Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 108 (NJ DDR 1964, S. 108); tätsbewegung in ihrem Bereich und deren Ursachen auseinandersetzen und sich dabei auf die Ortsausschüsse der Nationalen Front, die Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei und die Revisionskommissionen in den'LPGs stützen. Diese Art und Weise der Vorbereitung trägt dazu bei, daß in der Kreistagssitzung die Beziehungen der Menschen zur Gesellschaft, zum Staat und untereinander allseitig behandelt und die Hemmnisse bei der weiteren Entfaltung der Produktivkräfte zielstrebig beseitigt werden. Auch im Kreis Nauen führte die Auswertung der analytischen Ergebnisse über die Kriminalität in der Landwirtschaft zu eingehenden Untersuchungen durch die ständigen Kommissionen des Kreistags und der Stadtverordnetenversammlung Nauen. Die Abgeordneten untersuchten hier in der LPG N., wie die Genossenschaft ihr Eigentum schützt und Verkehrssicherheitsbestimmungen einhält. Sie verstanden es, alle Brigaden in die Aufdeckung der Mängel einzubeziehen, und wirkten darauf hin, daß konkrete Maßnahmen zur qualifizierten Leitung der Genossenschaft beschlos- sen wurden. Die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen wurden in einer Kreistagssitzung ausgewertet und verallgemeinert. Der Staatsanwalt des Kreises Gransee hat die Kriminalitätsanalyse mit allen Bürgermeistern des Kreises ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, daß die Bürgermeister sich bisher ungenügend mit der Kriminalitätsentwicklung in der Gemeinde beschäftigt haben, nicht zuletzt, weil sie bisher von den Rechtspflegeorganen über die Schwerpunkte nicht ausreichend informiert wurden. Im Kreis Gransee wird der Kreislandwirtschaftsrat die Kriminalitätsanalyse mit allen Vorsitzenden der LPGs beraten und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den LPGs festlegen. Die angeführten Beispiele beweisen, wie wichtig eine systematische Einschätzung der Kriminalität in einem bestimmten Wirtschaftsbereich ist. Werden die Entwicklung der Kriminalität, ihre Schwerpunkte sowie die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten richtig erkannt, dann kann auch festgelegt werden, wie bestimmte kriminelle Erscheinungen in den einzelnen Territorien bekämpft werden müssen. Oberrichter Dr. KURT COHN, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Die Notwendigkeit der Kassationsfrist in Zivilsachen Die durch den Rechtspflegeerlaß eingeführte Bestimmung, daß in Strafsachen ein Kassationsverfahren zugunsten des Verurteilten auch nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des Strafurteils auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwalts vom Präsidium des Obersten Gerichts zugelassen werden kann1, hat die L'skussion wieder aufleben lassen, ob in Zivilsachen nicht die Kassationsfrist vom Gesetzgeber beseitigt werden solle. Gegen sie war schon vorher geltend gemacht worden, daß zwar der Rechtskraft in der sozialistischen Gesellschaftsordnung eine sehr hohe Bedeutung zukomme, aber „die Rechtskraftwirkung aufgehoben werden muß, wenn die Entscheidung ausnahmsweise nicht oder nicht mehr den prinzipiellen Anforderungen entspricht, denen sie als Hebel zur Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung zu genügen hat“2. Damit verbindet sich die Meinung, der mit der Rechtskraft verfolgte „Ordnungszweck“ beruhe auf abzulehnenden bürgerlichen Anschauungen, die in unserem Recht, das in allen seinen Anwendungsbereichen der Durchsetzung der wahren Gerechtigkeit diene, keinen Platz hätten. Die jetzige Regelung im Strafverfahren dürfte gegen diese Auffassung sprechen. Nach ihr ist eine Durchbrechung der Kassationsfrist nur möglich, wenn