Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 772

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 772 (NJ DDR 1962, S. 772); Preiserhöhung auseinandersetzen (Urteile vom 23. Juni 1959 2 Zz 35/59 [S. 34]; vom 17. Juli 1959 2 Zz 31/59 [S. 46] und vom 28. Juli 1959 2 Zz 38/59 [S. 53]). Das Oberste Gericht verbleibt in allen drei Entscheidungen bei der Ansicht, daß die Wohnungsmiet'e eine vertragliche Beziehung ist und infolgedessen eine Mietzinserhöhung nur vereinbart, aber nicht administrativ angeordnet sein kann. Die preisrechtlich zulässigen Mieten sind Höchst-, aber keine Festpreise. Ist der Mieter mit der zulässigen Mietzinserhöhung nicht einverstanden, so kann er ausziehen. Beabsichtigt er das auch nicht, so kann er äußerstenfalls nach § 3 a MSchG im Wege einer Klage dazu gezwungen werden. In dem Urteil vom 17. Juli 1959 2 Zz 31/59 (S. 46) betont das Oberste Gericht ausdrücklich, daß ein Bescheid der Preisbehörden wie jeder andere Verwaltungsakt vom Gericht nicht auf seine sachliche Richtigkeit überprüft werden darf, daß es aber Sache des Gerichts ist festzustellen, ob überhaupt ein Verwaltungsakt oder eine sonstige, unverbindliche Äußerung vorliegt. Das Urteil vom 26. November 1959 1 Zz 49/59 (S. 115) enthält eine sehr ernste Warnung vor einer kritiklosen Anerkennung alter, vor dem Inkrafttreten der Preisstoppverordnung vom 26. November 1936 geschlossener Mietverträge. „Lichtumlagen“, die weit höher sind als der vom Vermieter bezahlte Strompreis, können, insbesondere wenn die Anlage längs amortisiert ist, dem Vermieter einen mühelosen, sozialistischer Moralauffassung widersprechenden Gewinn verschaffen und sind daher unzulässig. Auch diese Entscheidung zeigt, wie man auf Grund alter Bestimmungen (§ 138 BGB) Regeln des sozialistischen Zusammenlebens wirksam durchsetzen kann. Von der Notwendigkeit, bei der Ausübung der subjektiven Rechte die persönlichen Interessen in den Rahmen der gesellschaftlichen Interessen einzuordnen* 5, geht die Entscheidung vom 14. Juni 1960 2 Zz 1/60 (S. 217) aus, wenn sie einerseits dem Mieter nicht gestattet, ohne die nach § 538 BGB nötige Verständigung des Vermieters und ohne Einvernehmen mit der Hausgemeinschaft und dem Vermieter kostspielige Reparaturen vornehmen zu lassen und die dadurch erwachsenden Kosten rücksichtslos in vollem Umfange auf die nächstfolgenden Mietzinsraten aufzurechnen, andererseits aber auch vom Vermieter verlangt, nötigenfalls einen Kredit für Renovierungsarbeiten aufzunehmen oder sein sonstiges Vermögen einzusetzen. Auch diese Forderungen entsprechen den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens, doch dürfte es angezeigt sein, diese Probleme des Mietrechts im neuen ZGB in ihren Einzelheiten sorgfältig zu -regeln. Kauf und Dienstleistungen spielen zwar in den veröffentlichten Entscheidungen nur eine geringe Rolle, aber dennoch soll hier auf einige Beispiele eingegangen werden. Der Kläger hatte sich in einem Transportraumvertrag verpflichtet, dem Verklagten je Arbeitstag 6 t Transportraum in Form von Kipp-Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen. Das 6-t-Fahrzeug war dann aber längere Zeit ausgefallen, so daß die Transporte von zwei Fahrzeugen mit je 3'/2 t Nutzlast ausgeführt wurden. Da für Fahrzeuge unter 4 t Nutzlast ein 20prozentiger Preiszuschlag gilt, forderte der Kläger eine entsprechende Nachzahlung. Die Berufungsentscheidung vom 1. Juli 1960 2 UzV 2/60 (S. 269) stellt mit Recht fest, daß die wenig ökonomische Transportweise vom Kläger zu vertreten war, und wies die NacMorderung ab. Das Ur- 5 A. I. Denissow, „Staat, Gesellschuit und Persönlichkeit in der Periode des Aufbaus des Kommunismus“, Sowjet wjssen-schaft/Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 1962, Heft 2, S. 114. teil hätte vielleicht auch noch darauf gestützt werden können, daß das Verhalten des Klägers, der die beträchtliche Nachforderung (etwa 10 000 DM) erst lange nach Abwicklung des Geschäftes stellte, den Prinzipien der kameradschaftlichen Zusammenarbeit in der sozialistischen Wirtschaftsordnung widerspricht. Die Berufungsentscheidung vom 