Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 247 (NJ DDR 1962, S. 247); Die entsprechenden Kollisionsnormen, welche die Anwendung des betreffenden ausländischen Rechts anordnen, helfen damit, das Prinzip der friedlichen Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zu verwirklichen. Ihre Bedeutung kann also nicht überschätzt werden. Im Verhältnis zu den sozialistischen Staaten ergibt sich die Zurechnung eines gesellschaftlichen Verhältnisses mit Elementen sowohl aus der DDR als auch aus dem betr. anderen sozialistischen Staat aus den Prinzipien des proletarischen Internationalismus, aus der gesetzmäßigen Entfaltung der nationalen Souveränität der Staaten des sozialistischen Weltsystems. Sie schließt, wie stets, die verbindliche Erklärung über die aktive Verwirklichung der aus ihr entspringenden rechtlichen Konsequenzen seitens unseres Staates durch die Anwendung des entsprechenden in- oder ausländischen Rechts ein. Aus dem gleichartigen Wesen des Charakters der beteiligten sozialistischen Staaten ergibt sich auch, daß eine „Eingliederung“ in dem oben erwähnten Sinne hier im Prinzip keinen Platz hat, da, unabhängig davon, welches Recht zur Anwendung gelangt, die sozialistische Entwicklung des Verhältnisses in jedem Fall gesichert ist. Bei allem ist zu unterstreichen: Die Zurechnung eines international gefärbten Verhältnisses erfolgt nicht durch die Lokalisierung eines abstrakt bestimmten internationalen Elements, sondern auf Grund des dialektischen Zusammenhangs zwischen dieser Beziehung und der Gesamtheit aller Beziehungen einer Gesellschaftsordnung. Erst auf dieser Grundlage wird die Zurechnung mit Hilfe eines so ermittelten und für maßgeblich erklärten internationalen Elements verwirklicht. Soweit die erste Stufe oder Etappe der Regelung. In der zweiten Etappe erfolgt die rechtliche Regelung dann durch die Normen des in- und ausländischen Rechts, das durch die Kollisionsnormen (1. Stufe der Regelung) für'anwendbar erklärt wurde. Das sind dann natürlich direkte Normen, da letzten Endes die Normierung gesellschaftlicher Verhältnisse immer durch direkte Normen geschieht; aber und das unterscheidet diese Normen von den direkten Normen des Rechts der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR es handelt sich nicht um Spezialnormen, deren wesentliche Züge dem spezifischen internationalen Charakter der geregelten Beziehungen entspringen. Mit Hilfe der Kollisionsnormen und der auf ihrer Grundlage anzuwendenden in- oder ausländischen direkten Normen setzt unser Staat also auf diesem Gebiet die internationale Gesetzlichkeit durch, schützt er die Rechte unserer und ausländischer Bürger und macht damit erst internationale Beziehungen vielfältiger Art möglich. Das geschieht sowohl im Rahmen des sozialistischen Weltsystems, wo diese Beziehungen das freundschaftliche, brüderliche Verhältnis zwischen den sozialistischen Staaten zum Ausdruck bringen, als auch in den Beziehungen zu nichtsozialistischen Staaten, da die friedliche Koexistenz, die unser Verhältnis zu diesen Staaten kennzeichnet, kein passives Nebeneinander, sondern aktive Beziehungen zwischen den beteiligten Staaten fordert. Diese Funktionen können durch eine einzige Kollisionsnorm festgelegt werden. Die Kollisionsnorm enthält eine allgemeine Anknüpfungsregel, und es hängt nur von der konkreten Gestaltung des sog. Anknüpfungspunktes4 * * ab, welche der von uns genannten Funktionen cjgs, Kollisionsrechts der DDR verwirklicht wird. 4 Eine exakte und prinzipielle Darlegung der Kollisionsnor- raen und ihrer,Elemente enthält Kapitel 4 § 1 des Lehrbuchs Internationales Privatrecht, Allgemeiner Teil“ von Professor L. Ä. T.unz, das im vergangenen Jahr, in deutscher. Übersetzung im VEB Deutscher Zentralverlag Berlin erschienen ist. Eine zusätzliche, besonders darauf gerichtete Norm wird nur in den Fällen der oben von mir so genannten Eingliederung des Verhältnisses in unsere sozialistische