Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 103 (NJ DDR 1963, S. 103); lungshandlungen müssen gesetzlich begründet und notwendig sein.“* Strikte Wahrung der Gesetzlichkeit unter voller Ausnutzung der gesellschaftlichen Kräfte bei der Aufdeckung und Aufklärung von strafbaren Handlungen sind die notwendigen Voraussetzungen für ein überzeugendes und wirksames Urteil. Zweifellos bemühen sich die Richter in der letzten Zeit, die Qualität der Urteile zu erhöhen. Es gibt aber immer noch Mängel in der Durchführung des Ermittlungsverfahrens und in der Beweisaufnahme, die durch oberflächliche und routinehafte Arbeitsweise verursacht werden. Eine solche Arbeitsweise beruht nicht selten auf ungenügendem Verstehen unserer gesellschaftlichen Entwicklung sowie auf ungenügender fachlicher Qualifikation* 5. Die Folge davon ist, daß manche Richter Tat und Täter im Urteil isoliert voneinander betrachten, daß sie lediglich Fakten über die Entwicklung des Täters einerseits und über die des Tatgeschehens andererseits aneinanderreihen und die Tat selbst nicht in die ■ gesellschaftliche Wirklichkeit hineinstellen, so daß das Urteil keine geschlossene Einheit bildet. Sollen diese- Mängel überwunden werden, so müssen sich die Richter bewußt sein, daß das Urteil ein Dokument unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates ist, in dem der Wille des werktätigen Volkes zum Ausdruck gebracht wird. Auch sollte sich jeder Richter darüber- hinaus Klarheit über die Vielfältigkeit der gesellschaftlichen Wirkung jedes Urteils verschaffen, um so Oberflächlichkeit, Schematismus und Hartherzigkeit auszuschalten. Ein Urteil, das nur die halbe Wahrheit feststellt, das Widersprüche in sich birgt, das mit allgemeinen Formulierungen die konkrete Straftat einschätzt, das nicht klar und deutlich in der Ausdrucksweise ist, wird die Werktätigen nur ungenügend zur Bekämpfung der Kriminalität anleiten. Es ist schließlich auch notwendig, daß die Schöffen an der unmittelbaren Festlegung des Inhalts der Urteile teilnehmen und durch entsprechende Hinweise auch an der Formulierung mitarbeiten. Die Anforderungen an das Urteil An das Strafurteil erster Instanz sind heute folgende Anforderungen zu stellen: Das Strafurteil muß die konkreten gesellschaftlichen Verhältnisse exakt analysieren Das Strafurteil muß ausgehend von den Gesetzmäßigkeiten beim Aufbau des Sozialismus unter genauer Beachtung des Standes der gesellschaftlichen Entwicklung, ihrer Widersprüche und Konflikte und der Probleme des Lebens der Werktätigen auf einer wissenschaftlich exakten Analyse der konkreten Verhältnisse beruhen, unter denen die Straftat begangen wurde. Eine solche wissenschaftlich begründete Analyse der konkreten Verhältnisse setzt voraus, daß die Richter das Leben kennen und nicht von einem Idealbild des Menschen unserer Epoche und von einem Wunschdenken ausgehen. Eine solche Analyse setzt weiter voraus, daß in der Hauptverhandlung selbst die gesellschaftlichen Zusammenhänge der Straftat, die mit ihr verbundenen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Probleme aufgedeckt werden. Das Strafurteil muß auf nachgewiesenen, objektiv wahren Feststellungen beruhen Im Strafurteil muß der Nachweis geführt werden, daß die tatsächlichen Feststellungen, auf denen es beruht, objektiv wahr sind. Das gilt sowohl für den Nachweis der Schuld als auch für die Widerlegung der diesem Nachweis entgegenstehenden wesentlichen Argumente l NJ 1962 S. 757. 