Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 500 (NJ DDR 1963, S. 500); „ins einzelne gehende Bestimmungen darüber zu vereinbaren, welche französischen Staatsangehörigen, die in den an das Deutsche Reich abgetretenen Gebieten wohnen oder aus diesen stammen, unter Verlust der französischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf, gegebenenfalls auch die Schutzangehörigkeit erlangen und welche nicht“. Statt dessen wird eine allgemeine Bestimmung vorgeschlagen, nach welcher Frankreich sich verpflichten soll, „die von deutscher Seite getroffenen oder noch zu treffenden autonomen Regelungen anzuerkennen, die Entscheidungen der deutschen Behörden über die / Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu beachten, die deutsche Rechtsauffassung auch den Entscheidungen der französischen Behörden über die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zugrunde zu legen und danach niemand als französisdien Staatsangehörigen anzuerkennen, der von den deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger, deutscher Staatsangehöriger auf Widerruf oder gegebenenfalls als Schutzangehöriger des Deutschen Reiches in Anspruch genommen wird.“ Es wird weiter vorgeschlagen, daß deutsche Staatsangehörige hinsichtlich ihrer Niederlassung in Frankreich, des Grundstückerwerbes, der gewerblichen Betätigung usw. Inländerrechte genießen sollen. Eine Ausländerbehandlung ließe sich nicht mit der Notwendigkeit vereinbaren, den deutschen Führungsanspruch in Europa auch „wirtschaftlich zu sichern“. Zur Frage der Übernahme französischer Staatsangehöriger durch Frankreich heißt es: „Frankreich wird sich verpflichten müssen, französische Staatsangehörige oder Staatenlose, die aus Frankreich oder den abgetretenen Gebieten stammen, auf deutsches Ersuchen zu übernehmen, wenn es sich entweder um Personen handelt, die in den abgetretenen Gebieten unerwünscht sind, oder um Personen, die der öffentlichen Fürsorge anheim fallen, geisteskrank, süchtig oder sonst asozial sind. Die französische Regierung wird ferner auf deutsches Verlangen die Rheinlandbastarde sowie sonstige Bastarde, deren farbiger Bluteinschlag aus den französischen Kolonialgebieten herrührt, übernehmen und in die französischen Kolonien weiter befördern müssen.“ Weiter wird vorgeschlagen, es werde „vereinbart“ werden müssen, daß politische Emigranten deutscher Staatsangehörigkeit auf Verlangen der deutschen Regierung ausgeliefert werden müssen. Frankreich werde sich verpflichten müssen, keine Hetzpropaganda gegen das Deutsche Reich zu dulden. Es werde sichergestellt werden müssen, daß die Maßnahmen der französischen Regierung „gegen das Judentum“ in ihren Grundzügen mit den deutschen Maßnahmen im Einklang stehen. Von besonderer Wichtigkeit sei, daß auch Frankreich die Blutschutzvorschriften durchführe, da die „Judenfrage“ endgültig und befriedigend nur für ganz Europa gelöst werden könne. Dazu heißt es weiter wörtlich: „Da die Gesamtbereinigung des europäischen Judenproblems zu einer allgemeinen Aussiedlung der Juden aus Europa führen wird, wird es weiter notwendig sein, von der französischen Regierung zu verlangen, daß sie sich gegebenenfalls mit einer Aussiedlung der Juden aus Europa einverstanden erklärt.“ Weitere Vorschläge gehen dahin, „das Einsickern farbigen Blutes nach Europa in Zukunft nicht mehr zu dulden“; die dauernde Niederlassung von Farbigen in Frankreich müsse verboten werden; farbige Truppen dürften in Frankreich nicht unterhalten werden, und Eheschließungen und der außereheliche Geschlechtsverkehr zwischen Farbigen und Ariern gleich welcher Staatsangehörigkeit müßten sowohl in Frankreich wie in den „etwa Frankreich verbleibenden französischen Kolonien“ verboten und unter Strafe gestellt werden. Farbige sollten die französische Staatsangehörigkeit nicht erwerben dürfen, und denjenigen, die sie bereits besitzen, sollte sie entzogen werden, wenn der farbige Blutanteil wenigstens ein Viertel