Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 111 (NJ DDR 1964, S. 111); mäßig das Resultat des Zusammentreffens mehre rer ungünstiger Umstände, wie Mängel im Familien milieu und dadurch bedingte ungünstige Entwicklungsbedingungen, mangelnde Gewöhnung an Pflichterfüllung, an ein ordentliches Arbeitsleben, eine den Prin-'' zipien der sozialistischen Moral widersprechende Freizeitgestaltung, Umgang mit Menschen, die selbst eine schlechte Moral, asoziale Anschauungen und Gewohnheiten haben, wechselseitige negative Beeinflussung usw. Alle diese Faktoren können daher nur unter Vorbehalt isoliert betrachtet werden. Ungünstige Familienverhältnisse Die Entwicklungsbedingungen in der Familie und die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Familienkollektivs sind für die Formung der sozialistischen Persönlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Mängel und Fehler in der Familienerziehung, ungünstige und zerrüttete Familienverhältnisse bilden eine Gefahr für den Prozeß der Persönlichkeitsbildung, beeinträchtigen ihn, hemmen die Wirksamkeit positiver Einflüsse der sozialistischen Gesellschaft und werden leicht zur Quelle individualistischer Einstellungen und Gepflogenheiten. Derartige Familienverhältnisse lagen bei 40 % der Erzieher vor, die ihre Fürsorge- und Aufsichtspflicht verletzten. Die Eltern waren geschieden oder lebten getrennt, der Vater oder die Mutter hatten die Familie bzw. die Kinder verlassen. In einem Falle wuchs eine Täterin ohne Vater bei ihrer Mutter und ihrer Großmutter auf. Eines Tages, als sie noch Kind war, gingen beide illegal nach Westdeutschland und ließen sie allein zurück. Von da ab hatte sie kein Zuhause mehr und wechselte zwischen mehreren Heimen und einer Tante hin und her. In einigen Fällen hatte der Vater aus egoistischen Motiven die Familie im Stich gelassen. Andere wieder waren bei der Wiederverheiratung des Vaters oder der Mutter im Wege und wurden zu Tanten oder Großeltern abgeschoben oder waren Pflegeeltem eines Tages nicht mehr genehm, wurden ins Waisenhaus zurückgeschickt, wechselten wiederholt den Aufenthaltsort, kamen erneut in eine Pflegestelle usw. Bei anderen Tätern waren die Beziehungen in der Familie gekennzeichnet durch Zank, Streitereien und Schlägereien, oder der Vater war Trinker, ging keiner geregelten Arbeit nach, oder die Mutter führte einen unmoralischen Lebenswandel. Beispielsweise hatte die Mutter einer Täterin während deren Kindheit mit einem Mann in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt. Durch unmoralisches, zügelloses Verhalten der Erwachsenen wurden die Täterin und ihre Schwester frühzeitig dazu verleitet, selbst sexuelle Beziehungen mit dem Partner der Mutter einzugehen. Dadurch kam es fortlaufend zu heftigen Eifersuchtsszenen und Schlägereien. In einer anderen Familie war der Vater Trinker, mißhandelte fortwährend seine Frau und schlug sinnlos auf die Kinder ein. Derartige Verhaltensweisen sind Ausdruck des Fortbestehens häßlicher Gepflogenheiten aus dem Kapitalismus, die sich im Familienbereich hartnäckig halten und für die moralische Entwicklung auch der im Sozialismus aufwachsenden Kinder dieser Familien eine ernste Gefahr bedeuten. Sie vermitteln eine praktische Vorstellung vom Verhalten der Menschen zueinander, die im krassen Widerspruch zu den sich in der sozialistischen Gesellschaft herausbildenden neuen menschlichen Beziehungen steht. Das negative Beispiel solcher Eltern wirkt sich äußerst schädlich auf die Herausbildung der sittlichen Eigenschaften des Kindes aus und kann mitbestimmend für das spätere Versagen als Erzieher sein, wenn die familiären Einflüsse nicht durch wertvolle andere Erfahrungen rechtzeitig neutralisiert werden. Es ist doch bezeichnend, daß in den Auffassungen der wegen Mißhandlung von Kindern verurteilten Personen am häufigsten das Argument wiederkehrte: „Ich habe zu Hause auch Prügel bekommen, und es hat mir nicht geschadet“5. Ungünstig gestalten sich vielfach auch die eigenen familiären Verhältnisse. Bei etwa 43 % der Täter waren die Beziehungen zum anderen Ehegatten ernsthaft ge-’ stört oder zerrüttet. 