Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 757

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 757 (NJ DDR 1963, S. 757); 0 geeigneten Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts. Bei diesem Eigengewicht, das der Vorbereitung des Verfahrens im Rahmen der gesamten gerichtlichen Prozeßleitung beizumessen ist, stellt die von der Kommission geplante Funktionsverteilung keine bloße verfahrenstechnische Angelegenheit dar. Wichtige Aufgaben der Rechtsprechung werden damit dem streitentscheidenden Richter entzogen und einem für die rechtsuchende Öffentlichkeit anonymen Richtergehilfen übertragen, den keinerlei persönliche Verantwortlichkeit für den Ausgang des Rechtsstreits trifft. Hinter der Konzeption des Eliterichters, dem zur Erledigung aller richterlichen Geschäfte mit Ausnahme der Streitentscheidung ein Richtergehilfe beigeordnet ist, verbirgt sich die Aufspaltung der richterlichen Tätigkeit in eine repräsentative und eine anonyme Richtermacht. Der Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, wird damit gefährdet. Es erhebt sich auch die Frage, wie das Vorhaben mit dem Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens, einem Grundprinzip des bürgerlichen Zivilprozesses, zu vereinbaren ist, demzufolge ein Minimum unmittelbarer Teilnahme des streitentscheidenden Richters an der Erarbeitung der Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung zu gewährleisten und die Einflußnahme anonymer, außerhalb des streitentscheidenden Gerichts stehender Kräfte auf den Ausgang des Verfahrens auszuschalten ist. Im Grunde genommen erstreckt sich der Aktionsradius des anonymen Richtergehilfen auf eine wesentliche Seite der Streitentscheidung selbst, da diesem sogar die Ausarbeitung des Urteils übertragen werden soll eine Aufgabe, von deren Erledigung für die Prozeßparteien oft sehr viel .abhängt, wie z. B. die Entschließung über die Einlegung von Rechtsmitteln. Was das Ganze noch zu tun haben soll mit der Auffassung vom Zivilprozeß als einer Arbeitsgemeinschaft zwischen Richtern, Parteien und Anwälten das ist seit der lex Emminger von 1924 ein Grundgedanke der bürgerlichen Justizreform, den die Kommission als eine Errungenschaft der Prozeßgesetzgebung betrachtet*4 , fragt man sich vergeblich. Negierung der demokratischen Forderung nach Beteiligung von Schöllen in der Zivilrechtspflege Überaus bezeichnend für das Bestreben der Kommission, auch den geringsten Ansatz zur Berücksichtigung demokratischer Forderungen der Bevölkerung in der Zivilgerichtsbarkeit zu unterdrücken, ist die Stellungnahme zu dem Vorschlag, in Familiensachen ein Kollegialgericht zu schaffen mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, von denen einer eine Frau sein soll. Die Kommission lehnt diesen Vorschlag kategorisch ab, und zwar mit der Begründung, daß man „gerade in diesen Sachen von den Laien die zur Verhandlung erforderliche Unbefangenheit und Objektivität nicht immer erwarten“ könne und „daß die in Ehesachen besonders notwendige Geheimhaltung der in der Verhandlung bekanntwerdenden Interna des Familienlebens bei der Zuziehung von ehrenamtlichen Beisitzern nicht in gleichem Maße wie bisher gewährleistet wäre“35. Damit werden die Schöffen zu Menschen zweiter Klasse gestempelt, die im Gegensatz zur „eindrucksvollen Richterpersönlichkeit“ prinzipiell voreingenommen an ihre Aufgaben bei der Mitwirkung in der Rechtsprechung in Ehesachen herangehen würden und keine Gewähr für die nötige Verschwiegenheit bei Ausübung des Richteramtes böten. Es ist müßig, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, warum diese schweren Vorwürfe gegen die Objektivität und die Verschwiegenheit von ehrenamtlichen Beisitzern nur für Ehesachen gelten 34 Bericht, S. 31. 