beträgt. Die Einführung „einer Art Schutzangehörigkeit für Farbige“ wird für möglich gehalten. Es solle mit der französischen Regierung vereinbart werden, daß für eine Aussiedlung aus Europa gegebenenfalls auch Zigeuner und Zigeunermischlinge in Frage kämen. Weitere Abschnitte dieses Vorschlages sehen ähnliche knechtende Bestimmungen über Beamtenfragen, Verwaltungseinrichtungen, die Nutzung von Archiven sowie Bestimmungen über das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen, das Funkwesen und Kriegsentschädigungen vor. Daß der Angeklagte diese Vorschläge ausgearbeitet hat, ergibt sich nicht nur aus seiner Zuständigkeit, sondern auch daraus, daß er sich den gesamten Vorgang regelmäßig in kurzen Abständen vorlegen ließ und jeweils eine Frist für die nächste Vorlage verfügte. Auch andere Vorgänge, die im RMdl bearbeitet wurden und mittelbar oder unmittelbar mit der künftigen Friedensregelung für Frankreich im Zusammenhang standen, ließ der Angeklagte, wenn er davon erfuhr, in seine Abteilung abverfügen. Gegenüber dem amerikanischen Major Graff hat der Angeklagte am 25. September 1945 zugegeben, die von Stuckart unterschriebene Denkschrift über die Grenzziehung in dem künftigen Friedensvertrag mit Frankreich genau gekannt zu haben. Er gab an, sie selbst gesehen zu haben, wußte, welchen Stellen sie zugeleitet worden war, und nahm an, sie sei vernichtet worden. Er kannte auch die Meinung Hitlers zu dem ersten Entwurf der Denkschrift, kannte den Inhalt der endgültigen Denkschrift und sah sich sogar in der Lage, die in ihr vorgesehene Regelung auf einer Landkarte von Frankreich anzugeben. Diese genaue Kenntnis des Angeklagten beruht auch nicht etwa darauf, daß ihm Stuckart die Denkschrift zum Studium überlassen und ihn möglicherweise über ihren Werdegang im einzelnen unterrichtet hat, sondern ist das Ergebnis seiner eigenen Mitarbeit am Zustandekommen dieser Denkschrift. Eben deshalb hat ihn Stuckart mit seinem handschriftlichen Vermerk für Frick am 1. Juli 1940 als Sachbearbeiter für den Friedensvertrag mit Frankreich auch im Bereiche des GBV vorgeschlagen. Der Einwand des Angeklagten, die ihm im Bereich des GBV übertragene Funktion habe keine praktische Bedeutung bekommen und wäre erst bei Friedensverhandlungen wirksam geworden, denn im Reichsministerium des Innern sei für diese Aufgabe ein anderer Referent zuständig gewesen, ist unwahr und beruht offenbar auf der Annahme, die entsprechenden Dokumente, die den wahren Sachverhalt wiedergeben, seien nicht mehr vorhanden. In dem von ihm selbst entworfenen Schreiben des GBV vom 5. Juli 1940 an das Auswärtige Amt, aus dem bereits zitiert wurde, wurde sowohl Stuckart als Vertreter Fricks als auch der Angeklagte als Sachbearbeiter für die Friedensschlüsse mit Frankreich für den Geschäftsbereich des GBV und des Reichsministers des Innern benannt. Dieses Schreiben hat Frick im übrigen am gleichen Tage noch vier anderen Ministern mit der Bitte übersandt, „mir zu Händen meines Sachbearbeiters, Ministerialrat Dr. Globke, von allen Wünschen und Anregungen, die Sie dem Auswärtigen Amt für die Vorarbeiten zum Friedensschluß übermitteln, Abschrift zuleiten zu wollen“. Eine gleiche Abschrift mit der gleichen Bitte ging auch an Frick selbst als Reichsminister des Innern. Das entsprach der verwaltungsmäßigen Ordnung. Ebenso wie Frick dieses Schreiben als GBV Unterzeichnete und es als „Reichsminister des Innern“ empfing, hat es der Angeklagte als Sachbearbeiter des GBV entworfen und als Sach- 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 500 (NJ DDR 1963, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 500 (NJ DDR 1963, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Verfahren besser durchzusetzen. So konnten - nach gründlicher Aufklärung aller Umstände -von im Jahre abgeschlossenen Verfahren mit anderen als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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