Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 321 (NJ DDR 1962, S. 321); Aus den Gründen: Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils sowie die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten sind mit dem Kassationsantrag nicht angefochten worden; von ihnen ist daher auszugehen. Dem Kassationsantrag ist darin beizupflichten, daß das Kreisgericht bei seiner Entscheidung die in der Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts vom 22. April 1961 enthaltenen Grundsätze für die Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen und von Strafen ohne Freiheitsentzug unberücksichtigt gelassen hat. Es ist dadurch zu einem gröblich unrichtigen Strafausspruch gelangt. Die Berufung des Angeklagten war danach begründet und hätte vom Bezirksgericht nicht als offensichtlich unbegründet verworfen werden dürfen. In der zur Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 erlassenen Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts ist in Abschnitt II Ziffer 2a und b dargelegt worden, daß der Anwendungsbereich der kurzfristigen Freiheitsstrafen eng begrenzt ist und ihr Ausspruch unter den dort aufgezeigten Voraussetzungen nur dann angebracht ist, wenn die Notwendigkeit besteht, den Täter durch eine kurzfristige Isolierung mit allem Nachdruck zur gesellschaftlichen Disziplin und Verantwortung anzuhalten und ihn dadurch der weiteren erzieherischen Einwirkung durch die Gesellschaft zugänglich zu machen. Diese Notwendigkeit besteht jedoch bei dem Angeklagten nicht, der zwar durch Nichtbeachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt einen Verkehrsunfall verursacht hat, jedoch weder durch die Tatbegehung noch durch sein sonstiges Verhalten im Straßenverkehr oder in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens eine demonstrative Mißachtung seiner gesellschaftlichen Disziplin und seiner Verantwortung hat erkennen lassen. Das Kreisgericht, das die Notwendigkeit des Ausspruches einer kurzfristigen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten im wesentlichen mit dem Ansteigen der Verkehrsunfälle begründet, hat die Gesellschaftsgefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten überbewertet. Es ist richtig, daß die steigende Anzahl der Verkehrsunfälle auf Disziplin- und Verantwortungslosigkeit einer erheblichen Anzahl von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen ist. Das darf jedoch nicht zu der schematischen Schlußfolgerung führen, daß in der gegenwärtigen Situation grundsätzlich jede Unachtsamkeit im Straßenverkehr, die zu einem Unfall führt, die Anwendung einer Freiheitsstrafe erfordert. Auch bei zeitweiliger Häufung bestimmter Delikte ist sorgfältig zu differenzieren. Neben den Folgen der Tat kommt dabei der Persönlichkeit des Täters und seinem bisherigen Verhalten große Bedeutung zu. Liegt die Ursache der Straftat in einer gelegentlichen Pflichtverletzung, die im Gegensatz zum sonst nicht zu beanstandenden Verhalten des Täters steht, dann sind die Voraussetzungen für die Anwendung der kurzfristigen Freiheitsstrafe nicht erfüllt. Nach den mit dem Beweisergebnis der Hauptverhand-lung übereinstimmenden Feststellungen im Urteil hat sich der Angeklagte in den letzten Jahren auch im Straßenverkehr einwandfrei verhalten und immer fleißig gearbeitet. Neben seiner Arbeit in der individuellen elterlichen Wirtschaft hat er zusätzlich seinem gehbehinderten Vater in der LPG geholfen und auch dort gute Leistungen gezeigt. 'Abgesehen von seinem illegalen Aufenthalt in Westdeutschland in den Jahren 1957/1958 ist über ihn nichts Nachteiliges bekannt. Es gibt also keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte disziplin- oder rücksichtslos ist und seine Straftat damit im Zusammenhang steht. Die bisherige Verhaltensweise zeigt, daß es sich bei der jetzt begangenen Straftat um eine einmalige Undiszipliniertheit handelt, mit der er sich nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaftsordnung gestellt hat. Da die Folgen der Straftat auch nicht so schwerwiegend waren, daß eine langfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müßte, hätte das Kreisgericht bei der Beachtung der Grundsätze der Richtlinie Nr. 12 auf eine bedingte Verurteilung erkennen müssen Aus den vorstehenden Gründen waren der Beschluß des Bezirksgerichts und das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 1 StEG im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das genannte Kreisgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-weisen. § 1 StEG; § 49 StVO; OG-Richtlinie Nr. 13. Zur Differenzierung zwischen kurzfristiger Freiheitsstrafe und bedingter Verurteilung bei Verkehrsdelikten. OG, Urt. vom 3. April 1963 - 3 Zst III 6/63. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach § 49 StVO zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 54 Jahre alte Angeklagte ist Dreher in einem volkseigenen Betrieb. Seine gute fachliche und gesellschaftliche Arbeit wird durch seine Neigung zum übermäßigen Alkoholgenuß beeinträchtigt; er ist dadurch des öfteren aufgefallen. Im Jahre 1959 mußte er im Betrieb verwarnt werden, weil er betrunken zur Arbeit gekommen war. Aus dem gleichen Grunde %urden ihm in seinem Wohnort gesellschaftliche Funktionen entzogen. Am 10. Oktober 1961 hatte der Angeklagte in einer Gaststätte mehrere Glas Bier getrunken. Als er sich gegen 18.30 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Heimweg befand, wurde er wegen seiner unsicheren Fahrweise von einem Angehörigen der Verkehrspolizei angehalten und ihm aufgegeben, den Heimweg zu Fuß fortzusetzen. Da der Angeklagte, der schon der Aufforderung zum Anhalten nur widerstrebend nachgekommen war und sich auch erst nach ernstlichen Ermahnungen bereit fand, sein Fahrrad zu leiten, dem Angehörigen der Volkspolizei und dem ihn begleitenden Helfer uneinsichtig erschien, folgten sie ihm nach einiger Zeit mit dem Motorrad. Sie stellten dabei fest, daß der Angeklagte wieder auf dem Rade fuhr. Die daraufhin bei ihm vorgenommene Blutuntersuchung ergab einen Alkoholgehalt von etwa 2,3 Promille zur Tatzeit. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat zugunsten des Angeklagten die Kassation dieses Urteils im Strafausspruch beantragt und Nichtanwendung des § 1 StEG gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichts sowie die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten sind mit dem Kassationsantrag nicht angefochten worden; von ihnen ist daher auszugehen. Mit Recht macht der Kassationsantrag geltend, daß das Kreisgericht bei seiner Entscheidung die in der Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts vom 22. April 1961 enthaltenen Grundsätze für die Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen nicht beachtet hat und dadurch zu einem gröblich unrichtigen Strafausspruch gelangt ist. In dieser zur Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 über die weitere Entwicklung der Rechtspflege in der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Richtlinie ist in Abschnitt II der sehr enge Anwendungsbereich für kurzfristige Freiheitsstrafen dargelegt und ausgeführt worden, daß sie sich nur auf Täter erstreckt, bei denen die Notwendigkeit besteht, sie durch eine kurzfristige Isolierung mit Nachdruck zur a 321;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 321 (NJ DDR 1962, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 321 (NJ DDR 1962, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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