Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 171 (NJ DDR 1961, S. 171); ein erhöhtes Erbrecht zu18. Sie hat das ausdrückliche Recht, den Haushalt in alleiniger Verantwortung zu führen, ihr steht die Schlüsselgewalt zu, und sie hat einen Anspruch auf Taschengeld gegenüber dem Mann zur Befriedigung ganz persönlicher, nicht durch die Unterhaltsleistungen des Mannes gedeckter Bedürfnisse. Auf den ersten Blick hat es also den Anschein, als hätte der imperialistische deutsche Staat den Versuch, die Frau mittels des Familienrechts von der Gesellschaft zu isolieren und sie von gesellschaftlicher Aktivität fernzuhalten, aufgegeben. Das genaue Gegenteil aber trifft zu. In Westdeutschland hat das Großkapital die politische Herrschaft in den Händen. Das Interesse dieser herrschenden Minderheit steht im denkbar tiefsten Widerspruch zu dem der breiten Massen des werktätigen Volkes, mithin auch aller werktätigen Frauen. Ihnen gegenüber wendet der Bonner Staat spezifische Methoden der geistigen, materiellen und rechtlichen Unterdrückung an, um sie in politischer Blindheit zu halten. Die Werktätigen aber, darunter auch in zunehmendem Maße Frauen, werden sich in Westdeutschland immer mehr ihrer ausgebeuteten und unterdrückten Stellung bewußt und erkennen die große Gefahr, die der westdeutsche Militarismus für sie bedeutet. Der Ende 1960 vor dem Mainzer Landgericht gegen sechs ehemalige DFD-Mitglieder durchgeführte Terrorprozeß war eine aktuelle Bestätigung dafür. Hauptaufgabe des imperialistischen Staates ist es wie oben ausgeführt , das Bewußtwerden der Massen im Interesse der Verwirklichung der politischen Ziele der herrschenden Minderheit zu verhindern. Dabei bedient er sich in Westdeutschland des politischen Klerikalismus als ideologischer Stütze. Einfluß des politischen Klerikalismus Diese Aufgabe verfolgt der Bonner Staat auch gegenüber der Familie und der Frau, was sich im Familienrecht sehr deutlich widerspiegelt. Auch hier tritt der politische Klerikalismus auf den Plan. Damit soll gesagt sein, daß sich in der politischen Zielsetzung des imperialistischen deutschen Staates gegenüber Frau und Familie nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes im wesentlichen gegenüber früher nichts geändert hat. Nur die Bemühungen, die Frau vom gesellschaftlichen Leben zu isolieren, sind angesichts der Entwicklung des gesellschaftlichen Bewußtseins der Massen intensiver geworden, und was im folgenden noch näher erläutert werden soll die Methoden haben sich geändert. Die Rechtsstellung der Frau nach westdeutschem Recht steht unter einem ganz speziellen, ihre wirkliche Lage charakterisierenden Vorzeichen: nämlich der Pflicht zur eigenen Haushaltsführung und zur Erbringung der ihr obliegenden Unterhallsleistungen gegenüber dem Mann und vor allem den Kindern. Diese Pflicht ist zunächst durch Arbeit im Hause und die persönliche Pflege der Familienangehörigen zu erfüllen. Bei wirtschaftlicher Not der Familie ist die Frau zu außerhäuslicher Tätigkeit verpflichtet, ansonsten dazu aber nur tyercchtigt, wenn diese mit ihren Pflichten im Hause und gegenüber den Kindern vereinbar ist19. Diese Frage zu entscheiden, ist zwar das Recht der Frau, doch steht dem Mann, wenn er seinerseits der Auffassung ist, daß Berufsarbeit mit Kindererziehung und Haushaltsführung nicht vereinbar ist, das Recht zu, auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bzw. auf Scheidung zu klagen. Bei Vernachlässigung der Kinder durch die Mutter wegen Ausübung eines eigenen Berufes steht dem Vormundschaftsgericht das Recht zu, mit Hilfe des 18 §§ 1363 ff. BGB n. F. Danach hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe den größeren Zugewinn erzielt hat, den Uberschuß mit dem anderen zu teilen. Dieser Anspruch wird fast ausschließlich zugunsten der Frau praktisch werden. Die Vergrößerung des Erbteils bezieht sich auf 'A der Erbschaft. 