Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 437 (NJ DDR 1962, S. 437); katiohen zu verüben; und damit gleichzeitig Terrorhandlungen (§ 17 StEG) unternahm, waren den Angeklagten die für das Unternehmen derartiger Verbrechen charakteristischen eindeutigen Umstände bekannt. Beide kannten Mitglieder der Organisation, die ständig Schußwaffen bei sich führten, und wußten, zu welchen Zwecken diese Waffen eingesetzt werden sollten. Steg-lich wußte darüber hinaus von einer im Grenzgebiet von Zehlendorf für Februar 1962 geplanten bewaffneten Grenzprovokation, bei der eine Gruppe Provokateure die Grenzsicheru'ngsposten der DDR beschießen sollte. Er kannte auch die Pläne zur Beschaffung wirksamerer Handfeuerwaffen. Mohr kannte außer waffentragenden Mitgliedern die Methoden der Organisation, mittels Bau von Tunnel die Staatsgrenze der DDR von Westberlin aus zu unterwühlen, und übernahm es, selbst eine geeignete Stelle zu erkunden, an der ein solcher Tunnel unbemerkt auf dem Gebiet der DDR münden konnte. Der Bau derartiger Tunnel, durch die von Westberlin aus bewaffnete Menschenhändler, Terroristen, Spione und Diversanten in das Gebiet der DDR eindringen können, ist aber bereits das Unternehmen staatsgefährdender Gewaltakte im Sinne des § 17 StEG. Bei der Prüfung der Frage, welche Motive den Handlungen der Angeklagten Steglich und Mohr zugrunde lagen, kann nicht außer acht gelassen werden, daß sie unter dem Eindruck der von der Bonner Regierung und dem Westberliner Senat gegen die DDR und deren Grenzsicherungsmaßnahmen vom 13. August 1961 betriebenen zügellosen Hetze standen. Sie wurden von diesen Stellen unter völliger Verdrehung der völkerrechtlichen Situation und der strafrechtlichen Konsequenzen zu ihren Verbrechen aufgefordert und bei ihrer Durchführung unterstützt. Das kann jedoch ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mindern. Sie haben sich diese verbrecherischen Anschauungen zu eigen gemacht und ohne Hemmungen ihre gefährlichen Verbrechen begangen. Das Grundmotiv, aus dem sie handelten, ist die bewußte Feindschaft gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der DDR. Die Organisationszugehörigkeit bildet die Grundlage der Bestrafung der Angeklagten Steglich und Mohr. Allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Girrmann-Orga-nisation als Instrument der aggressiven imperialistischen Kräfte in Bonn und Westberlin haben sie schwere Strafe verwirkt. Sie tragen Verantwortung für die Gesamtheit der während ihrer Zugehörigkeit begangenen Verbrechen. Der Grad der Verantwortung jedes der beiden Angeklagten ergibt sich aus seiner konkreten Rolle im gesamten Verbrechensablauf. Der Angeklagte Steglich wurde bereits im September 1961 Mitglied der Girrmann-Organisation. Er war im Rahmen der festgelegten Arbeitsteilung stellvertretender Leiter der Annahmestelle Südwestkorso und in dieser Funktion für die karteimäßige Erfassung der zu schleusenden Personen und in einigen Fällen für die Auswahl der dafür zu benutzenden Auslandspässe verantwortlich. Er hat durch diese Tätigkeit im einzelnen an der Abwerbung und Schleusung von etwa 210 Bürgern der DDR unmittelbar mitgewirkt. Er bemühte sich auch intensiv, seinen Bruder mit Familie mit Hilfe der Girrmann-Organisation nach Westberlin zu verbringen. Er kannte das ganze Ausmaß der Organisation und deren Verbindungen sowohl zu den Geheimdiensten der imperialistischen Mächte als auch zu den Dienststellen des Bonner Staates und des Westberliner Senats. Ihm waren die verschiedensten Methoden der verbrecherischen Betätigung der Organisation und ihre weiteren Pläne in großem Umfange bekannt. Das alles kennzeichnet ihn als ein aktives Mitglied der Girrmann-Organisation mit verantwortlichen Aufgaben. Der Angeklagte Steglich hat weitere als selbständige Taten anzusehende Verbrechen begangen, die