Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 319 (NJ DDR 1964, S. 319); Angeklagte am 31. Dezember 1959 eine Rechnung über 12 645,79 DM für das Baubüro aus. Die Rechnung wurde von D. als sachlich richtig abgezeichnet und die Auszahlung des Betrages veranlaßt. Von diesem Betrag händigte der Angeklagte D. 10 000 DM aus. Auf Veranlassung eines Bauleiters schrieb der Angeklagte zwei Rechnungen mit überhöhten Preisen bzw. nicht erbrachten Leistungen aus, deren sachliche Richtigkeit von dem Bauleiter bestätigt wurde, der auch die Auszahlung veranlaßte. Von diesem Betrag von etwa 3000 DM übergab der Angeklagte dem Bauleiter etwa 1600 DM. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten Preisvergehens, teilweise in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe zur Untreue zum Nachteil von sozialistischem Eigentum, sowie wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue zum Nachteil von sozialistischem Eigentum (§§ 29, 30 StEG, 73, 74 StGB, § 1 Preisstrafrechtsverordnung) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, der Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und einem Jahr und sechs Monaten zugrunde liegen. Die Einbeziehung des Mehrerlöses von 100 238,42 DM wurde angeordnet. Der Angeklagte wurde ferner zum Schadensersatz von 16 732,83 DM mit weiteren Beteiligten als Gesamtschuldner verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der der Schuld- und Strafausspruch gerügt wird. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt. Den Feststellungen des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte in 21 Rechnungen nicht erbrachte Leistungen berechnet und dadurch einen Mehrerlös von 25 523,22 DM erzielt hat, ist zuzustimmen. Dem Vorbringen der Berufung, daß diese Feststellungen, die auf den Aussagen des Sachverständigen beruhen, einen Unsicherheitsfaktor enthielten, kann nicht gefolgt werden. Bei der Überprüfung der vom Angeklagten vorgenommenen Arbeiten war es nicht möglich, alle Baustellen wieder aufzugraben. Eine solche Forderung ist auch ökonomisch nicht zu vertreten, zumal durch weitere Beweismittel die Angaben des Sachverständigen, die sich auf die Überprüfung einer Vielzahl von Baustellen stützen, bestätigt wurden. Ein Teil der überhöhten Forderungen des Angeklagten besteht darin, daß er in allen Fällen seinen Berechnungen die höchste Bodenart (Bodenart 5) zugrunde gelegt hat, während die Sachverständigen im Durchschnitt bei den Überprüfungen die Bodenart 3 ermittelten. Die Kosten für die Reinigungsarbeiten wurden nach der Länge der Rohrleitungen berechnet. Diese Positionen wurden nur beanstandet, soweit sich durch die Kontrollaufmaße andere Längen ergaben. Hinsichtlich der Tiefe der Rohrleitungen wurden nür dort Beanstandungen erhoben, wo durch die Feststellung der Tiefe des Austritts bzw. des Beginns der Leitungen Schlußfolgerungen hinsichtlich der durchschnittlichen Tiefe gezogen werden konnten. Der Berufung kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es dem Angeklagten in verschiedenen Objekten auf Grund von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht möglich war, die erforderlichen Aufmaße anzufertigen. In der Hauptverhandlung brachte der Angeklagte demgegenüber zum Ausdruck, daß er bei den Aufmaßen selten zugegen war und diese seinen Arbeitern überließ. Daraus ergibt sich, daß Aufmaße grundsätzlich angefertigt werden konnten. Er stellte jedoch seine Rechnungen nach dem Kostenvoranschlag aus, obwohl ihm bekannt war, daß die erbrachten Leistungen oft nicht den Umfang des Kostenvoranschlages erreichten. Diese Handlungen sind vom Bezirksgericht zutreffend als fortgesetzter Betrug