30 Bericht, S. 94. sollen und nicht für Strafsachen, in denen auch in Westdeutschland in bestimmtem Umfang Schöffen mit-wirken. Denn im Grunde genommen zeigt sich in dieser Argumentation der Kommission der gleiche bornierte Standesdünkel, die gleiche unverfrorene Geringschätzung, mit der die Monopolbourgeoisie von jeher zum Schöffenprinzip Stellung genommen und dieses in den Dienst ihrer reaktionären Justizpolitik gestellt hat wie das im Anschluß an die Reformvorschläge von Adickes in der bereits erwähnten Sitzung des Preußischen Herrenhauses dessen Mitglied Dr. Hamm in geradezu klassischer Weise formulierte: „Aber insofern ist es gut, wenn die Arbeiter mit zugelassen werden bei der Rechtsprechung als Laien; sie sind ja schon an den Gewerbegerichten tätig, sie mögen auch in Strafsachen als Schöffen tätig werden. Ich bin überzeugt, diese Mitarbeit wird die Sozialdemokratie und die Arbeiter zu einer richtigen Beurteilung unserer Gerichte erziehen, ihnen zeigen, daß die Beamten doch nicht so ungerecht sind, wie die Arbeiter es sich einbilden. Die Arbeiter werden dann eben mit den Richtern zu denselben Rechtssprüchen kommen, wie sie die Gerichte bisher ohne sie erlassen haben.“* 30 3® An dieser Grundhaltung der imperialistischen deutschen Justizpolitik zur Teilnahme von Schöffen an der Rechtspflege hat sich nichts geändert. Die Kommission hat „nach eingehender Erörterung“ keinen Anlaß gefunden, Vorschläge zu einer Änderung des bestehenden Zustandes zu machen, demzufolge ehrenamtliche Beisitzer von der Teilnahme an der Rechtsprechung in Zivilsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind37. Jede andere Meinung wird strikt abgelehnt. Wenn es in der hierzu abschließenden These 9 heißt: „Um das Vertrauen in die Rechtspflege zu festigen und den Richter in ständiger Verbindung mit den Anschauungen und dem Rechtsbewußtsein des Volkes zu halten, ist die Laienbeteiligung im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten; sie zu erweitern, empfiehlt die Kommission nicht“38, so kann das nur als ein dreistes Täuschungsmanöver bezeichnet werden. Weitere Einschränkungen der Aufklärung des Sachverhalts In dem weitaus größten Teil des Kommissionsberichts werden Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrensablaufs der streitigen und der freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit erörtert. Obwohl sich der Bericht dabei in eine schwer übersehbare Fülle von Kleinigkeiten und Einzelheiten verliert39, treten die Tendenzen einer weiteren, in den Dienst der Stärkung der richterlichen Machtposition gestellten Formalisierung des Verfahrens deutlich hervor. Der Bericht umschreibt das vorsichtig dahin, eine Reform der Zivilprozeßordnung müsse „nach Mitteln suchen, das Verfahren den Notwendigkeiten der staatlichen Rechtspflegeaufgaben stärker anzupassen, ohne daß die nennenswerten Rechtsschutzinteressen der Parteien dabei zu kurz kommen“40. Wie diese Mittel aussehen, läßt sich an einigen charakteristischen Beispielen aus den Abschnitten über die Einleitung, die Verhandlung und die Entscheidung des Verfahrens erkennen. Mit der Begründung, daß die bisherigen, nach § 272 b ZPO gegebenen Mittel zur baldigen Klärung des Sach- 36 stenographische Berichte über die Verhandlungen des Preußischen Herrenhauses in der Session 1905/1906, S. 230. 37 Abgesehen von minimalen Ausnahmen, wie z. B. bei den Handelskammern der Landgerichte. 38 Bericht, S. 506. 39 Schultz (Monatsschrift für Deutsches Recht 1962, Heft 4 S. 272) beklagt sich darüber, daß der Bericht unter dem Gesichtspunkt einer „Reform“ der Ziviigerichlsbarkeit allzu weit in die Einzelheiten geht. 40 Bericht, S. 168. 757;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 757 (NJ DDR 1963, S. 757) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 757 (NJ DDR 1963, S. 757)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes berechtigt, auch die Befugnisse nach der vorgenannten Anordnung wahrzunehmen. Unter Ausnutzung der Regelungen dieser Anordnung ergeben sich im Rahmen der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Gesetz Gegenstände, die der Einziehung auf der Grundlage der Anordnung unterliegen, bis zu doren Realisierung in Verwahrung genommen werden können.

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