5 Vgl. dazu auch Grass. „Einige Erfahrungen bei der Anleitung der Kreisgerichte durch das Bezirksgericht“, Sozialistische Demokratie vom 19. Oktober 1962, S. 11. des Angeklagten und seines Verteidigers. Da das Urteil' insofern das Ergebnis der Beweisaufnahme widerspiegelt, setzt dieser Nachweis voraus, daß in der Hauptverhandlung sorgfältig bis in alle Einzelheiten sämtliche in der Sache vorhandenen und erforderlichen Beweise erhoben und geprüft wurden. Die Beweisaufnahme wie auch das Urteil dürfen um die Strafsache nicht isoliert, ohne Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zusammenhänge zu behandeln nicht bei der Feststellung, was geschehen ist, stehenbleiben, sondern müssen zugleich klären, wie es unter den konkreten Umständen zu dieser Straftat kommen konnte und was verändert werden muß, um künftigen Straftaten den Boden zu entziehen. Deshalb muß das Urteil eine zusammenhängende, widerspruchsfreie Sachdarstellung enthalten, die erkennen läßt, daß das Gericht alle be- und entlastenden Beweise geprüft und die Sache in vollem Umfange aufgeklärt hat. Neben dem Tatgeschehen und der Würdigung der Persönlichkeit gehört dazu auch die Aufdeckung der Umstände, die die Tat ermöglichten oder begünstigten. Alle Feststellungen müssen bewiesen und durch Fakten belegt sein. Die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes muß allseitig begründet werden Im Strafurteil muß die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes, auf dem der Schuldspruch beruht, allseitig im Sinne der Rechtspflegebeschlüsse des Staatsrates begründet werden. Auf der Grundlage der allseitigen Erforschung der Tat ist der Nachweis zu führen, daß der Angeklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht ein bestimmtes Strafgesetz verletzt hat und daß die an seine Person gestellten Anforderungen erfüllt sind. Es entspricht dem Grundgedanken unserer sozialistischen Strafrechtspflege, daß keine Straftat unaufgeklärt bleibt, der Täter entsprechend seiner Tat strafrechtlich verantwortlich ist, aber auch kein Unschuldiger verurteilt wird. Die Begründung der Verletzung des gesetzlichen Tatbestandes führt zugleich hin zur Erkenntnis der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat und bringt die Notwendigkeit und Gesetzlichkeit dieses Strafverfahrens überzeugend zum Ausdruck. So ist z. B. bei einer Verurteilung wegen Staatsverleumdung exakt nachzuweisen, worin das öffentliche Verächtlichmachen eines Bürgers wegen seiner staatlichen Funktion zu erblicken ist und woraus sich der Vorsatz ergibt. Nicht selten sind dabei auch Abgrenzungsfragen zy behandeln und ist zu begründen, warum beispielsweise die Äußerung keine Hetze i. S. des § 19 Ziff. 1 StEG ist oder warum die Äußerung eine Staatsverleumdung und keine wenn auch die Grenzen der Sachlichkeit überschreitende Kritik am Verhalten des betreffenden Staatsfunktionärs ist. Eine solche, alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale berücksichtigende Beweisführung führt zu einer richtigen Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat. Die genaue und umfassende Begründung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung ist ein wichtiger Faktor für die Überzeugungskraft des Urteils und läßt deutlich werden, daß das Strafverfahren im Interesse des Schutzes und der Entwicklung der sozialistischen Ordnung und der Erziehung und Umerziehung des Angeklagten notwendig war und daß die erkannte Strafe die notwendige Reaktion auf die Straftat ist. Die Gesellschaftsgefährlichkeit und die Strafzumessung müssen überzeugend begründet sein Das Strafurteil muß durch die Konzentration auf das Wesentliche und durch eine klare, verständliche Sprache, die konsequent parteilich in sachlicher Form das Verhalten des Angeklagten verurteilt, diesem selbst und den Zuhörern die Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat bewußtmachen. Die Gesellschaftsgefährlichkeit ist keine selbständige, neben der Tat stehende Eigenschaft der strafbaren Handlung; sie kann deshalb auch 103;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 103 (NJ DDR 1963, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 103 (NJ DDR 1963, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in enger Zusammen-arbeit mit den operativen Dlensteinheiten Staatssicherheit Eingebettet in die Staatssicherheit zu lösenden Gesarataufgaben stand und steht die Linie vor der Aufgabe, einen wirkungsvollen Beitrag in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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