15 % waren geschieden, 13 % der Verheirateten lebten getrennt; meist hatte der Ehemann die Familie im Stich gelassen. Bei 23 % der zusammenlebenden Eheleute bestand ungünstiger Einfluß durch den anderen Ehegatten, oder es lag eine wechselseitige negative Beeinflussung vor, was sich in Trin-kereien, Arbeitsbummelei, Schlägereien in der Ehe, ehewidrigen Beziehungen, Straffälligkeit u. ä. äußerte. So war eine zur Zeit der Tat von ihrem Mann getrennt lebende Frau häufig von diesem geschlagen worden. Er hatte ständig andere Frauen, verbrachte mit diesen sein Geld und sorgte nur mangelhaft für den Unterhalt der Familie. Er wurde wiederholt straffällig (Körperverletzung und Diebstahl), ließ schließlich die Familie im Stich und ging illegal nach Westdeutschland. Zur Zeit der Tat wohnte die Frau mit einem anderen Mann zusammen, der keiner geregelten Arbeit nachging und sich von ihr aushalten ließ. In einem anderen Fall kam der Mann während der Zeit des Zusammenlebens fast täglich betrunken nach Hause. Es folgten dann regelmäßig heftige Auseinandersetzungen und Schlägereien. Die Kinder waren wiederholt auf die Straße gelaufen und hatten um Hilfe gerufen. Eine andere Täterin lebte mit einem (wiederholt vorbestraften) Mann in einem eheähnlichen Verhältnis und hatte von ihm vier Kinder. Während er sich sehr viel in Gaststätten aufhielt und betrank, mußte sie stets zu Hause bleiben und wurde von ihm oft geschlagen, auch im Zustande der Schwangerschaft. Er ging keiner geregelten Arbeit nach und wurde erneut straffällig. Die Zerrüttung der eigenen Familie, Demütigungen, „Im-Stich-gelassen-Werden“, Mißhandlungen und andere amoralische Verhaltensweisen haben bei einigen Tätern Verbitterung hinterlassen und bei anderen dazu geführt, daß sie in ihren Gefühlen abstumpften, gleichgültig wurden, oder sie haben Haß hervorgerufen. Diese individualistischen Gefühle und Vorstellungen beeinflussen das Verhalten gegenüber den Kindern nachteilig, wirken auf sie zurück. Feindseligkeit und Mißstimmung werden an den Kindern abreagiert, oder es wird versucht, schmerzhafte Enttäuschungen durch Maßlosigkeit im Vergnügen zu kompensieren oder durch Zuflucht zum Alkohol vergessen zu machen. Dabei sind die Kinder im Wege und werden mehr und mehr als unbequeme Last empfunden. Das spiegelt sich in solchen Äußerungen wider wie „Ich habe genug durchgemacht, ich will auch etwas von meinem Leben haben“ oder „Ich sehe nicht ein, warum nur ich die Dumme sein soll“, oder es zeigen sich starke Depressionen, die sich in einigen Fällen sogar in Selbstmordversuchen äußerten. Zu Konflikten tendiert auch die außereheliche Mutterschaft. 29,5 % der von den Straftaten ingesamt betroffenen Kinder wurden außerehelich geboren. Besonders ledige Frauen fühlten sich betrogen, empfanden 5 Iljitschow sagte auf dem Juni-Plenum 1963 des ZK der KPdSU: „Einige Menschen leben immer noch nach dem mittelalterlichen Gebot: Mein Heim ist meine Festung! Ist das nicht der Grund dafür, daß sich die Überreste der Vergangenheit gerade zu Hause so wohl fühlen: religiöse Vorurteile, Trinkerei, Rowdytum, Habgier, falsches Verhältnis zur Frau und zu den Kindern?“ (L. F. Iljitschow, „Die nächsten Aufgaben der ideologischen Arbeit der Partei“, ND vom 2& Juni 1963, S. 6). ui;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 111 (NJ DDR 1964, S. 111) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 111 (NJ DDR 1964, S. 111)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten beenden. Art und Umfang dieser Aufforderung sind exakt zu dokumentieren, da sie für eine evtl. Feststellung der strafrechtliehen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X