zum Nachteil von sozialistischem Eigentum beurteilt worden. Da bei dem Angeklagten keine Unterlagen über die aufgewendete Arbeitszeit und den Materialeinsatz vorhanden waren, durfte die Höhe des Mehrerlöses gemäß § 4 Abs. 3 PrStVO geschätzt werden. Gegen eine solche Schätzung ist nichts einzuwenden, wenn sie an Hand exakt festgestellter objektiver Kriterien erfolgt und den gleichen Sicherheitsgrad für ihre Richtigkeit enthält wie jeder andere Beweis auch. Im Ergebnis ist auch der rechtlichen Beurteilung aller Preisverstöße als vorsätzliche Preisvergehen zuzustimmen. Der Angeklagte war im Besitz der für einen Teil seiner Arbeiten erforderlichen Preisbestimmungen. Soweit dies nicht der Fall war, wußte er, daß für die von ihm ausgeführten Arbeiten Preisanordnungen vorliegen und daß er seine Arbeiten entweder nach Festpreisen abrechnen oder eine Preisbewilligung des Rates des Bezirks besitzen mußte. Er beließ es jedoch dabei, von der Handwerkskammer ein Preisverzeichnis anzufordern. Als dieses bei ihm nicht einging, stellte er seine Rechnungen weiter nach den ihm bekannten überhöhten Kostenvoranschlägen des Baubüros auf. Von einigen Bauleitern wurden die eingereichten Rechnungen genauer geprüft und erhebliche Kürzungen vorgenommen. Diese Kürzungen wurden vom Angeklagten ohne Einwand hingenommen. Ihm war also bekannt, daß die von ihm geforderten Preise zum Teil sogar wesentlich überhöht waren und er sich deshalb mit Streichungen einverstanden erklären mußte. Der Angeklagte brachte selbst zum Ausdruck, daß er die überhöhten Preise nur bezahlt bekam, weil er gute „Freunde“ unter den Bauleitern hatte. Soweit der Angeklagte seine Arbeiten nicht nach Festpreisen abzurechnen hatte, mußte er entsprechend §§ 2 und 3 der Preisverordnung Nr. 193 vom 6. Oktober 1951 Verordnung über die Verpflichtung zum Nachweis der Preisberechnung (GBl. S. 909)* alle Unterlagen, die eine Beurteilung der Kostenlage ermöglichen, Arbeitszettel, Kalkulationen, Einkaufsrechnungen und ähnliches, geordnet aufbewahren und den Preisbehörden auf Verlangen zur Verfügung stellen. Dies hat der Angeklagte nicht getan. Damit hat er vorsätzlich gegen § 1 Abs. PrStVO verstoßen. Er hat damit gleichzeitig verhindert, daß der Preisbehörde die Grundlagen für eine Preisbewilligung geschaffen und die zuviel geforderten Rechnungsbeträge ermittelt und an den Auftraggeber zurückerstattet werden konnten. Auch daraus ergibt sich, daß der Angeklagte nicht auf der Grundlage der ihm bekannten Festpreise oder einer zu erteilenden Preisbewilligung, der exakte Kalkulationen zugrunde liegen mußten, sondern nach den ihm bekannten „großzügigen“ Kostenvoranschlägen seine Preise gestalten wollte. Aus der Gesamtheit dieser Umstände ergibt sich, daß der Angeklagte hinsichtlich aller Preisverstöße vorsätzlich gehandelt hat. Daran vermag auch der Einwand der Berufung nichts zu ändern, der Angeklagte sei in der Annahme, zulässige Preise berechnet zu haben, bestärkt worden, weil das Baubüro die Rechnungen auch preisrechtlich prüfte und zum Teil keine Beanstandungen erhob. Unzutreffend hat das Bezirksgericht die Handlungen des Angeklagten als zwei getrennte Komplexe beurteilt. Der Fortsetzungszusammenhang liegt zwar nicht deshalb vor wie die Berufung ausführt , weil die * Aufgehoben und ersetzt durch §§ 18 fl. der Preisanordnung Nr. 2025 Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zum Freis-nachweis vom 10. Januar 1964 (GBl. II S. 95). D. Red. 319;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 319 (NJ DDR 1964, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 319 (NJ DDR 1964, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X