Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 114 (NJ DDR 1963, S. 114); / Schutz der sozialistischen Ökonomik gerichteten Bestimmungen, also die Bestimmungen über die Wirtschaftsstraftaten, enthält. Hier haben sich allerdings auch die gesellschaftlichen Verhältnisse am sichtbarsten verändert. Das frühere Strafgesetz enthielt nur wenige und in der Mehrzahl allgemein formulierte Bestimmungen. Einige von ihnen wurden durch die Entwicklung überholt und sind nicht mehr praktisch; das betrifft die Bestimmungen über die Strafbarkeit der Bildung privater Monopole, über die Strafbarkeit von Gesetzesverstößen bei öffentlichen Lieferungen und Leistungen, über die Strafbarkeit von Gesetzesverstößen bei der Verstaatlichung u. ä. Das hatte zur Folge, daß zwischen den einzelnen Arten von Angriffen gegen die sozialistische Ökonomik, zwischen den einzelnen Arten von Handlungen, die diese Ökonomik schädigen und ihre Entwicklung hemmen, nicht genügend differenziert werden konnte. Vor allem wurden die Bestimmungen über die Strafbarkeit der Entwendung und Schädigung des sozialistischen Eigentums, die breit und allgemein formuliert waren, auf die Verfolgung von Handlungen und ihrer Täter angewandt, die sich durch ihren Charakter und ihre Motive sehr wesentlich voneinander unterschieden. Personen, die aus gewinnsüchtigen und parasitären Motiven sozialistisches Eigentum entwendet hatten, wurden ebenso verfolgt wie undisziplinierte Wirtschaftsfunktionäre, die durch die Verletzung ihrer Pflichten dem ihnen anvertrauten Vermögen einen Schaden zugefügt hatten. Dieser Zustand hat die erzieherische Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung und die Präventivwirkung des Strafgesetzes abgeschwächt. Das neue Strafgesetz hat eine Reihe differenzierter Tatbestände geschaffen, ohne dabei die Absicht zu verfolgen, den Bereich der strafrechtlichen Verfolgung zu erweitern. Neben den unmittelbar gegen das sozialistische Eigentum gerichteten Straftaten hat es hier eine Gruppe von Straftaten gegen das Wirtschaftssystem und eine Gruppe von Straftaten gegen die Wirtschaftsdisziplin eingöfügt. In den meisten Fällen wird bereits durch die Bezeichnung der Straftaten deutlich, worum es dabei geht. So werden innerhalb der Gruppe der Straftaten gegen das Wirtschaftssystem vor allem diejenigen Personen mit Strafe bedroht, die Gegenstände ihrer wirtschaftlichen Bestimmung entziehen, die spekulieren oder die unerlaubt ein Unternehmen betreiben. Weiterhin umfaßt diese Gruppe die Nichterfüllung von Aufgaben beim Betrieb einer Privatwirtschaft, den Mißbrauch sozialistischer Unternehmen und die Schädigung der Verbraucher durch Mitarbeiter einer staatlichen, genossenschaftlichen oder anderen sozialistischen Organisation. Bei einigen Straftaten gegen die Wirtschaftsdisziplin kommt nur ein beschränkter Kreis von Tätern in Betracht. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von „verantwortlichen Mitarbeitern der Wirtschaft“. Auch hier wird durch die Bezeichnung der Straftaten in den meisten Fällen das ungesetzliche Verhalten, dem die Strafrechtsbestimmung entgegentreten soll, ausreichend charakterisiert. Es handelt sich hierbei vor allem um die Störung der Leitung, Planung und Kontrolle der Volkswirtschaft (vor allem durch falsche Berichterstattung), um die Pflichtverletzungen beim Umgang mit finanziellen und materiellen Mitteln einer staatlichen, genossenschaftlichen oder anderen sozialistischen Organisation, um die Lieferung von Erzeugnissen und Leistungen von besonders mangelhafter Qualität und um andere Pflichtverletzungen in der Arbeit einer sozialistischen Organisation. Die Neuregelung soll die erforderliche Differenzierung ermöglichen, sie soll die einzelnen in der Praxis vorkommenden Typen der die sozialistische Ökonomik schädigenden Verhaltensweisen voneinander unterschei- den. Sie soll aber auch die erzieherische und vorbeugende Wirksamkeit der Strafbestimmungen verstärken und vor allem die Wirtschaftsfunktionäre eindeutig darauf aufmerksam machen, wann und durch welches Verhalten sie in Konflikt mit dem Strafgesetz geraten. Auf dem Gebiet der konterrevolutionären Straftaten hat das neue Strafgesetz Schlußfolgerungen aus der Tatsache gezogen, daß die