Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 619

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 619 (NJ DDR 1963, S. 619); / daß das Geständnis ein „Hauptbeweis“, ein „überaus wichtiger entscheidender Beweis“ sei, der „selbständige Bedeutung hat“ ls. Solche Auffassungen führen notwendigerweise ' zur Unterschätzung der anderen Beweismittel im Strafprozeß und sind deshalb mit der sozialistischen Gesetzlichkeit unvereinbar. Die Aufgabe der Organe der Strafrechtspflege bei der Wahrheitserforschung ist grundsätzlich erst dann als gelöst anzusehen, wenn die Kette der Beweismittel, die die Begehung der Straftat im einzelnen nachweisen, auch ohne das Geständnis vollständig und lückenlos ist. Das Geständnis ist ein Beweismittel wie jedes andere. Es hat keine größere, aber auch keine geringere Bedeutung für die Findung der Wahrheit als andere Beweismittel. Es muß betont werden, daß das Vorliegen des Geständnisses das Gericht, den Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane nicht von der Verpflichtung befreit, das Tatgeschehen, seine Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Täters allseitig zu untersuchen14. v Der Grundsatz der Gesetzlichkeit der Aufklärungsund Untersuchungstätigkeit enthält auch die Verpflichtung der Organe der Strafrechtspflege, die gesetzlich geregelte Art und Weise der Beweiserhebung strikt zu beachten. Man muß mit Nachdruck die Feststellung des Ministers der Justiz 'unterstreichen, daß die der Erforschung der objektiven Wahrheit dienenden Bestimmungen unserer Strafprozeßordnung nichts mit Formalismus zu tun haben15. Im Gegenteil, ihre unbedingte Beachtung ist von größter Bedeutung für die Lösung der Aufgaben der Wahrheitserforschurig im sozialistischen Strafprozeß, insbesondere für die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Bürger. Gerade; die Bestimmungen über die Art und Weise der Beweiserhebung sind wichtige Hebel für die Erforschung der objektiven Wahrheit. Sie gewährleisten z. B. durch die Orientierung des Gerichts auf die unmittelbare mündliche Vernehmung von Personen als grundsätzlich durchzuführende Form der gerichtlichen Beweisaufnahme die aktive Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte, den lebendigen, die Werktätigen mobilisierenden Charakter der Haupftverhandlung und die Sach-kundigkeit der Aufklärung. Sie sichern die Achtung der Rechte der Beschuldigten bzw. Angeklagten, indem sie die Organe der Strafrechtspflege zum allseitigen Nachweis aller belastenden und entlastenden Umstände verpflichten. Sie dienen nicht zuletzt dadurch der Feststellung der Wahrheit, daß sie es Zeugen und Sachverständigen zur gesetzlichen Pflicht machen, die Wahrheit zu sagen. Die Beweisführungspflicht der Organe der Strafrechtspflege Dem Wesen des sozialistischen Strafprozesses als eines Instruments zur Führung der Menschen zu einem bewußt gesellschaftlichen Verhalten entspricht es, daß die Organe der Strafrechtspflege nicht nur das negative, den sozialistischen Verhältnissen widersprechende Verhalten . des Rechtsbrechers untersuchen und feststellen, sondern daß sie durch die allseitige Aufklärung aller belastenden und entlastenden Umstände der Rechtsverletzung und der Person des Rechtsbrechers alles tun, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen. Bei der Aufdeckung der belastenden und entlastenden Umstände kennt das sozialistische Strafprozeßrecht keine Aufteilung der Funktionen hinsichtlich der Aufklärung dieser Umstände im Sinne der These Wyschinskis: *3 vgl. A. J. Wyschinski, Theorie der gerichtlichen Beweise im sowjetischen Recht, Berlin 1955, S. 275 ff. 14 Vgl. hierzu z. B. § 91 StPO der CSSR vom 29. November 1961. 