keine Betätigung der Zugehörigkeit zur Girrmann-Organisation darstellen, die aber nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang durch die Verletzung gleicher Objekte, die Gleichartigkeit der Begehungsform, die zeitliche Verbindung und die Gemeinsamkeit der Zielsetzung eine Einheit bilden. Das betrifft die im Zusammenwirken mit der „Can“-Gruppe begangene Abwerbung von fünf Bürgern der DDR und deren Verbringung nach Westberlin. Da auch diese Gruppe eine verbrecherische, speziell auf den Menschenhandel gerichtete Tätigkeit gegen die DDR durchführt, sind auch diese Handlungen, die untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen, Verbrechen gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG. Der Angeklagte hat sein verbrecherisches Treiben zielbewußt und planmäßig über einen längeren Zeitraum ausgedehnt. Das Oberste Gericht hat deshalb auf die vom Generalstaatsanwalt beantragte zulässige Höchststrafe erkannt. Die Strafe war gemäß § 73 StGB aus § 21 Abs. 1 StEG als dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht. Der Angeklagte Mohr ist innerhalb der Girrmann-Organisation nur kurze Zeit, aber sehr intensiv tätig geworden. Er hat mehrere Aufträge der Organisation, die für deren verbrecherische Tätigkeit von großer Bedeutung waren, skrupellos ausgeführt. Er hat sich bemüht, die Verbindung zwischen der Zentrale und zwei ihrer Agenten herzustellen, die in der Hauptstadt der DDR eingesetzt waren und von denen vermutet wurde, daß einer bei Ausübung seiner Verbrechen von Grenz-sicherungskräften der DDR verletzt und durch den anderen versteckt worden war. Zur Aufklärung der Örtlichkeiten für den geplanten Grenztunnel hat er die entsprechenden Aufträge an Jonas übermittelt und dabei viel Initiative entwickelt. Er hat dabei erkannt, daß dieser Tunnel zur Durchführung größerer Grenzprovokationen bestimmt war. Auch unter Berücksichtigung seiner Jugend, seiner Stellung innerhalb der Organisation und seines Geständnisses ist eine geringere als die beantragte Strafe nicht gerechtfertigt. Die erkannte Strafe von sieben Jahren Zuchthaus war gemäß § 73 StGB auch in diesem Falle dem § 21 Abs. 1 StEG zu entnehmen. Auch der Angeklagte Skrzypczak ist der ihm zur Last gelegten Verbrechen schuldig. Er hat es unternommen, drei Bürgerinnen der DDR abzuwerben, und verschiedene Wege beschritten, um sie nach Westberlin zu bringen. Der insoweit festgestellte Sachverhalt enthält sowohl die Merkmale des auftragsgemäßen Handelns und des Unternehmens des Verleitens zum Verlassen der DDR im Sinne des § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG als auch die des Unternehmens staatsgefährdender Gewaltakte gemäß § 17 StEG, wobei beide Tatbestände fort-gesetz und tateinheitlich (§73 StGB) verwirklicht wurden, Der Angeklagte wendet ein, er habe zur Zeit der Tatbegehung die Westberliner Polizisten Lazai und Nicht als Vertreter der staatlichen Ordnungsgewalt in Westberlin betrachtet und nicht gewußt, daß er mit der Ausführung ihrer Aufträge für eine der in § 21 Abs. 1 StEG genannten Stellen handelte. Mit diesem Einwand wird übersehen, daß Lazai und Nicht, in deren Auftrag der Angeklagte gehandelt hat, zu einer Gruppe gehörten, die sich mit der Abwerbung und Schleusung von Bürgern der DDR befaßte. Der Angeklagte hat in Kenntnis dieses Umstandes ihre Aufträge durchgeführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte die die Tätigkeit dieser Gruppe charakterisierenden und ihm bekannten Tatsachen rechtlich beurteilt hat. Derartige, ihm bekannte Tatsachen waren vor allem: seine Vermittlung durch ■ 437;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 437 (NJ DDR 1962, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 437 (NJ DDR 1962, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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