Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 63 (NJ DDR 1964, S. 63); gerichtlichen in Abänderung der Entscheidung des Kreisgerichts aufzuerlegen. Dieser Antrag war bereits in dem Gesuch der Verklagten auf Gewährung der einstweiligen Kostenbefreiung angekündigt worden, und auch insoweit wurde dem Gesuch stattgegeben. Beide Anträge sind in der Berufungsschrift wiederholt und in den mündlichen Verhandlungen gestellt worden. Die Berufung gegen die Kostenentscheidung war unbeschadet der Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, die auch für das Eheverfahren anwendbar ist, zulässig, da die Verklagte zugleich die Unterhaltsentscheidung des Kreisgerichts , angegriffen hatte. Als „Hauptsache“ im Sinne des § 99 Abs. 1 ZPO sind im Eherechtsstreit nicht nur der Scheidungsantrag selbst, sondern auch die mit ihm obligatorisch oder fakultativ verbundenen weiteren Verfahren anzusehen. Ein Rechtsmittel gegen die Hauptsache des Eheurteils liegt also immer dann vor, wenn es sich gegen einen Ausspruch richtet, der nicht lediglich die Kosten betrifft. Wird also, wie im vorliegenden Verfahren, Berufung gegen die Unterhaltsentscheidung eingelegt, so ist zugleich die Berufung gegen die Kostenregelung zulässig (vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. II, S. 141 f.)*. Das Bezirksgericht hat im Tatbestand seines Urteils nur den Antrag und das dazugehörige Vorbringen der Verklagten hinsichtlich des Unterhalts, jedoch nicht die Ausführungen wegen der Kostenentscheidung des Kreisgerichts und den diesbezüglichen Antrag wiedergegeben. Auch in den Entscheidungsgründen behandelt das Gericht nur den Unterhaltsanspruch und geht auf die Frage der Kosten erster Instanz nicht ein. Wenn auch aus dem Urteilsausspruch, der deshalb unrichtig ist, entnommen werden muß, daß die Berufung in vollem Umfange zurückgewiesen wurde, so ist doch offensichtlich, daß der Rechtsmittelsenat einen zulässigen Berufungsantrag in seiner Entscheidung übergangen und damit die §§ 525, 537 ZPO verletzt hat, nach denen der Rechtsstreit in den Grenzen der gestellten Anträge neu zu verhandeln und zu entscheiden ist. Zwar ist zufolge § 164 ZPO nach dem Inhalt der Verhandlungsprotokolle davon auszugehen, daß die Parteien auch zum Antrag der Verklagten auf Abänderung der Kostenentscheidung verhandelt haben, obwohl dies recht zweifelhaft erscheint. Eine Entscheidung hat das Bezirksgericht jedoch nicht getroffen. Sein Urteil war deshalb insoweit aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei wird das Rechtsmittelgericht zu beachten haben, daß nach Abschn. 9 der Richtlinie Nr. 10 des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1957 (NJ 1957 S. 441) die Kostenentscheidung in Ehesathen nicht im Widerspruch zum Inhalt der Sachentscheidung stehen darf und ihre Gründe im Urteil verständlich darzulegen sind. Das Kreisgericht stellt richtig fest, daß allein der Kläger durch ein ehewidriges Verhalten die Ehe der Parteien zerstört hat. Auch waren im Zeitpunkt der Scheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich günstiger als die der Verklagten. Während der Kläger monatlich 532 DM brutto verdiente, belief sich das monatliche Bruttoeinkommen dep Verklagten auf nur 250 DM. Mit Recht verweist deshalb die Verklagte auf das bereits zitierte Urteil des Obersten Gerichts vom 22. Dezember 1960, in dem ausgeführt wird, daß es von unseren Bürgern nicht verstanden wird, wenn ein Ehegatte, der nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und sich außerdem in ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen befindet als der andere, Prozeßkosten übernehmen soll. Die Auffassung des Klägers, daß eine derartige Behandlung der Kostenentscheidung das Verschuldensprinzip wieder aufleben lasse, ist * So auch BG Karl-Marx-Stadt,- TJrt. vom 14. September 1963 - 7 BF 177/63 (NJ 1963 S. 735) mit der Anmerkung von Daute. D. Red. irrig. Hierauf wurde bereits in der Richtlinie Nr. 10 ausdrücklich hingewiesen. Zwar ist das