Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 256 (NJ DDR 1962, S. 256); vollendet3, so wird die Verurteilung als nicht geschehen betrachtet. Zur Problematik des Begriffs „Einsicht“ Die Entscheidung darüber, in welche Gruppe ein Minderjähriger einzureihen ist, der nach Vollendung des 13. Lebensjahres und vor Vollendung des 17. Lebensjahres eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob er mit oder ohne Einsicht handelte (Art. 69, 70 StGB). Nach der grammatikalischen Bedeutung hätte der Begriff „Einsicht“ auszusagen, ob sich der Minderjährige des Wesens seiner Handlung bewußt war oder ob ihm dieses Bewußtsein fehlte. In der Praxis kommt es oft vor, daß sich der Minderjährige sehr wohl Rechenschaft darüber ablegt, was gut und böse ist, ohne sich jedoch manchmal einer mit Strafe bedrohten Handlung enthalten zu können. Wesentlich ist es deshalb auch, zu wissen, ob es dem Minderjährigen möglich war, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Das Fehlen der Einsicht oder ihre Verminderung sind das Ergebnis einer normalen Situation, einer physiologischen Erscheinung, die auf der stufenweisen Entwicklung der Reife des Menschen beruht; diese Zustände sind von der Unzurechnungsfähigkeit oder der beschränkten Zurechnungsfähigkeit eines Menschen zu unterscheiden. Das Strafgesetzbuch von 1932 geht von der Vermutung aus, daß dem Minderjährigen vor dem vollendeten 13. Lebensjahr die Einsicht fehlt, daß dagegen der Täter, der im Zeitpunkt der Begehung einer strafbaren Handlung das 17. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der Einsicht ist. Was den Zeitraum zwischen dem 13. und dem 17. Lebensjahr betrifft, so hat das Gericht festzustellen, ob der jugendliche Täter die Einsicht besitzt oder ob sie ihm fehlt. Der Richter hat die Möglichkeit, diese Aufgabe richtig zu lösen. Auf Grund des unmittelbaren Kontaktes mit dem Jugendlichen während der Hauptverhandlung und der vorherigen Fühlungnahme mit ihm während des Ermittlungsverfahrens, auf Grund der Art und Weise, wie der Minderjährige auf die ihm gestellten Fragen antwortet, auf Grund der von den Eltern und Schutzaufsichtshelfern erteilten Infonnationen sowie auf Grund des ausführlichen Fragebogens4, der Auskunft über die Entwicklung des Minderjährigen gibt, erhält das Gericht gründliche Informationen über den Minderjährigen und seinen Geisteszustand. Sie ermöglichen dem Gericht, darüber zu entscheiden, ob der Minderjährige die erforderliche Einsicht besitzt oder nicht. In den Fällen, in denen Zweifel über den Geisteszustand des Minderjährigen aufkommen, wird die Untersuchung des Minderjährigen durch Sachverständige angeordnet. Erziehungsmaßnahmen gegen Jugendliche Der Zweck der Erziehungsmaßnahmen des Strafgesetzbuchs ist die Ergänzung der bisher offensichtlich vernachlässigten Erziehung des Minderjährigen. Die Art der Erziehungsmaßnahmen hängt vbn dem Grad der Einsicht des Minderjährigen zur Zeit der Tat, vom Alter des Täters, von den Umständen der Handlung 3 Im Urteil, das einen Minderjährigen zur Unterbringung in. einer Besserungsanstalt verurteilt, wird die Dauer der Unterbringung nicht festgelegt, da der wesentliche Zweck dieser Maßnahme darauf beruht, in der vernachlässigten Erziehung des Minderjährigen eine Änderung zu erzielen, die während eines kurzen Aufenthalts sehr schwer zu erreichen ist. Infolgedessen wird der Minderjährige spätestens nach Vollendung des 21. Lebensjahres aus der Besserungsanstalt entlassen. 