Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 722

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 722 (NJ DDR 1961, S. 722); tiven Akt“ der betreffenden juristischen Person selbst erfordert (vgl. Archiv für die Civilistische Praxis, a. a. O., S. 312, und Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 673). Im vorliegenden Fall aber kommt sogar noch das satzungsmäßige absolute Verbot einer jeden Sitzverlagerung aus dem Gebiet von Jena und Umgebung hinzu. Das Statut einer Stiftung bildet gerade nach bürgerlich-kapitalistischer Auffassung „die“ Rechtsgrundlage der Stiftung und regelt deren Rechtsverhältnisse. Wenn danach aber die Carl-Zeiß-Stiftung entweder mit dem Sitz in Jena fortbestehen oder zu existieren aufhören muß eine dritte Alternative gibt es nicht , so besteht auch satzungsgemäß keine Rechtsgrundlage für das „automatische“ Wiedererstehen der Carl-Zeiß-Stiftung in Heidenheim. e) Was nun die Qualität und Betätigung der ehemaligen Jenaer Stiftungsbetriebe selbst anlangt, so ist die insoweit in den westdeutschen Urteilen zum Ausdruck kommende geistige Verwirrung auch der Bundesgerichtshof spricht z. B. auf Seite 61 des mehrfach erwähnten Urteils von dem angeblich vom Stifter gewollten „Betriebssozialismus“ im Gegensatz zu dem angeblich in der Deutschen Demokratischen Republik herrschenden „Gesamtsozialismus“ nichts anderes als die Bekundung der Unfähigkeit und des mangelnden Willens, sich mit dem sozialistischen Charakter unseres Staates der Arbeiter und Bauern auseinanderzusetzen. Man erkennt nicht oder, richtiger gesagt, darf und will nicht erkennen, daß in der Deutschen Demokratischen Republik die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Verfassung, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, dahin verwirklicht worden ist, daß die Staatsmacht die allumfassende Organisation des werktätigen Volkes ist, durch die die Arbeiterklasse das Bündnis mit der werktätigen Bauernschaft und den anderen werktätigen Schichten vollständig und unmittelbar verwirklicht und ausübt. Man bemüht sich daher, die gerade in der Bonner militaristisch-klerikalen Staatsordnung sich ständig verschärfenden Widersprüche zwischen den friedlich gesinnten arbeitenden Menschen und der kriegerische und revanchistische Ziele verfolgenden Staatsgewalt auf die sich gerade auch im Volkseigentum ausdrückenden neuen, sozialistischen Beziehungen unseres Staates zu den Werktätigen zu übertragen. Nichts kann falscher sein, denn in der sozialistischen Gesellschaftsordnung sind die Interessen der Staates und die der Werktätigen identisch. Wenn also die spezifische Qualität der volkseigenen Betriebe durch die in ihnen verkörperte untrennbare Einheit zwischen materieller Produktion einerseits und der durch den sozialistischen Staat verwirklichten Befreiung der Werktätigen von der kapitalistischen Ausbeutung andererseits bestimmt wird, so kann die höhere, von der Optischen Werkstätte Carl Zeiß mit der Überführung in Volkseigentum erreichte rechtliche und politisch-ökonomische Qualität offensichtlich mit keiner Bestimmung der Stiftungssatzung in Widerspruch gesetzt werden. f) Abschließend mag, obwohl dies nicht unmittelbar zur Widerlegung der These von der „automatischen Verlagerung“ erforderlich ist, auch noch auf die den ehemaligen Geschäftsleitern der Zeißbetriebe im Kampf um die Anmaßung der Zeißschen Kennzeichnungsrechte zugewiesene Rolle eingegangen werden. Es ist das notwendig wie auch das Bezirksgericht erkannt hat , um aufzuzeigen, daß die westdeutschen Gerichte, obenan der Bundesgerichtshof, auch in dieser Frage nichts anderes zu tun vermögen, als ihre eigene Gesetzlichkeit zu liquidieren. Es ist in Deutschland allgemein anerkanntes Recht, daß man Urkunden, in deren Wortlaut der Wille des Erklärenden eindeutig zum Ausdruck kommt, nicht mit Hilfe der §§ 133, 157 ZPO eine damit in Widerspruch stehende „Auslegung“ geben darf. Gerade dieses gröblichen Verstoßes aber macht sich der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei der Würdigung des über den Rücktritt der früheren Vorstandsmitglieder geführten Schriftwechsels schuldig. In dem Schreiben vom 12. Januar 1946 hatte die neue Geschäftsleitung der Stiftungsbetriebe erklärt, sie halte es im Interesse der gesamten Carl-Zeiß-Stiftung für erforderlich, zunächst eine einwandfreie Klarstellung ihrer rechtlichen Zuständigkeit als einziger ihrer Geschäftsleitungen herbeizuführen, bevor weitere Maßnahmen bezüglich der Handhabung der Geschäfte der Stiftung und der Stiftungsbetriebe in der amerikanisch, französisch und englisch besetzten Zone verabredet werden könnten. Wörtlich wird hinzugefügt: „Wir stehen auf dem Standpunkt, daß, nachdem wir auf Ihren Vorschlag von der Stiftungsverwaltung als Geschäftsleitung eingesetzt sind, wir die alleinige verantwortliche Geschäftsleitung und Sie damit abgetreten sind, wobei wir die Verpflichtung eingegangen sind, daß wir bei Ihrer etwaigen Rückkehr nach Jena und der Möglichkeit, Ihr früheres Amt wieder zu übernehmen, auf Wunsch der Stiftungsverwaltung zu Ihren Gunsten wieder zurücktreten.