Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 406 (NJ DDR 1961, S. 406); Zur Abgrenzung der gerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlungen von den an die Konfliktkommission abzugebenden geringfügigen Straftaten Stellt das Strafverfolgungsorgan fest, daß eine strafbare Handlung von nur geringer Gesellschaftsgefährlichkeit vorliegt, dann ist sorgfältig zu prüfen, ob die Sache gerichtlich zu verfolgen ist oder ob es sich um eine geringfügige Straftat handelt, die ein Gerichtsverfahren nicht erfordert. Im folgenden Fall wäre z. B. ein Gerichtsverfahren erforderlich: Ein Arbeiter eines Maschinenbaubetriebes hatte einen Einbruch in einen HO-Kiosk verübt und dabei Tabakwaren im Wert von mehr als 50 DM gestohlen. Die Ermittlungen ergaben, daß er in seinem Wohngebiet ebenfalls in Keller eingebrochen war und dabei Obstkonserven und andere Sachwerte in nicht geringer Menge entwendet hatte. Die Abgabe an die Konfliktkommission war hier falsch. In der Gemeinsamen Direktive vom 9. September 1960 über die Zusammenarbeit mit den neuen Konfliktkommissionen wird dazu ausgeführt, daß dann, wenn erschwerende Tatumstände, insbesondere eine besondere Intensität oder raffinierte Begehungsweise, vorliegen, diese Fälle für die Beratung vor der Konfliktkommission ungeeignet sind. In der Gemeinsamen Direktive wurde gleichzeitig hervorgehoben, daß die Abgrenzung geringfügiger Handlungen von gerichtlich zu verfolgenden Straftaten von verschiedenen Faktoren abhängt, die sehr unterschiedlich sein können. So sind insbesondere zu beachten: die politische Situation, die Lage im Betrieb, die Täterpersönlichkeit, die Art und Weise der Verletzung des Strafgesetzes, die Intensität der Handlungsweise und nicht zuletzt die Schadenshöhe sowie Umfang und Form der Schuld. Gerade bei der Beurteilung der Schuld und der Höhe des Schadens ist zu beachten, daß bei einer vorsätzlichen Tat der Schaden einen größeren Einfluß auf die Gesamtbeurteilung hat als bei einer fahrlässigen Tat, weil bei ersterer der Täter den Eintritt des Schadens gewollt hat. Es gibt nicht selten Fälle, bei denen ein großer Schaden entstanden, aber der Grad der fahrlässigen Pflichtverletzung nur gering ist. Daher sollte bei einer fahrlässigen Straftat der angerichtete Schaden neben den anderen Faktoren wohl beachtet, aber nicht überbewertet werden. Der Konfliktkommission kann eine Strafsache also nur übergeben werden, wenn: 1. der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit gering ist; 2. der Sachverhalt völlig aufgeklärt und der Täter geständig ist und eine Schadensersatzforderung freiwillig anerkennt; 3. die Sache sich überhaupt für eine Beratung vor einer bestimmten Konfliktkommission eignet (d. h., die Konfliktkommission muß in der Lage sein, nicht nur die Verfehlungen des Täters zu behandeln, sondern vor allem auch die Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die zur Verfehlung führten, aufzudecken und auf dieser Grundlage den Erziehungsprozeß des gesamten Arbeitskollektivs zu organisieren. Dabei muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Konfliktkommissionen selbst mit ihren Aufgaben wachsen!)4. 4. Letztlich ist hierbei auch die Rolle des Kollektivs und das Verhältnis des Täters zur Gesellschaft, insbesondere zu seinem Kollektiv, zu beachten. fliese Gesichtspunkte bilden eine Einheit und sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Die einseitige Hervorhebung einzelner Faktoren und deren subjektive Bewertung führen zu einer nicht genauen Bestimmung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit und stellen eine Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit dar. Bei der Entscheidung der Frage, wann einer Konfliktkommission eine Sache zur Beratung übergeben wer- * vgl. auch Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts (Abschn. in ZifE. 1), NJ 1961 S. 292. 