Tschechoslowakische Sozialistische Republik Mitglied des sozialistischen Weltsystems ist und daß sie in diesem System die Garantie für ihre Existenz erblickt. Das frühere Strafgesetz schützte allein die Tschechoslowakische Republik; diesen Schutz erweiterte es nur im Falle der Spionage, die auch dann strafbar war, wenn sie sich gegen einen Verbündeten richtete. Im-Unterschied zur alten Regelung gewährt das neue Strafgesetz gleichen Schutz vor allen schweren konterrevolutionären Straftaten, seien sie direkt gegen die Tschechoslowakische Sozialistische Republik oder gegen einen anderen Staat des sozialistischen Weltsystems gerichtet. In das neue Strafgesetz wurde ein Kapitel aufgenommen, worin die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe gestellt werden. An erster Stelle steht hier die Straftat des Genozid, die mit den schwersten Strafen bedroht wird. Sie umfaßt das auf die vollständige oder teilweise Ausrottung einer Volks-, Sprach-, Rassen- oder Religionsgruppe gerichtete Unternehmen. Hier sind auch die Unterstützung und die Propagierung des Faschismus oder einer anderen ähnlichen, auf die Unterdrückung der Rechte und Freiheiten des werktätigen Volks gerichteten oder den Völker-, Rassen- oder Religionshaß verkündenden Bewegung aufgepommen worden. Die Übertragung geringfügiger Strafsachen auf die örtlichen Volksgerichte und Nationalausschüsse Der gesamte Inhalt der neuen Gesetze spiegelt konsequent die Forderung der Verfassung wider, nach der alle Bürger und vor allem die gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen für die volle Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit Sorge zu tragen haben und wonach durch die 'moralische Kraft der sozialistischen Gesetzlichkeit ihrer Verletzung vorzubeugen ist. Gerade diese Teilnahme der breiten Öffentlichkeit und besonders die Aktivität der gesellschaftlichen Organisationen im Kampf gegen die Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und bei der Umerziehung von Personen, die durch die Begehung gesellschaftswidriger Handlungen die sozialistische Ordnung verletzt haben, hat es möglich gemacht, im neuen Strafgesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit einzuengen. Aus seinem Bereich konnten solche Handlungen ausgeschlossen werden, die für die Gesellschaft und den Staat weniger gefährlich sind und mit denen man sich durch Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung, durch disziplinarische und verwaltungsmäßige Mittel wirksam auseinandersetzen kann. Der Kreis, jener Verletzungen der sozialistischen Rechtsordnung, in denen bisher eine Straftat erblickt wurde, hat sich also verkleinert. Einige geringfügige Straftaten sind überhaupt weggelassen worden. Bei anderen soll die Neuformulierung des Tatbestandes gewährleisten, daß nur die schweren Formen der Tätigkeit, die nach der früheren Regelung stets als eine Straftat angesehen wurden, als Straftaten verfolgt und vor Gericht im Strafverfahren verhandelt werden. Nunmehr wird gefordert, daß durch die Tat ein größerer Schaden verursacht wurde, 'daß die Tätigkeit in einem größeren Umfang durchgeführt wurde, daß sich der Täter durch die Handlung einen größeren Vorteil verschafft hat, daß es zur Vereitelung einer wichtigen Aufgabe u. ä. gekommen ist. Das ist auch der Sinn der allgemeinen Bestimmung, nach der eine Handlung, die zwar an sich 114;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 114 (NJ DDR 1963, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 114 (NJ DDR 1963, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten und damit zugleich die - im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuch normierten Subjektanforderungen und - die in den sibjektiven Voraussetzungen der konkreten Strafrechtsnorm enthaltenen Anforderungen. Das sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Kadern und ihrer Erziehung einzugehen. Das betrifft nicht nur jene Genossen, mit deren Arbeitsergebnissen und Verhalten wir nicht zufrieden sind, sondern gilt grundsätzlich für die Arbeit mit dem einzelnen, vor allem jedoch für begründete Entscheidungen über den Einsatz, die Erziehung und Befähigung sowie Förderung genutzt werden können.

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