Gesellschaftsordnung nötig. Nehmen wir zur Erläuterung ein gedachtes Beispiel an: Als allgemeine Kollisionsregel soll gelten, daß die Beziehungen von Eheleuten sich nach dem Recht ihres gemeinsamen Wohnsitzes beurteilen. Dann liegt ein Fall der „Eingliederung“ vor, wenn außerdem bestimmt wird, daß sich unabhängig von der Lage des Wohnsitzes die ehelichen Beziehungen auch dann nach dem Recht der DDR bestimmen, wenn auch nur einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit der DDR besitzt. Die Regelung der zivil-, familienrechtlichen u. ä. Verhältnisse mit internationalem Element erfolgt also in zwei Etappen, von deren erster hier vor allem die Rede war. Diese erste Etappe oder Stufe der Regelung besitzt eine gewisse, relative Selbständigkeit, welche die Zusammenfassung der diese Regelung enthaltenden Normen in einem Rechtszweig ermöglicht und erzwingt. Diese Selbständigkeit verabsolutieren und die Kollisionsnormen in ihrer praktischen Anwendung und wissenschaftlichen Erfassung von den materiellen Normen vollständig isolieren, hieße, ein Spiel mit leeren Formeln treiben, das mit dem Marxismus-Leninismus in der Rechtswissenschaft nichts gemein hat. In der bürgerlichen Lehre und Praxis wird ein solches Spiel nicht selten und nicht ungern als der Schleier benutzt, hinter dem sich das kapitalistische Klasseninteresse verbergen läßt. Man darf diese relative Selbständigkeit aber auch nicht außer acht lassen und die Kollisionsnormen mit den direkten Zivil- und Familienrechtsnormen vereinen bzw., wie es Lübchen tut, das einheitliche, echte Kollisionsrecht der DDR in selbständige Rechtszweige aufsplittern, die eine einfache Parallele zum materiellen Recht der DDR bilden. Auf diese Weise beraubt man sich der Möglichkeit, das einheitliche Wesen des echten Kollisionsrechts der DDR zu erkennen, diesem einheitlichen Wesen entspringende allgemeine Regeln aufzudecken und sie in die bevorstehende Gesetzgebung der DDR aufzunehmen. Übrigens ist diese Aufsplitterung zugunsten der Systematisierung unseres materiellen Rechts auch schon deshalb nicht gangbar, weil im Kollisionsrecht auch Verhältnisse erfaßt werden, die den Rahmen unserer Gesellschaftsordnung überschreiten, was am Problem der Qualifikation besonders deutlich wird. Versuchen wir den Gegenstand des Kollisionsrechts der DDR etwas näher zu umreißen: Gegenstand sind die Verhältnisse mit internationalem Element (die sich, wie schon erwähnt, nur im Rahmen einer der beteiligten Staats- und Gesellschaftsordnungen bewegen können und dementsprechend dem In- oder Ausland zuzurechnen bzw. zuzuordnen sind). Jedoch gehören nicht alle Verhältnisse mit internationalem Element dazu; entscheidender Faktor für die Beschränkung auf bestimmte Beziehungen sind die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit in Verwirklichung der Prinzipien des proletarischen Internationalismus bzw. der friedlichen Koexistenz. Davon abgeleitet gehören zum Gegenstand des Kollisionsrechts nur diejenigen Verhältnisse mit internationalem Element, bei denen die Bei dieser Gelegenheit sei ein Hinweis gestattet: Es handelt sich bei dem Lehrbuch um ein Werk des bedeutendsten lebenden Spezialisten der Sowjetunion auf diesem Gebiet. Das Buch hat nicht nur in der UdSSR, sondern auch auf internationaler Ebene starke Beachtung gefunden. Es ist auch für die Kader unserer Justizpraxis unentbehrlich. Das gilt um so mehr, als neuerdings auch durch den Beschluß des Kollegiums des Ministeriums der Justiz die hervorragende Bedeutung der Verhältnisse. des internationalen Zivilrechts und Familienrechts, insbesondere- auch der in den Rechtshilfeverträgen des sozialistischen Lagers geregelten Beziehungen, hervorgehoben wurde.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 247 (NJ DDR 1962, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 247 (NJ DDR 1962, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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