406 den kann, ist eine Beschränkung auf bestimmte Deliktsarten nicht möglich. Es ist z. B. denkbar, daß auch strafbare Handlungen, die von der Verwirklichung des Tatbestandes her eine größere verbrecherische Intensität voraussetzen, trotzdem einer Konfliktkommission zur Beratung übergeben werden können, wenn die schädlichen Folgen gering sind. Das kann u. U. bei geringfügigen Amtsunterschlagungen oder einem Einbruchsdiebstahl, bei dem die Tatausführung mit einer relativ geringen Gewaltanwendung möglich war, der Fall sein. Hierbei ist natürlich eine besonders sorgfältige Prüfung der Gesamtumstände der Tat, insbesondere der Täterpersönlichkeit, notwendig. Die Übergabe von geringfügigen Delikten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, kann erst dann erfolgen, wenn die genannten Grundsätze vorliegen und der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat. An die Konfliktkommissionen sollten vorzugsweise solche Sachen abgegeben werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen stehen. In der Regel ist das dann der Fall, wenn die Tat in dem Bereich begangen worden ist, für den die Konfliktkommission zuständig ist. In der Beratung dieser Konfliktkommission kann der Konflikt zwischen dem Täter und der sozialistischen Gesellschaft am wirksamsten aufgedeckt und das gesamte Arbeitskollektiv zur Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat mobilisiert werden. Das bedeutet natürlich nicht, daß nicht auch andere geringfügige Straftaten, die außerhalb des Betriebsgeschehens von einem Werkangehörigen begangen worden sind und sich zur Beratung eignen, durch die entsprechende Konfliktkommission beraten werden können. In diesen Fällen ist aber vor Abgabe eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, damit die Konfliktkommissionen nicht überfordert werden. Zur Behandlung geringfügiger Verletzungen von Strafgesetzen, wenn keine Konfliktkommission besteht Arbeitet der Beschuldigte, der eine geringfügige Straftat begangen hat, jedoch in einem Betrieb, in dem keine Konfliktkommission besteht, oder ist er nicht berufstätig, so darf das Verfahren nicht nach §§ 158 *bzw. 164 StPO in Verbindung mit § 8 StEG eingestellt und irgendeine außergerichtliche Erziehungsmaßnahme eingeleitet werden. In derartigen Fällen muß ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden. Dabei gewinnt die Anwendung des öffentlichen Tadels und der Geldstrafe erhöhte Bedeutung* 5. Diese Gesichtspunkte müssen auch dann gelten, wenn zwei Täter eine geringfügige Straftat begehen, sie aber in verschiedenen Betrieben arbeiten und nur in einem Betrieb eine Konfliktkommission besteht. Hier kann die Sache nicht so erledigt werden, daß bei dem einen Täter an die Konfliktkommission übergeben wird und gegen den anderen Täter das Verfahren nach den §§ 158 bzw. 164 StPO in Verbindung mit § 8 eingestellt oder sogar Anklage erhoben wird. Eine solche Verfahrensweise würde den Konflikt nur halb lösen. Im Interesse einer umfassenden und einheitlichen Behandlung ist in solchen Fällen, wenn andere Einstellungsmöglichkeiten nicht vorliegen (z. B. § 9 Ziff. 2 StEG), Anklage zu erheben. Das gilt auch für solche Fälle, in denen zwei verschiedene Konfliktkommissionen zuständig wären. Die Aufgaben der Untersuchungsorgane und Staatsanwälte bei der Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen Die Konfliktkommissionen haben große Möglichkeiten, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen von geringfügigen strafbaren Handlungen aufzudecken und diese mit der Kraft des gesamten Kollektivs zu be- 5 vgl. hierzu besonders Beyer/Neumann, a. a. O., S. 340 ff., und die Richtlinie Nr. 12, a. a. O,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der unter strikter Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze; Abwehr und Bekämpfung aller feindlichen und provokatorischen Angriffe Inhaftierter auf die deren Mitarbeiter und Einrichtungen; Rechtzeitiges Erkennen und Verhindern or-.

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