Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 358 (NJ DDR 1963, S. 358); r Wir müssen jedoch den Gleichklang unserer Arbeit mit dem Entwicklungsprozeß unserer Gesellschaft her-stellen. Das erfordert die allseitige Aufdeckung der Widersprüche, Ursachen und Bedingungen, die zu der Rechtsverletzung geführt haben. Nur über diesen komplizierten Prozeß können wir die richtigen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit ziehen und eine richtige Entscheidung treffen. Das Oberste Gericht und auch die Bezirksgerichte haben die besondere Verantwortung, in dieser Hinsicht durch Rechtsmittel- oder Kassationsentscheidungen eine klare und konkrete Anleitung zu geben. Es gibt jedoch einige Fälle, wo das Rechtsmittelgericht (bzw. Kassationsgericht) dem erstinstanzlichen Gericht in dem die Sache zurückverweisenden Urteil durch detaillierte Weisungen die Arbeit und vor allem jegliches eigenverantwortliche Denken abgenommen hat. Dafür folgendes Beispiel: Fünf junge Burschen hatten an zwei jungen Mädchen teils Notzucht, teils versuchte Notzucht, teils in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht, teils gewaltsame Unzucht verübt. Der Sachverhalt war recht kompliziert, weil die fünf zu einem großen Teil gemeinschaftlich, zum Teil aber auch nur zu dritt gehandelt hatten. Das Kreisgericht Zittau hatte nur sehr pauschale und oberflächliche Feststellungen getroffen, fast alle für alles verantwortlich gemacht und keine Grundlage geschaffen, um jedem nach dem Umfang seiner Beteiligung und dem Maß seiner Schuld seine Strafe zumessen zu können. Statt das Kreisgericht auf diese Mängel hinzuweisen, um eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts und eine überzeugende Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Aussagen der fünf Angeklagten zu erlangen, legt der das kreisgerichtliche Urteil kassierende Strafsenat des Obersten Gerichts auf 8V2 Schreibmaschinenseiten dar, was alles bei jedem Angeklagten im einzelnen festgestellt und aufgeklärt werden müsse. Er legt genau fest, wie die Beweisaufnahme zu verlaufen hat, und begründet bei jedem Angeklagten ausführlich, inwieweit bei ihm nicht festgestellt wurde, wann, wo, wie, bei welcher Gelegenheit und in welcher Situation er das eine oder andere Mädchen angefaßt, festgehalten, betastet oder genotzüchtigt hat. Der Senat hat sich eine ungeheure Arbeit mit der Sache gemacht, und das Kreisgericht kann natürlich genau erkennen, was alles an Mängeln in seinem Urteil enthalten ist; es wird aber nicht zu eigenverantwortlichem Denken erzogen. Das Denken hat ihm der Senat in vollem Umfange abgenommen. Der Senat des Obersten Gerichts hat Kreisgerichtsarbeit gemacht und damit seine Anleitungsfunktion nicht erfüllt, obwohl er es besonders gut machen wollte. Anleiten heißt jedoch, dem Kreisgericht helfen, durch eigenes Denken und Handeln zu richtiger Entscheidung zu kommen. Durch die geschilderte Art und Weise der Behandlung der Sache ist noch ein weiterer Mangel entstanden: Der Lebensvorgang ist derart in seine Einzelheiten aufgespalten worden, daß das Gesamtgeschehen und die dadurch hervorgerufene große Gefahr für die sittlich-moralisch einwandfreie Entwicklung unserer jungen Menschen nicht mehr überzeugend hervortritt. Das wäre aber dringend erforderlich gewesen, denn das Kreisgericht Zittau hatte die Gesellschaftsgefährlichkeit der Notzuchtverbrechen völlig unterschätzt und gegen alle Angeklagten bedingte Verurteilungen ausgesprochen3. Solche Mängel schleichen sich leicht in Rechtsmitteloder Kassationsentscheidungen ein. Ich habe sie er- 5 5 Das Urteil des Obersten Gerichts ist in NJ 1963 S. 153 ff. veröffentlicht. Auf die Wiedergabe der hier kritisierten Einzelheiten ist dort verzichtet worden. wähnt, weil sie einer wirksamen, erfolgreichen Anleitung der Instanzgerichte, so wie sie der Erlaß des. Staatsrates und das Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands verlangen, hemmend im Wege stehen und weil auch die Bezirksgerichte auf solche Erscheinungen achten müssen. Einige Schlußfolgerungen 1. Die Grundlage für die richtige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens bilden die allseitige Erforschung der Umstände, d. h. die umfassende Aufklärung der Ursachen und Bedingungen der Straftat, die allseitige Erforschung der Persönlichkeit des Täters, die genaue Beachtung des gesetzlichen Tatbestandes. Dabei ist streng darauf zu achten, daß all diese Erfordernisse eine organische Einheit darstellen, nicht voneinander getrennt werden dürfen, sondern in der gerichtlichen Entscheidung zu einem einheitlichen, überzeugenden Ganzen verschmolzen werden müssen, ohne wichtige Einzelheiten wegzulassen. Alle in den vorhergehenden Beispielen dargestellten Mängel beruhen auf einer Verletzung dieser Grundvoraussetzungen. Von diesen Voraussetzungen muß auch der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren ausgehen. Die Gerichte müssen deshalb im Eröffnungsverfahren sehr genau prüfen, ob die Anklage den Anforderungen für die richtige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens entspricht und das Hauptverfahren eröffnet werden kann oder ob die Akten in das Ermittlungsverfahren zurückzugeben sind. Hier darf es keine Inkonsequenzen oder Kompromisse geben, denn es geht um Schuld oder Nichtschuld, um Bestrafung oder Freispruch eines Bürgers, es geht um einen wirksamen Kampf gegen die Kriminalität. 2. Die genaue Beachtung der eben genannten Grundlagen für das Gerichtsverfahren ermöglicht auch eine richtige Differenzierung im Rahmen der Straf- und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Rechts. Erst die allseitige Erforschung der Straftat und ihrer gesellschaftlichen Zusammenhänge versetzt den Richter in die Lage, eine gerechte Entscheidung zu fällen. Nur dann kann er entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, ob eine Strafe ohne Freiheitsentzug und welcher Art und Dauer ausreichend erscheint oder ob eine Übergabe der Sache an die Konfliktkommission der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit entspricht. Auch über die Notwendigkeit und den Inhalt einer Gerichtskritik kann erst nach vollständiger Aufklärung der Sache entschieden werden. 3. In völlig unzureichender Weise wird in der gerichtlichen Praxis die Notwendigkeit berücksichtigt, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zu erhöhen. Das ist eine sehr komplizierte Aufgabe, für deren Lösung es nicht genügt, die eben genannten Grundsätze zu beachten. Sie verlangt viel Initiative und höchstes Verantwortungsbewußtsein. Die Einbeziehung der Werktätigen in die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung dient der allseitigen Aufklärung der Straftat, aber auch der Vermittlung der Kenntnis des Tatgeschehens und seiner gesellschaftlichen Zusammenhänge, insbesondere auch der Zusammenhänge mit dem Betriebsgeschehen und seinen durch das Verfahren aufgedeckten Mängeln. Sie dient also der Beseitigung von Mißständen und damit von straftatbegünstigenden Umständen. Darüber hinaus muß aber die erzieherische Kraft der Werktätigen für die Einflußnahme auf den Angeklagten und auf solche Bürger, die ähnliche labile und mit den Moralauffassungen der Werktätigen nicht übereinstimmende Verhaltensweisen an den Tag legen, nutzbar gemacht werden. Arbeitsbummelei, Roheiten gegenüber Kol- 358;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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