Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 268 (NJ DDR 1961, S. 268); sellschaftlichen Entwicklungsprozesses und auf das gesellschaftlich bewußte Handeln der Menschen gerichtet sein. Als ein aus bürgerlichen Rechtsvorstellungen hervorgegangener Begriff orientiert der „hinreichende Tatverdacht“ nach § 176 StPO für sich betrachtet nicht auf diese Aufgabe. Deshalb ist § 176 StPO nur in untrennbarem Zusammenhang mit dem Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 zu sehen, in dem es u. a. heißt: „Zu den Feststellungen, die im Strafverfahren zu treffen sind, gehört es daher, die konkreten Bedingungen, die zu einer strafbaren Handlung führten, den Stand des Bewußtseins des einzelnen und die erzieherische Kraft seines Kollektivs zu untersuchen.“ Je konsequenter wir uns das Ziel stellen, mit dem Strafverfahren und zwar in jedem Stadium des Verfahrens zur Beseitigung der Verbrechensursachen und der das Verbrechen begünstigenden Bedingungen beizutragen und es zur positiven Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse nutzbar zu machen, um so weiter müssen wir den Kreis ziehen, innerhalb dessen die Wahrheit zu erforschen ist und daraus Schlußfolgerungen für die gesellschaftliche Praxis zu ziehen sind. Demzufolge darf sich heute das Gericht im Eröffnungsverfahren nicht auf die Prüfung beschränken, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt, sondern es muß prüfen, ob durch die vorangegangenen Ermittlungen alle Umstände und Folgen der Straftat sowie die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung, sein Bewußtseinsstand und sein gesellschaftliches Verhalten umfassend erforscht wurden. Richter und Schöffen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine Handlung vorliegt, die ein Strafgesetz verletzt, ob das Ermittlungsergebnis die Anklage rechtfertigt, ob die gesellschaftliche Situation die Durchführung eines Strafverfahrens erfordert oder ob es genügt, wenn sich der Angeklagte vor seinem Arbeitskollektiv verantworten muß. Darüber hinaus hat das Gericht festzustellen, ob alle Ansatzmöglichkeiten zur Umerziehung des Täters wie zur Veränderung der gesellschaftlichen Wirklichkeit, in der die Straftat wurzelte bzw. in der sie geschehen konnte, sorgfältig ermittelt worden sind. Weil z. B. in einer Strafsache wegen staatsgefährdender Hetze ein .Bezirksgericht urteilte, obwohl nicht geklärt war, „wie es im Einflußbereich des Angeklagten mit der Planerfüllung und der Steigerung der Arbeitsproduktivität bestellt gewesen ist und in welchem Umfang die hetzerische Tätigkeit des Angeklagten hemmend darauf eingewirkt hat“, hob das Oberste Gericht das Urteil auf und verlangte die entsprechenden Ermittlungen, von denen es erklärte: „Sie sind notwendig, um außer einer richtigen Bestrafung des Angeklagten auch wirkliche Veränderungen jener Verhältnisse im Betrieb herbeiführen zu können, unter denen die Tat begangen werden konnte.“ Zu dieser Urteilsaufhebung mußte es kommen, weil sich das Bezirksgericht im Eröffnungsverfahren auf die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts beschränkt hatte. Da ihm für die Hauptverhandlung nur der Nachweis der Tatbestandsmäßigkeit vorschwebte, engte es dementsprechend im Eröffnungsverfahren seine Prüfung auf das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts ein und stellte so schon in diesem Verfahrensstadium die Wirkung der späteren Hauptverhandlung und des Urteils in Frage. Unter Mißachtung des. sozialistischen Arbeitsstils ignorierte das Bezirksgericht den Zustand der Produktion im Betrieb, die Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins unter den Kollegen des Angeklagten und andere Umstände. Damit die Verhandlung und Entscheidung des Bezirksgerichts mit erhöhter Überzeugungskraft zur raschen Entwicklung der Produktionsverhältnisse und zur Verbesserung der ideologischen Situation im Betrieb beitragen konnten, i Vgl. NJ I960 S 377. hätte sich das Bezirksgericht in Vorbereitung des Hauptverfahrens