Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 479 (NJ DDR 1964, S. 479); sich diese Kenntnis verschaffen können. Das Verhalten der Geschädigten auf der Landstraße war in keiner Weise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrauensverhältnisses zum Angeklagten beeinflußt. Der Angeklagte konnte dieses daher auch nicht ausnutzen. Insoweit hat das Bezirksgericht im Ergebnis richtig eine Verurteilung wegen einer unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses begangene Tötungshandlung nicht vorgenommen. Unrichtig ist aber die Meinung des Bezirksgerichts, daß sich im vorliegenden Verfahren die Heimtücke aus dem unmittelbaren Tatgeschehen ergebe. Zwar hat das Präsidium des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 30. November 1963 - I PrZ - 15 - 8/63 - (NJ 1964 S. 22) festgestellt, daß das Vorliegen eines heimtückisch begangenen Tötungsverbrechens nicht ausschließlich von einem zwischen dem Täter und seinem Opfer zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Vertrauensverhältnis abhängig ist, und die dahingehende bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichts, die das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke einengte, aufgegeben. Das .Präsidium weist darauf hin, daß zwar die Tatausführung unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses einen heimtückisch begangenen Mord darstellt, daß es jedoch auch andere Tötungshandlungen gibt, die durch ihre heimtückische Begehungsweise ebenso gefährlich und verabscheuungswürdig sind wie solche, die unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses begangen werden. Insofern kann sich die Heimtücke auch aus dem unmittelbaren Tatgeschehen ergeben. Wie sich aus dem vom Präsidium des Obersten Gerichts entschiedenen Fall und aus den angeführten Beispielen für andere heimtückische Begehungsweisen von Tötungsverbrechen ergibt, ist Heimtücke auch dann zu bejahen, wenn der Täter seinem Opfer die Überzeugung vermittelt oder es in dem Glauben beläßt, es drohe von seiner Seite keine Gefahr, und diese von ihm geschaffene Situation skrupellos zur Verwirklichung seines Tötungsvorsatzes ausnutzt, oder aber, wenn der Täter sein Opfer in einen Zustand der Wehrlosigkeit versetzt und es in diesem Zustand tötet. Hier ist also ein bestimmtes Tätigwerden erforderlich, das die Arglosigkeit oder Wehrlosigkeit des Opfers herbeiführt. Im vorliegenden Verfahren sind aber auch diese Voraussetzungen nicht gegeben. Die Tatsache, daß der Angeklagte seine Tat zur Nachtzeit und auf offener Straße beging, daß er seine Frau plötzlich und für diese unvorhergesehen und von hinten anfiel, kennzeichnet die Begehungsweise zwar als hinterlistig, als raffiniert, jedoch nicht, wie das Bezirksgericht meint, als heimtückisch. Die Hinterlist ist eben dadurch gekennzeichnet, daß der Angriff plötzlich und unvorhergesehen erfolgt und deshalb eine Abwehrhandlung nicht mehr möglich ist. Der Begriff der Hinterlist ist aber nicht dem der Heimtücke gleichzusetzen. Das hat das Bezirksgericht verkannt und ist deshalb zu einer insofern fehlerhaften Entscheidung gelangt, als die Begehung eines heimtückisch begangenen Tötungsverbrechens bejaht wird. §355 Abs. 2 StPO. Einem wegen erwiesener Unschuld Freigesprochenen müssen grundsätzlich die Auslagen erstattet werden, die ihm notwendigerweise aus der Tatsache des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens entstanden sind (z. B. auch Auslagen zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung). Von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise abgewichen werden. OG, Urt. vom 21. Februar 1964 4 Zst 2/64. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten D. und St. auf ihre Berufungen hin nach Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme wegen erwiesener Unschuld freigesprochen (§ 221 Ziff. 1 StPO) und die gesamten Auslagen des Verfahrens erster und zweiter Instanz dem Staatshaushalt auferlegt. Über eine Erstattung der den Freigesprochenen erwachsenen notwendigen Auslagen durch den Staatshaushalt gemäß § 355 Abs. 2 StPO hat es nicht befunden. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts zugunsten der Freigesprochenen hinsichtlich der Kostenentscheidung beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das bezirksgerichtliche Urteil hat die Angeklagten wegen erwiesener Unschuld freigesprochen (§ 221 Ziff. 1 StPO) und damit festgestellt, daß die Angeklagten keine strafbaren Handlungen begangen haben. In der Kostenentscheidung hat das Bezirksgericht jedoch lediglich angeordnet, daß der Staatshaushalt die gerichtlichen Auslagen zu tragen hat. Von der Möglichkeit, dem Staatshaushalt auch die dem Freigesprochenen erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise aufzuerlegen (§ 355 Abs. 2 StPO), hat es keinen Gebrauch gemacht, aber auch in seinem Urteil nicht dargelegt, weshalb es von der Anwendung dieser gesetzlichen Möglichkeit abgesehen hat. Eine solche Verfahrensweise trägt dem Charakter der sozialistischen Rechtspflege und der Verpflichtung zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit nur ungenügend Rechnung. Es ist davon auszugehen, daß einem Bürger, der von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik in einem Strafverfahren wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde, grundsätzlich die Auslagen erstattet werden müssen, die ihm notwendigerweise aus der Tatsache des gegen ihn durchgeführten Verfahrens entstanden sind. Ist seine Unschuld nachgewiesen, so bedeutet das, daß für die staatlichen Organe keine Veranlassung bestanden hat, gegen diesen Bürger in strafrechtlicher Hinsicht vorzugehen. Deshalb darf ihm aus der Tatsache, daß trotz fehlender Voraussetzungen ein Strafverfahren stattfand, keinesfalls ein materieller Nachteil erwachsen. Das Entstehen eines solchen Vermögensnachteils würde das bestehende Vertrauensverhältnis des Bürgers zum Staat zu beeinträchtigen in der Lage sein. Das gilt selbstverständlich auch für Auslagen, die dem Bürger durch Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung entstanden sind. Dieses Recht gehört zu den Grundprinzipien des sozialistischen Strafprozesses, und jeder Bürger darf uneingeschränkt auf die Gewährleistung dieses Rechts vertrauen. Wenn ein Bürger damit rechnen muß, daß ihm aus der Wahrnehmung dieses Rechts auf Verteidigung letztlich finanzielle Nachteile entstehen können, käme das einer Einschränkung dieses Rechts und letztlich einer Minderung des Vertrauens zum Staate gleich. Im Hinblick auf die Bedeutung dieses Grundsatzes, der von der moralisch-politischen Einheit des sozialistischen Staates und seiner Bürger getragen ist, darf nur ausnahmsweise davon abgewichen werden. Das Gesetz schließt lediglich für den Fall, daß gegen den Freigesprochenen die Unterbringung in einer Heil-und Pflegeanstalt oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird, die Erstattung der diesem erwachsenen notwendigen Auslagen aus (§ 355 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus kann eine Nichterstattung oder nur teilweise Auslagenerstattung in Betracht gezogen werden, wenn der Frei gesprochene beispielsweise durch ein unaufrichtiges Verhalten die Aufdeckung des wahren Sachverhalts erschwert und die Strafverfolgungsorgane irregeführt hat. Liegen derartig schwerwiegende Umstände 479;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 479 (NJ DDR 1964, S. 479) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 479 (NJ DDR 1964, S. 479)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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