2. September 1958 2 UzV 4/58 (S. 237) mußte sich nochmals mit § 12 Kraftfahrzeuggesetz vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) beschäftigen. Das Oberste Gericht bleibt bei seiner Ansicht, daß für die Vergangenheit entstandene Ansprüche stets Kapital- und nicht Rentenforderungen sind, die nur durch den Höchstbetrag von 25 000 DM und nicht durch den Rentenhöchstbetrag von 125 DM monatlich beschränkt werden. Der Entscheidung ist voll beizupflichten. Es ist interessant, daß das Oberste Gericht bei der Bestimmung des Streitwerts in Unterhaltssachen gerade den umgekehrten Weg geht (Urteil vom 21. Mai 1952 - 1 Zz 23/52 - OGZ Bd. 2 S. 23). Dort lehnt es die bürgerliche Rechtsprechung, die bei der Streitwertfestsetzung die rückständigen Unterhaltsraten „kapitalisierte“ (§10 GKG), grundsätzlich ab. Diese verschiedenen Lösungen zweier Fälle, die bei formaler Betrachtung gleichartig scheinen, sind ein gutes Beispiel dafür, wie es das Oberste Gericht versteht, durch geschickte, wissenschaftlich begründete Interpretation, ohne in Rechtsnihilismus zu verfallen, die alten Normen im Interesse unserer Werktätigen auszulegen. In der Berufungsentscheidung vom 15. März 1960 2 Uz 23/59 (S. 246) wird der Grundsatz aufgestellt, daß den Verkäufer (hier die HO) neben seinen bekannten Hauptpflichten auch die Nebenverpflichtung trifft, die gefahrlose Beschaffenheit der Verkaufsräume zu gewährleisten. Die im Laden tätigen Angestellten sind in dieser Beziehung Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Auch diese Entscheidung zeigt, wie weit sich unsere Rechtsprechung von bürgerlichen Vorstellungen frei gemacht hat. Die bürgerliche Rechtsprechung nahm in solchen Fällen keine vertragliche, sondern deliktische Haftung an und gab so dem Verklagten die Möglichkeit der Rechtfertigung nach § 831 BGB. Das Urteil ist ein gutes Beispiel für die gesellschaftliche Bedeutung der konsequenten Geltendmachung subjektiver Rechte durch unsere Bürger. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verjährungseinrede bei einem Werkvertrag nach § 638 BGB stellt die Entscheidung vom 10. März 1960 1 Zz 1/60 (S. 149) sehr hohe, aber durchaus berechtigte Forderungen an die Ermittlung des Sachverhalts. Ist die verkürzte Verjährungsfrist des § 638 BGB abgelaufen, so muß durch eine eingehende Befragung der Parteien geklärt werden, ob Anhaltspunkte vorliegen, daß der Ausführende arglistig gehandelt hat, da dadurch die Anwendung der verkürzten Verjährungsfrist ausgeschlossen wäre. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, so ist der Kläger aufzufordern, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Insbesondere muß zur Klärung der Fragen, ob der Verklagte arglistig gehandelt hat, nötigenfalls ein Sachverständiger u. U. auch von Amts wegen hinzugezogen werden. Eine derartige Entscheidung trägt viel dazu bei, das Vertrauen der Werktätigen in die Rechtsprechung zu stärken. Sie hilft, unsere Menschen zur absoluten Ehrlichkeit in ihren zivilrechtlichen Beziehungen zu erziehen. Die eine nachbarrechtliche Frage behandelnde Entscheidung vom 19. Mai 1959 1 Zz 35/59 (S. 22) geht in ihrer Bedeutung über das Nachbarrecht hinaus. Nach diesem Urteil ist die Regelung eines Konflikts grundsätzlich im Zivilprozeß möglich und man kann wohl sagen auch erwünscht , obwohl das Gesetz Selbsthilfe zuläßt. Im konkreten Fall ist der Nachbar bei Über- 772;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 772 (NJ DDR 1962, S. 772) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 772 (NJ DDR 1962, S. 772)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und deren Ursachen und Bedingungen durchzuse tzen ist. Für die Schaffung einer breiten gesellschaftlichen Front zur Zurück-drängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie deren Ursachen und Bedingungen Seite - Übersicht zur Aktivität imperialistischer Geheimdienste Seite - Straftaten gegen die Volkswirt- schaftliche Entwicklung der Seite - Zu feindlichen Angriffen auf die innere Lage in der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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