Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 277 (NJ DDR 1961, S. 277); Rechtsanwalt FRIEDRICH WOLFF, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte von Groß-Berlin Der Beschluß des Staatsrates von 30. Januar 1961 und die Aufgaben der Rechtsanwaltschaft Das Kollegium der Rechtsanwälte von Groß-Berlin wird am 28. April 1961 in Berlin mit Rechtsanwälten aus allen Bezirken darüber beraten, wie die Rechtsanwaltschaft der DDR wirksam zur Durchsetzung des Beschlusses des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege beitragen kann. Der nachstehende Beitrag von Wolff sowie die Bemerkungen von FritzejMeyer auf S. 280 dieses Heftes enthalten dazu eine Reihe von Anregungen, die wir hiermit zur Diskussion stellen. D. Red. Wie alle Juristen überprüfen auch die Rechtsanwälte auf Grund des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Januar 1961 ihre Arbeit und beraten, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um ihr einen sozialistischen Inhalt zu geben. Die Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates, daß dieser Beschluß „auch eine bedeutende Auswirkung auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte für ihre verantwortungsvolle Arbeit bei der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit“ hat1, ist eine Anerkennung, die besonders verpflichtet und anspornt. Der humanistische Charakter der sozialistischen Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit bedeutet dem Anwalt, dessen Beruf es ist, Menschen in schweren und schwersten Situationen beizustehen und zu helfen, besonders viel. Zugleich aber stellt er hohe Ansprüche an seine politischen und fachlichen Kenntnisse, sein Können und seine sozialistische Persönlichkeit. Der Impuls, der von dem Beschluß des Staatsrates ausgeht, wird die Rechtsanwälte befähigen, diesen Ansprüchen immer besser gerecht zu werden. Stellung und Funktion des Anwalts im sozialistischen Staat Erste Voraussetzung hierzu ist, daß die Rechtsanwälte, aber auch die Richter und Staatsanwälte, Klarheit über die Stellung und Funktion des Rechtsanwalts in unserer Gesellschaft gewinnen. Der bürgerliche Anwalt hatte die Aufgabe, die bürgerlichen Rechte und Freiheiten in dem ihm übertragenen konkreten Fall zu gewährleisten. Er verteidigte die sog. subjektiven Rechte seines Mandanten gegenüber dem Staat und sicherte dadurch die „Persönlichkeitssphäre“, die dieser Staat seinen Bürgern formal gewährte. In der Erfüllung dieser Aufgabe leistete der bürgerliche Anwalt häufig einen wesentlichen Beitrag für Demokratie und Fortschritt, und in einigen Fällen setzte er wie der Rechtsanwalt Hans Litten dabei s ;ar sein Leben ein. Die Stellung und die Aufgabe des Anwalts in der sozialistischen Gesellschaft ist eine grundsätzlich andere. Die Programmatische Erklärung des Staatsrates und der Beschluß vom 30. Januar 1961 haben dies erneut und mit großer Klarheit dargetan. Der sozialistische Anwalt verteidigt nicht die Interessen seines Mandanten gegen den Staat, sondern er tritt für die Wahrung der persönlichen Rechte seines Mandanten auf der Grundlage der Gesetze ein und mobilisiert die gesellschaftlichen Kräfte, um die Entfaltung der Persönlichkeit des von ihm vertretenen Bürggrs durchzusetzen. Im sozialistischen Staat besteht kein Widerspruch zwischen den Interessen des einzelnen Bürgers 1 Walter Ulbridit, Zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege, NJ 1961 S. 115. und denen der Gesellschaft, da es das Hauptanliegen der sozialistischen Gesellschaft ist, jedem einzelnen ihrer Bürger zur vollen Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit zu einem Leben in Wohlstand und Glück zu verhelfen. Dabei bilden die persönliche Freiheit und die Garantie der persönlichen Rechte durch den sozialistischen Staat die Grundlage für die ungehemmte Entfaltung aller Fähigkeiten und Talente eines jeden Bürgers. Dort, wo ein Widerspruch zu dieser allgemeinen Tendenz der gesellschaftlichen Entwicklung auftritt, kann der Rechtsanwalt diesen Widerspruch nur lösen, wenn er sich auf die gesellschaftlichen Kräfte stützt und die allgemeinen Prinzipien zur Überwindung dieses Widerspruchs durchsetzt. Der Schutz der Rechte der Bürger wird damit für den Anwalt nicht zu einer Aufgabe, die im Interesse des einzelnen gegen den Staat zu lösen ist, sondern sie ist ein gesellschaftliches Anliegen, das die Interessen des Bürgers mit denen des Staates und der Gesellschaft überhaupt in die Übereinstimmung bringt, die nach der Natur der sozialistischen Gesellschaft besteht. Um diese Erkenntnis, die sich aus dem Beschluß des Staatsrates und der Programmatischen Erklärung ergibt, schnell in die Praxis, der anwaltlichen Arbeit zu übertragen, müssen Schlußfolgerungen für die Tätigkeit auf den Hauptrechtsgebieten gezogen werden. Dabei wird man sich darüber im klaren sein müssen, daß damit zwar unverzüglich begonnen werden muß, es sich aber nicht um eine Kampagne handelt, die schnell abgeschlossen werden kann. Vielmehr wird der gesamte Inhalt der Arbeit für einen langen Zeitraum hierdurch bestimmt werden. Die Aufgaben des Verteidigers Von größter Bedeutung ist die gründliche Auswertung des Beschlusses des Staatsrates für die Tätigkeit des Verteidigers. Das Verhalten des Verteidigers muß in jeder Lage des Strafverfahrens vom Wesen und Ziel des sozialistischen Strafprozesses und von der Funktion des Verteidigers in diesem Prozeß bestimmt sein. Der Verteidiger muß sich bewußt sein, daß unser Strafverfahren die Verwirklichung der sozialistischen Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit zum Ziel hat und daß er diesem Ziel im Rahmen der Gesetze dient, indem er dem Angeklagten Hilfe leistet. Er erfüllt damit eine gesellschaftliche Funktion. Sein gesamtes Auftreten im Strafverfahren muß von der Überzeugung von der Bedeutung dieser gesellschaftlichen Funktion durchdrungen sein. Wenn er von der Richtigkeit seiner Argumente überzeugt ist, darf der Verteidiger z. B. nicht der Auseinandersetzung mit dem Staatsanwalt ausweichen, sondern muß sie im Gegenteil mit aller Konsequenz zu Ende führen, da nur eine solche Auseinandersetzung dem Gesamtziel des Verfahrens dienen kann. Im einzelnen besteht die Hilfe des Rechtsanwalts in der genauen Überprüfung der Beweiskräftigkeit der den Angeklagten belastenden Beweismittel sowie in der Beibringung und Hervorhebung aller den Angeklagten entlastenden Beweise und Umstände. Sie besteht ferner in der Auseinandersetzung mit den bei der Anklage gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen, d. h. in der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der erwiesenen Tatsachen. Von großer gesellschaftlicher wie menschlicher Bedeutung ist es, daß der Verteidiger dem Angeklagten hilft, die gesellschaftliche Isolierung zu überwinden. 2 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 277 (NJ DDR 1961, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 277 (NJ DDR 1961, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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