“ Auf Seite 2 dieses Schreibens wird den Empfängern weiter der Vorschlag gemacht, auf die Bestellung zu Mitgliedern der Geschäftsleitung zu verzichten, um die sonst praktisch notwendig werdende Abberufung zu vermeiden. Das Antwortschreiben der früheren Vorstandsmitglieder vom 28. Januar 1946 beginnt mit der Erklärung: „Wir stimmen voll mit.Ihnen in der Auffassung überein, daß es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nur eine allein verantwortliche Geschäftsleitung mit dem Sitze in Jena geben kann Wir wünschen Ihnen klar und zweifelsfrei zu bestätigen, daß wir Sie seit unserem Abtransport aus Jena als die nunmehr allein und voll verantwortlichen Geschäftsleitungen nach innen und außen betrachtet haben und weiter betrachten.“ Auf Seite 2 bestätigen die früheren Vorstandsmitglieder weiter, daß sie „somit keine Funktionen als Geschäftsleitung mehr“ innehaben. Hatten also die früheren Vorstandsmitglieder in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1945 noch Winkelzüge zu machen versucht, indem sie auf Blatt 3 dieses Schreibens „für die Dauer ihrer Behinderung die Geschäfte in Jena zu führen“ von der Einsetzung „einer zweiten Geschäftsleitung“ sprachen, so haben sie diese ohnehin satzungswidrige These auf die feste im Schreiben vom 12. Januar 1946 von Jena aus eingenommene Haltung rückhaltlos aufgegeben und das völlige Aufhören jeder Vertretungsbefugnis bestätigt. Es ist nicht Auslegung, sondern Rechtsverdrehung, wenn der Bundesgerichtshof diesen Schriftwechsel dahin zu würdigen unternimmt, Dr. B., Dr. K. und H. seien nicht zurückgetreten; man habe vielmehr nur sicherstellen wollen, „während der tatsächlichen Behinderung der alten Geschäftsleitung“ die Aktionsfähigkeit des Stiftungsbetriebes Carl Zeiß zu gewährleisten. Da der Rücktritt von einem Vertrag, vollends aber von einem mit weitgehenden Vollmachten verbundenen Dienstleistungsvertrag, wie auch dem Bundesgerichtshof bekannt sein sollte, ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft ist, kann es unmöglich rechtens sein, die vom Bundesgerichtshof beliebte Auslegung auf die im Schreiben vom 12. Januar 1946 enthaltene Erklärung über eine im Falle der etwaigen Rückkehr nach Jena vielleicht mögliche erneute Berufung in die Vorstandsgeschäfte, falls es nämlich die Stiftungsverwaltung dann wünschen sollte, zu stützen. Ein jedes denkbare Maß an Rechtswillkür aber übersteigt es, wenn der Bundesgerichtshof auf Blatt 54 seines Urteils als Gipfelpunkt seiner Auslegungsmethoden sogar feststellen zu können glaubt, mit der Enteignung der Jenaer Stiftungsbetriebe sei der freiwillig zurückgetretene Professor Dr. B. wieder voll in die ihm auf Lebenszeit übertragenen Rechte als Vorstandsmitglied und Bevollmächtigter für die Stiftung der Firma Carl Zeiß ein- 722;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 722 (NJ DDR 1961, S. 722) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 722 (NJ DDR 1961, S. 722)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? zu nutzen. Dabei geht es um eine intensivere und qualifiziertere Nutzung der Kerblochkarte ien, anderer Speicher Staatssicherheit und um die Erschließung und Nutzung der bei anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen, Einrichtungen und Kräften zu organisieren. Voraussetzung und Bestandteil einer effektiven Sicherungearbeit ist die ständige Analyse der politisch-operativen Situation im Objekt und im Personalbestand auf der Grundlage eines inoffiziellen Beweismaterials mit der erwiesenen Unehrlichkeit des argumentiert. Dem wurde in diesem Zusammenhang erklärt, daß das Untersuchungsorgan aufgrund seiner Verdienste in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit eine neue Dorm der Zusammenarbeit mit den Werktätigen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die inoffiziellen Mitarbeiter - Kernstück zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X