Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 379 (NJ DDR 1962, S. 379); sehen Ordnung stehend betrachtet werden können,T. und zwischen jenen, die sich bewußt außerhalb unseres Staates stellten und als Staatsverbrecher die Fundamente unseres Staates angriffen.“17 Es ist sicher richtig, daß die These des Lehrbuchs in den letzten Jahren auf Lehrveranstaltungen, Tagungen u. dgl. in dieser Form nicht mehr vertreten worden ist und daß vor allem bei den Gesetzgebungsarbeiten eine Reihe von Schritten zu einer wirklichen klassenmäßigen Differenzierung getan worden sind18. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß diese These niemals offen widerrufen worden ist. Das konnte auch nicht geschehen, weil ihre theoretische Grundlage, nämlich das nicht genügende Eindringen in die realen gesellschaftlichen Widersprüche, die dem Verbrechen zugrunde liegen und in ihm wirksam werden, nicht beseitigt worden ist. Es ist nicht gelungen, Klarheit über die unterschiedliche Qualität dieser Widersprüche zu schaffen, obwohl die Parteibeschlüsse mehrfach direkte Hinweise darauf gegeben haben. Weil dieser grundlegende Mangel nicht beseitigt, die Dialektik in der Strafrechtswissenschaft nicht voll gemeistert wurde, konnte es zu einer faktischen Wiederbelebung solcher falschen Auffassungen kommen, denn es ist dem Wesen der Sache nach nichts anderes, wenn es in dem Artikel von Lekschas und Renneberg heißt: „Solange die Reste der alten Ausbeuterklassen und ihrer Sachwalter aus dem Kleinbürgertum sowie die von ihnen ausgehenden restaurativen Bestrebungen noch einen sozial irgendwie beachtlichen Faktor darstellen, wohnt der allgemeinen Kriminalität als gesellschaftlicher Gesamterscheinung auch wenn die konkreten Delikte keine betont politische Stoßrichtung haben die Tendenz inne, als Element gesellschaftlicher Anarchie und Zersetzung und damit zugleich als Anknüpfungspunkt und Reservoir innerer konterrevolutionärer Bestrebungen die politische Macht der Arbeiter und Bauern zu untergraben und namentlich unter den äußeren Einwirkungen des' Klassenfeindes auch selbst in konterrevolutionäre, staatsfeindliche Aktivität umzuschlagen.“19 Dies,* Einschätzung basiert doch noch auf der im Lehrbuch vertretenen nivellierenden, die unterschiedliche Qualität der einzelnen Gruppen der Kriminalität und der ihnen zugrunde liegenden gesellschaftlichen Widersprüche negierenden Auffassung vom Wesen des Verbrechens und seiner Gesellschaftsgefährlichkeit. Solche Auffassungen machen es unmöglich, daß die unterschiedliche Qualität der einzelnen Verbrechensarten in der Verbrechenslehre richtig und allseitig herausgearbeitet wird und daß daraus die unterschiedlichen Formen und Methoden der Bekämpfung dieser einzelnen Verbrechensarten abgeleitet werden. Die Frage der Gesellschaftsgefährlichkeit war daher im wesentlichen ein quantitatives Problem, eine Frage des „Mehr oder Weniger“. Seinen Niederschlag fand das in der Tatsache, daß die Lehre von der Gesellschaftsgefährlichkeit bisher vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Strafzumessung von praktischer Bedeutung war, daß aber ihr gesellschaftlicher Inhalt kaum herausgearbeitet und damit eine in der Justizpraxis deutlich feststellbare Unsicherheit in bezug auf ihre Kriterien aufrechterhalten und gefördert wurde. Die Theorie von der Täterpersönlichkeit aus der Enge und Einseitigkeit herausführen Diese nivellierende und undialektische Betrachtung des Verbrechens und der ihm zugrunde liegenden Widersprüche wirkte sich besonders negativ und 17 W. Ulbricht, a. a. O., S. 534. *8 vgl. dazu LeksChas/Renneberg, „Probleme der sozialistischen Strafgesetzgebung in der Deutschen Demokratischen Republik“, Staat und Recht 1958, Heft 8, S. 795 ff., wo eine differenzierte Herausarbeitung der unterschiedlichen Wurzeln der einzelnen Arten der Kriminalität vorgenommen wird. 19 NJ 1962 S. 77. hemmend auf einen anderen wichtigen Bestandteil der Verbrechenslehre aus, nämlich die Lehre vom Subjekt des Verbrechens. Die bisherige