15 H. Benjamin, „Die Entwicklung des sozialistischen Rechts und die Aufgaben der Rechtspflege beim umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR“, NJ 1962 S. 764. „Beweisen muß derjenige, von dem eine Behauptung stammt, die des Beweises bedarf“* 1. Diese Tltese, die dazu führt, „daß es a) zur Pflicht des Anklägers gehört, die Umstände zu beweisen, welche die Anklage stützen, und b) zur Pflicht des Angeklagten, die Umstände zu beweisen, die die Anklage widerlegen“17, widerspricht dem Wesen des sozialistischen Strafprozesses. Sie würde den Angeklagten in nicht wenigen Fällen in eine aussichtslose Lage im Strafprozeß bringen. In der Konsequenz würde sie dazu' führen, den Angeklagten wegen der in der Anklage erhobenen Beschuldigung immer dann zu verurteilen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage ist, diese Beschuldigung zu widerlegen. Dem Wesen des sozialistischen Strafprozesses entspricht deshalb der Grundsatz, daß die Organe der Strafrechtspflege verpflichtet sind, alle zur Urteilsfindung zu verwendenden Tatsachen in belastender und entlastender Hinsicht selbst zu ermitteln und festzustellen. Der Beschuldigte und der Angeklagte sollen an der Erforschung der objektiven Wahrheit mitwirken. Sie haben insbesondere das Recht, Beweisanträge zu stellen. Ihnen darf jedoch weder hinsichtlich der Feststellung ihrer Unschuld noch hinsichtlich der Feststellung ihrer Schuld eine Beweisführungspflicht auferlegt werden. Diese Forderung ist ein deutlicher Ausdruck für den Charakter der Beziehungen, die zwischen den Organen der sozialistischen Strafrechtspflege und dem Beschuldigten bzw. Angeklagten bei der Erforschung der objektiven Wahrheit im Strafprozeß bestehen. Das Ziel der Organe der sozialistischen Strafrechtspflege ist es nicht, den Bürger, auf den der Verdacht der Begehung einer Straftat gefallen ist, durch die einseitige Untersuchung und Hervorhebung seines schädlichen Verhaltens von der Gesellschaft zu isolieren. Im Gegenteil steht ihre gesamte Arbeit mit dem Beschuldigten bzw. Angeklagten soweit er nicht ein verschworener Feind der Arbeiter-und-Bauern-Macht ist im Dienste seiner Erziehung und Umerziehung, seiner festen Eingliederung in ein geordnetes sozialistisches Leben. Der Grundsatz der Unvoreingenommenheit der Beweisführung. Schließlich wird die Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit der Organe der Strafrechtspflege noch von folgendem Grundsatz bestimmt: Die Organe der Strafrechtspflege untersuchen objektiv, unvoreingenommen und eigenverantwortlich unter strikter Wahrung der Rechte der fiürger und ihrer Würde alle der Urteilsfindung zugrunde liegenden Tatsachen. Bestätigen diese den aufgetauchten Verdacht der Begehung einer Straftat, so ist der Angeklagte durch das Gericht oder eine Konflikt- oder Schiedskommission zur Verantwortung zu ziehen. Bestätigt sich der aufgetauchte Verdacht nicht, so ist der Angeklagte durch die von den Organen der Strafrechtspflege zu treffende Feststellung seiner Unschuld oder der Unbegründetheit der erhobenen Beschuldigung zu rehabilitieren und in vollem Umfange freizusprechen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die Konsequenz für den Ausgang des Strafverfahrens in den Fällen zu ziehen, in denen wie § 221 Ziff. 3 StPO sagt nicht bewiesen ist, daß der Angeklagte eine Straftat begangen hat, d. h. hinsichtlich der Fälle des sog. Freispruchs mangels Beweises. Wenngleich derartige Freisprüche in der Strafrechtspraxis der DDR nicht im Mittelpunkt stehen, erscheint es mir dennoch notwendig, in diesem Zusammenhang die' Problematik dieses Freispruchs kurz zu untersuchen, weil sich 16 A. J. Wyschinski, a. a. O., S. 258. 17 a. a. O., S. 260. 619;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 619 (NJ DDR 1963, S. 619) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 619 (NJ DDR 1963, S. 619)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Durchdenken seines Vorgehens bei den bevorstehenden Untersuchungshandlungen. Diese ersten gedanklichen Vorstellungen sind in unterschiedlicher Weise determiniert und insbesondere abhängig von.

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