Kreisgericht von der Regel des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO (Kostenaufhebung) abgewichen und hat gern. Satz 2 a. a. O. die Gerichtskosten in vollem Umfang dem Kläger auferlegt. Das gleiche hätte jedoch nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Verklagten geschehen müssen. Das Kreisgericht läßt es insoweit an jeder Begründung in seiner Kostenentscheidung fehlen. Es ist deshalb zu vermuten, daß es die Auffassung vertritt, im Eheverfahren erster Instanz sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht unbedingt erforderlich. In dem Urteil 1 ZzF 33/59 (NJ 1959 S. 819; OGZ Bd. 7 S. 81) vom 10. September 1959 hat das Oberste Gericht besonders darauf hingewiesen, daß auch im Scheidungsprozeß, der für die fernere Lebensgestaltung der Eheleute von großer Bedeutung ist, die Kosten zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich zu den notwendigen Kosten der Rechtswahrung gehören. Ein Ehegatte, der allein oder überwiegend die Ehe zerstört hat und überdies noch wirtschaftlich der Stärkere ist, hat demzufolge die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten der Vertretung des anderen Ehegatten durch einen Rechtsanwalt, zu tragen. Die Kostenentscheidung des Kreisgerichts schränkt in unbilliger und ungesetzlicher Weise den Rechtsschutz für die rechtsunerfahrene, mit verminderter Arbeitsfähigkeit und gegenüber dem Kläger wirtschaftlich schwächere Verklagte ein. Zugleich beruhte aber auch die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts auf einer Verletzung des § 19 EheVO, die insoweit zur Aufhebung des Urteils führen muß. In dem Urteil vom 6. November 1958 - 1 ZzF 50/58 - (NJ 1959 S. 250; OGZ Bd. 6 S. 274) hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß im Eheverfahren die aus sachlichen Gründen ausgesprochene Zurückweisung der Berufung nicht ohne weiteres die Kostentragungspflicht des Berufungsklägers zur Folge hat. Dies trifft nicht nur auf das Scheidungsbegehren selbst, sondern auch auf die mit der Ehesache verbundenen Ansprüche zu. Die Verklagte hat die Berufung weder mutwillig noch leichtfertig eingelegt. Abgesehen davon, daß ihr Rechtsmittel, soweit es die Kostenentscheidung betrifft, Erfolg haben wird, konnte es der 54jährigen Verklagten, der in dem vom Amtsarzt in erster Instanz beigezogenen Attest bescheinigt wurde, daß sie zu 50 % erwerbsgemindert sei und der Verdacht einer Nervenerkrankung vorliege, nicht verwehrt werden, die Unterhaltsentscheidung überprüfen zu lassen. Deshalb hat ihr auch das Berufungsgericht zu Recht die einstweilige Kostenbefreiung bewilligt und damit die Auffassung vertreten, daß die weitere Rechtsverfolgung der Verklagten Aussicht auf Erfolg bietet. Wenn das in zweiter Instanz beigezogene ärztliche Gutachten eine andere Sachentscheidung erforderte, so schließe das nicht aus, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO eine für die Verklagte günstige Kostenregelung zu treffen. Auch wenn sich die Berufung nur gegen eine mit dem Scheidungsausspruch zugleich erlassene Sachentscheidung richtet, kann unter Würdigung aller im Eheverfahren getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien von der Regel der Kostenaufhebung abgesehen werden. Dabei sind die wirtschaftliche Lage der Parteien, die Berechtigung der Rechtsmitteleinlegung, aber auch die Ursachen für die Zerstörung der Ehe mit zu berücksichtigen** * S Allein der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist für die Kostenentscheidung nicht ausschlaggebend. Auch über die Kosten des Berufungsverfahrens wird in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO erneut zu verhandeln und zu entscheiden sein. ** Vgl. auch OG, Urt. vom 5. Juli 1962 - 1 ZzF 36/62 (NJ 1963 S. 96). - D. Red. 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 63 (NJ DDR 1964, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 63 (NJ DDR 1964, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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