ein Angeklagter zu hoch oder überhaupt zu Unrecht verurteilt wurde, also eine Sachlage gegeben ist, die man in ihrer moralischen und gesellschaftlichen Bedeutung nicht mit einem unrichtigen Zivilurteil vergleichen kann. Selbst dann bestehen aber erschwerende Zulassungsvoraussetzungen, nämlich außer der Beschränkung der Antragsbefugnis auf den Präsidenten des Obersten Gerichts und den Generalstaatsanwalt also Ausschaltung der Bezirksorgane das Erfordernis der Zustimmung des Präsidiums des Obersten Gerichts. Seit Inkrafttreten der neuen Fassung des § 303 StPO, also 1 Zweiter Teil, Erster Abschnitt, I, B, 2, e des Rechtspflegeerlasses und § 303 Abs. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrens-reehtliciier Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65). 2 vgl. Nathan/Püschel, „Zum Wesen und Umfang der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen“, Staat und Recht 19GZ, Heft 12, S. 2220 ff. (2223); Nathan/Püschel, „Wei- tere Probleme der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen“, Staat und Recht 1963, Heft 4, S. 674 ff. (678). seit immerhin zehn Monaten, hat das Präsidium erst zweimal eine solche Fristdurchbrechung zugelassen. Das zeigt, daß zwar in derartigen Fällen prinzipiell ein Bedürfnis für die Möglichkeit der Fristdurchbrechung vorliegt, aber praktisch nur in einer begrenzten Anzahl von Verfahren aktuell wird. In den Fällen eines sachlich ungerechtfertigten Freispruchs oder einer ungerechtfertigt milden Verurteilung, die zuweilen gesellschaftlich ebenfalls bedenklicher sind als ein unrichtiges Zivilurteil über einen wichtigen Gegenstand oder einen hohen Streitwert, ist diese Möglichkeit auch weiterhin nicht gegeben. Der Hinweis auf das Strafverfahrensrecht würde einer Beseitigung der Kassationsfrist allerdings gleichwohl nicht entgegenstehen, wenn die Auffassung von Nathan und P ü s c h e 1 über Wesen und Umfang der Rechtskraft in Zivilsachen zuträfe, insbesondere wenn jede gesellschaftlich prinzipiell falsche Zivilentscheidung aufgehoben werden müßte. Dem widerspricht aber, daß auch sie meinen, bei Beseitigung der Kassationsfrist würden Anträge auf Kassation langjährig rechtskräftiger Urteile eine seltene Ausnahme bilden3. Ist ein prinzipiell falsches Zivilurteil gesellschaftlich unerträglich, dann kann seine Aufhebung nicht davon abhängen, ob der Kassationsantragsberechtigte sie beantragt. Würde z. B. der von Nathan und Püschel angeführte Fall, daß erst nach sieben Jahren entdeckt wird, daß ein Urteil auf Darlehnsrückzahlung auf der vorsätzlich falschen Aussage der vom Darlehnsgeber bestochenen Zeugen beruht, unter allen Umständen eine Durchbrechung der Rechtskraft erfordern, so müßte man die in § 586 Abs. 2 ZPO vorgesehene Fünfjahres-frist für die Restitutionsklage mindestens im Falle des § 580 Ziff. 3 ZPO (Herbeiführung des Urteils durch vorsätzlich oder fahrlässig falsches Zeugnis oder Gutachten) bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung verlängern oder sogar vielleicht beseitigen. Nur dadurch würde man dem geschädigten Darlehnsnehmer unter allen Umständen die Möglichkeit einer Beseitigung des Unrechts geben; vielleicht müßte man noch außerdem im gesellschaftlichen Interesse dem Staatsanwalt ein selbständiges Recht auf Erhebung der Restitutionsklage ---------1 3 Staat und Recht 1963, Heft 4, S. 680. 108;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein. Die Gewährleistung der staatlichen ist Verfassungsauftrag und wird als Anliegen der gesamten sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger unter Führung- der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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