfahrung aus der bisherigen Tätigkeit der Schiedskommissionen häufig solche Streitigkeiten auftreten, die im Zusammenleben in der Haus- und Wohngemeinschaft entstanden sind und die die Entwicklung sozialistischer Beziehungen der Bürger innerhalb der Hausgemeinschaft beeinträchtigen. Deshalb kommt es darauf an, bereits vor der Beratung festzustellen, inwieweit, vor allem mit der Hausgemeinschaft derartige Konflikte gelöst und bestimmte, das Zusammenleben der Bürger beeinträchtigende Umstände, wie z. B. notwendige Reparaturen, mangelhafte Keller- und Treppenbeleuchtung usw., beseitigt werden können. Streitfälle einfacher Art zwischen Genossenschaftsmitgliedern untereinander oder mit der Produktionsgenossenschaft6 können gern. Ziff. 12 und 39 der Richtlinie von den Schiedskommissionen behandelt werden, soweit für deren Klärung und Entscheidung Organe der Produktionsgenossenschaft nicht selbst ausschließlich zuständig sind. Um besonders in den Landgemeinden und den LPGs die am häufigsten auftretenden Streitigkeiten einfacher Art der Genossenschaftsmitglieder untereinander und mit der Produktionsgenossenschaft zu erfassen, wurden diese im das Aufgabengebiet der Schiedskommission einbezogen. Bei vielen vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist z. B. die LPG selbst beteiligt. Diese Streitigkeiten können Ansprüche auf Auszahlung gutgeschriebener Arbeitseinheiten und Bodenanteile, Ansprüche für zeitweilig der LPG zur Nutzung überlassene Geräte, Zugkräfte und Gebäude bzw. Ersatzleistungen hierfür bei Beschädigung, Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen, die in rechtswirksamen Beschlüssen der LPG festgelegt sind (Unterstützung beim Studium, während der Krankheit oder im Alter), u. ä. betreffen. Die Schiedskommission ist jedoch nicht zuständig für die Behandlung von Bodenrechtsstreitigkeiten, Schadensersatzansprüchen der LPG nach §§ 15, 17 LPG-Ges., Streitigkeiten wegen disziplinarischer Verantwortlichkeit und Bewertung der Arbeit nach Arbeitseinheiten. Hierfür sind die Organe der Produktionsgenossenschaft zuständig. Beratung wegen arbeitsscheuen Verhaltens und wegen Verletzung der Schulpflicht Gern. Ziff. 12, 44 bis 53 der Richtlinie können die Schiedskommissionen nunmehr auch über arbeitsscheues Verhalten einzelner Bürger und über Verletzungen der Schulpflicht beraten und entscheiden. In diesen Fällen liegen Rechts- und Moralverletzungen vor, die nicht selten zu Straftaten führen, wenn nicht rechtzeitig eingegriffen wird. Deshalb kann die Schiedskommission hier durch öffentliche Auseinandersetzungen vorbeugend zur Überwindung von Ursachen der Kriminalität beitragen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß es nur mit Hilfe der Gesellschaft möglich ist, die Lebensweise der Arbeitsbummelanten zu verändern und ihnen ihre Pflicht der sozialistischen Gesellschaft gegenüber klarzumachen. Die Schiedskommission kann sich auf entsprechenden Antrag nunmehr mit solchen Bürgern beschäftigen. Sie kann die Verpflichtung des betreffenden Bürgers, unverzüglich 6 Darunter sind landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und Produktionsgenossenschaften der Handwerker, Gärtner und Fischer zu verstehen. 518;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 518 (NJ DDR 1964, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 518 (NJ DDR 1964, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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