4 In dem Fragebogen sind alle jene Fragen zusammengefaßt, die im Verfahren gegen Jugendliche in der DDK durch die eingehende Vernehmung zur Person, durch die Beurteilungen der Arbeitsstelle oder Schule und insbesondere durch den Bericht des Referats Jugendhilfe/Hedmerziehung beantwortet werden. sowie auch von der Bedeutung des angegriffenen Objekts ab. Der Verweis ist die mildeste Erziehungsmaßnahme. Er wird in Fällen geringfügiger Verfehlungen ausgesprochen, wenn der Täter einen guten Leumund hat und die Verhältnisse in seinem Lebensbereich nicht schlecht sind. Bei der Stellung des Minderjährigen unter die verantwortliche Aufsicht der Eltern oder des bisherigen Vormundes wird diesen die Verpflichtung auferlegt, ihre Erziehungsfunktion sorgfältiger als bisher auszuüben. In Art. 17 des Gesetzes über die Übertretungen ist festgelegt, daß derjenige, der seine Pflichten gegenüber einem seiner Aufsicht unterstellten Minderjährigen verletzt und dadurch die Begehung einer strafbaren Handlung durch diesen ermöglicht, mit Geldstrafe oder mit Haft bis zu einem Monat bestraft wird. Darüber belehren die Gerichte diejenigen Personen, denen ein Minderjähriger zur verantwortlichen Aufsicht übergeben wurde. Die Eltern oder der Vormund sind verpflichtet, dem Gericht über die Durchführung der Aufsicht in regelmäßigen Zeiträumen zu berichten. Der Schutzaufsichtshelfer ist ein Hilfsorgan des Jugendgerichts und gleichzeitig der Vertreter der Gesellschaft; er soll den Minderjährigen bis zur vollständigen Wiedereingliederung in die Gesellschaft leiten. Die Schutzaufsichtshelfer stammen aus allen Schichten der Bevölkerung und werden von den Voliksräten oder von den politischen oder gesellschaftlichen Organisationen vorgeschlagen. Sie werden auf Antrag des Vorsitzenden des Jugendgerichts vom Präsidenten des Wojewodschaftsgerichts berufen und abberufen. Seit einiger Zeit gibt es hauptberufliche Schutzaufsichtshelfer, die besonders geschult werden und mit den Jugendrichtern und den gesellschaftlichen Schutzaufsichtshelfern eng Zusammenarbeiten. Sie sind das Verbindungsglied zwischen dem Gericht und allen Institutionen, deren Aufgabe die Erziehung und Bildung der Jugend ist. Die Stellung unter die verantwortliche Aufsicht der Eltern, des Vormundes oder des Schutzaufsichtshelfers ist diejenige Erziehungsmaßnahme, die in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle durch die Jugendgerichte angeordnet wird. Im Jahre 1958 entfielen z. B. auf die Aufsicht des Schutzaufsichtshelfers ungefähr 43,4 Prozent und auf die Aufsicht der Eltern ungefähr 26,8 Prozent aller Erziehungsmaßnahmen. Die Unterbringung in einer Besserungsanstalt Der rechtliche Charakter der Unterbringung in einer Besserungsanstalt war Gegenstand eines längeren Meinungsstreits in der Volksrepublik Polen. Es handelt sich hier um ein spezifisches Mittel, das gegenüber strafrechtlich verantwortlichen jugendlichen Rechtsbrechern zwischen dem 13. und dem 17. Lebensjahr angewandt wird. Vorherrschend ist jedoch die Meinung, daß die Unterbringung in der Besserungsanstalt eine Strafe ist, bei der allerdings die erzieherischen Momente im Vordergrund stehen. In den Besserungsanstalten erhalten die Zöglinge eine Bildung, die der in den siebenklassigen Grundschulen vermittelten entspricht, und außerdem eine Berufsausbildung. Die Zöglinge haben das Recht und die Pflicht, in Schulungswerkstätten oder in der von der Anstalt verwalteten Landwirtschaft zu arbeiten. Sie haben ihre eigene Selbstverwaltung, ihre Jugendorganisationen, sie erhalten Urlaub, können ihre Eltern, Vormünder und Verwandten besuchen und dürfen in Briefwechsel treten. Vor einiger Zeit sind wir dazu übergegangen, eine Gruppe von Zöglingen einem großen Industriebetrieb 256;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 256 (NJ DDR 1962, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 256 (NJ DDR 1962, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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