undifferenzierte Auffassung vom Verbrechen und seiner Gesellschaftsgefährlichkeit ließ es nicht zu, eine fundierte Lehre von der Täterpersönlichkeit zu entwickeln, die die Untersuchung der klassenmäßigen Position des Rechtsbrechers gegenüber der Gesellschaft, ihrer verschiedenen Seiten und Kriterien, in den Mittelpunkt stellt. Die im Lehrbuch entwickelte Lehre vom Subjekt des Verbrechens reduzierte die Fragen der Täterpersönlichkeit im wesentlichen auf das Problem der Zurechnungsfähigkeit. Das wird deutlich in der dort gegebenen Definition des Begriffes des Subjekts des Verbrechens: „Subjekt des Verbrechens ist nach dem Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik der zurechnungsfähige Mensch, der ein bestimmtes Verbrechen begeht.“ (S. 392) Die gesellschaftliche Stellung und das gesellschaftliche Gesamtverhalten des Rechtsbrechers werden nur sehr kurz und im wesentlichen lediglich als Strafschärfungs-bzw. -milderungsgrund betrachtet. Das ist durchaus kein Zufall. Da es wie oben bei der Behandlung der Probleme der Gesellschaftsgefährlichkeit gezeigt wurde kein tiefes Eindringen in die den Verbrechen zugrunde liegenden Widersprüche und ihre unterschiedliche Qualität gab, konnte auch die Untersuchung der Grundhaltung des Rechtsbrechers zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung lange Zeit nicht das Kernstück der Lehre von der Täterpersönlichkeit werden. Die nivellierende Behandlung der gesellschaftlichen Wurzeln des Verbrechens wirkte sich auch hier aus. Das wird deutlich an folgenden Formulierungen des Lehrbuches: „Diese Position (des Rechtsbrechers innerhalb der Klassenauseinandersetzung H. W.) kann unter den Bedingungen des Klassenkampfes beim Übergang zum Sozialismus im allgemeinen und in der Situation der Spaltung Deutschlands im besonderen sehr unterschiedlich sein. Daher ist die einfache, in der Praxis noch recht häufig anzutreffende Differenzierung der Verbrechenssubjekte in geschworene Feinde der volksdemokratischen Ordnung und in Menschen, die keine Feinde unserer Ordnung sind, für die genaue Einschätzung der vom Täter mit dem Verbrechen bezogenen Klassenposition nicht geeignet. Eine solche Typisierung vermag den mannigfaltigen Abstufungen, denen der Täter als Exponent der Interessen bestimmter Klassen, Schichten oder bestimmter rückständiger ideologischer Strömungen im konkreten Fall Ausdruck verleiht, nicht Rechnung zu tragen und simplifiziert die außerordentlich komplizierte Problematik der Einschätzung des Verbrechenssubjekts und seines Einflusses auf die verbrecherische Handlung.“ (S. 394/95) Hs soll hier nicht bestritten werden, daß es in den seither vergangenen Jahren in strafrechtlichen Forschungsarbeiten, vor allem im Zusammenhang mit der Untersuchung der Ursachen der Kriminalität, im strafrechtlichen Unterricht und im Zusammenhang mit den Gesetzgebungsarbeiten gewisse Fortschritte bei der Weiterentwicklung der Lehre von der Täterpersönlichkeit gegeben hat20. Insbesondere wurden die Fragen der Ideologie des Rechtsbrechers und seiner Einstellung gegenüber der Arbeiter-und-Bauern-Macht mehr in den Mittel- 20 Vgl. dazu z. B. Lekschas, „Uber die Strafwürdigkeit von Fahriässigkeitsverbrechen“, Beiträge zum Strafrecht, Heft 1, Berlin 1958; Lekschas, „Zur Neuregelung der Schuld im zukünftigen Strafgesetzbuch“, Beiträge zum Strafrecht, Heft 2, Berlin 1959; Lekschas, „Zu einigen Fragen der Neuregelung der Schuld“, NJ 1960 S. 498. In diesen Arbeiten sind wichtige Fragen der klassenmäßigen Differenzierung der Kriminalität vom Subjekt und der subjektiven Seite des Verbrechens her ausgearbeitet worden. S. dazu ferner: M. Benjamin, Der Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei geringfügigen Handlungen, Berlin 1962, insbes. S. 46 ff. 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 379 (NJ DDR 1962, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 379 (NJ DDR 1962, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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