selbst eine Übersicht über die politische Situation verschaffen sollen. Dies kritisierte das ©berste Gericht zu Recht2. Ganz anders verfuhr z. B. das Kreisgericht Fürstenwalde. Als bei ihm die Anklage gegen eine LPG-bäuerin wegen fahrlässiger Brandstiftung einging,: richtete es von vornherein im Eröffnungsverfahren seine Aufmerksamkeit darauf, ob alle Umstände so ermittelt worden waren, daß die Hauptverhandlung zur Entfaltung einer Atmosphäre sozialistischen Lebens beitragen konnte. Das Gericht gab sich nicht damit zufrieden, nur das fahrlässige Handeln der LPG-Bäuerin festzustellen, sondern prüfte auch sehr eingehend die Umstände und Bedingungen, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, und legte Maßnahmen fest, die es möglich machten, in der Hauptverhandlung erzieherisch auf die Öffentlichkeit einzuwirken3. „Wer Menschen überzeugen will, muß den Weg zu ihnen finden, zu ihrem Verstand, zu ihrem Herzen“, sagte Walter Ulbricht4 5. Die Strafkammer des Kreisgerichts Fürstenwalde zog daraus für das erwähnte Strafverfahren den richtigen Schluß und prüfte, wie die LPG kinderreiche Mütter hier die angeklagte Bäuerin als Mutter von sieben kleinen Kindern unterstützte, ob Nachbarschaftshilfe organisiert worden war usw. Weil die fahrlässige Tat der LPG-Bäuerin auch unter diesem Aspekt in der Hauptverhandlung untersucht wurde, konnte eine gerechte, die Angeklagte wie die Bevölkerung überzeugende Entscheidung gefällt werden. Nur unter dieser Voraussetzung war es aber auch möglich, mit dem Strafverfahren zur Erleichterung der Arbeit kinderreicher Bäuerinnen und dadurch zur Beseitigung von Hemmnissen beizutragen, die sich hier als Bedingungen der Tat ausgewirkt hatten. „Die zunehmende bewußte Mitwirkung der Bürger unserer Republik an der Staatspolitik führt zur tiefgreifenden Umgestaltung des Menschen selbst, zur Veränderung ihres Denkens, ihrer Lebensgewohnheiten, ihrer Beziehungen zueinander. In diesem Wandlungsprozeß, der vom Ich zum Wir führt, vom isolierten Individuum zur sozialistischen Gemeinschaft, werden schrittweise viele schlechte Gewohnheiten und die Rückständigkeit überwunden, die uns der Kapitalismus hinterlassen hat“.3 Unsere Werktätigen, die danach streben, sich ein sozialistisches Bewußtsein anzueignen, müssen auf neue Art an ihre staatsbürgerlichen Aufgaben herangeführt werden. Mit Gängeln, mit engen Anweisungen für jede Einzelheit ist es nicht getan. Unsere Werktätigen wollen selbständig das Einzelne aus der Kenntnis des Ganzen gestalten. Folglich muß die staatliche Leitungsmethode darin bestehen, den Werktätigen die Einsicht in das Wirken der Gesetzmäßigkeiten zu vermitteln, nach denen sich das Ganze entwickelt. Weil die politischen und ökonomischen Grundlagen des Sozialismus nicht automatisch zur Lösung der Widersprüche im persönlichen Leben, im Denken und Handeln der Menschen führen, muß auch das Strafverfahren als einer der vielen Hebel, deren sich die Staatsorgane zur Führung der Menschen bedienen, den Menschen den Weg zur Erkenntnis und zum richtigen Handeln zeigen. Das Strafverfahren muß schöpferische Erkenntnisse unter den Menschen in der Weise hervor-rufen, daß es die Richtung weist, in der das Kollektiv handeln muß, um zukünftig die objektive Notwendigkeit wirksamer durchzusetzen, als das unter den Umständen der Fall war, unter denen die Straftat geschah. 2 NJ I960 S. 377/378. 3 vgl. das Urteil des KrG Fürstenwalde (Spree) vom 9. Mär* 1961 S 34/61 mit der Anm. von Görner in NJ 1961 S. 250-ff. 4 Programmatische Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vor der Volkskammer am 4. Oktober 1960, Berlin 1961, S. 58. 5 a. a. O., S. 37. 268;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 268 (NJ DDR 1961, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 268 (NJ DDR 1961, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden feindich-negativen Personen und Personengruppen eingesetzt sind.

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