15 §§ 1356 und 1360 BGB n. F. § 1666 BGB, d. h. durch ganzen oder teilweisen Entzug der elterlichen Gewalt gegenüber der Mutter, einzugreifen20. Keine Unterstützung des Staates für die berufstätige Frau Diese familienrechtliche Regelung wird erst richtig deutlich, wenn man beachtet, daß es in Westdeutschland keinerlei staatliche Unterstützung der berufstätigen Frau und Mutter gibt. In den westdeutschen statistischen Jahrbüchern sucht man vergebens nach Zahlen über Kinderkrippen und -gärten. Die wenigen von den Gemeinden oder kirchlichen Institutionen geschaffenen Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder sind völlig unzureichend. Es gibt in Westdeutschland nach wie vor kein reales Recht der Frauen auf gleichen Lohn für gleiche* Arbeit. Der Grundsatz der Lohngleichheit ist zwar von den Gerichten anerkannt worden21 eine Möglichkeit, offen der Frau das Recht auf gleichen Lohn zu versagen, gibt es für die westdeutschen Imperialisten heute nicht mehr , doch fehlt es an jeglicher Förderung der berufstätigen Frau, was angesichts der speziellen Belastungen, unter denen sie insbesondere als Hausfrau und Mutter arbeitet, Voraussetzung dafür ist, daß sie es dem Mann in der Arbeit gleichtun kann. In Westdeutschland findet sich daher eine ganz außerordentliche Konzentrierung der Frauen in den niedrigen Lohngruppen, d. h. ein ungleich niedrigerer Stand der Qualifizierung, als er bei den Männern vorhanden ist22. Schließlich gibt es in Westdeutschland nach wie vor eine bewußte Diskriminierung der beruflichen Ausbildung und Fähigkeiten der Frau. Das ist insbesondere gegenüber Frauen mit Hochschulbildung verbreitet23 24 * *. Schließlich wird von unzähligen Kapitalisten das Recht der Frau auf gleichen Lohn einfach ignoriert. Nur in den wenigsten Fällen bringen die Frauen, vor allem mit Rücksicht auf ihren Arbeitsplatz, den Mut auf, dagegen gerichtlich vorzugehen. Im ganzen geht aus den Berichten hervor, daß die Frauen auch heute in Westdeutschland im Durchschnitt erheblich, nämlich bis zu 40 Prozent, weniger verdienen als die Männer2''. Unter diesen Bedingungen stellt die Berufsarbeit ungeachtet der ständigen Verstärkung der Ausbeutungsmethoden eine große körperliche und seelische Belastung für die Frau dar, und sie ist notwendig in vielen Fällen mit einer Vernachlässigung der Familie verbunden. Die geschilderte berufliche und familienrechtliche Lage bedingt es, daß die Ehefrauen und Mütter in West- 20 vgl. dazu Eißer, Die Anerkennung der Persönlichkeit der Ehefrau im neuen Eherecht, FamRZ 1959 S. 177 ff., insbes. S. 181. Hier ist davon die Rede, daß die Frau ihr „Persönlichkeitsrecht auf Erwerbstätigkeit“ dann „mißbraucht“, wenn sie die Erwerbstötigkeit fortsetzt, obgleich sich herausgestellt hat, daß sie mit ihren Pflichten in Ehe und Familie nicht vereinbar ist. Hier kämen dann verschiedene Rechtsbehelfe in Betracht, um die Frau zur Aufgabe des Berufes zu veranlassen. Vgl. weiterhin Bosch, Freiheit und Bindung im neuen Familienrecht, FamRZ 1958 S. 81 ff., speziell S. 83. 21 vgl. Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar und 2. März 1955, in Arbeitsgerichtliche Praxis, München-Berlin, Bl. 122 und 178. 22 Das wird aus den Angaben des Deutschen Wirtschaftsinstituts deutlich. Danach haben in Westdeutschland von allen Beschäftigten nur 7 % der Männer, dagegen aber 44,1 % aller Frauen ein jährliches Einkommen unter 2400 DM. Berichte des Deutschen Wirtschaftsinstituts 1958, Nr. 9, S. 154. 23 vgL den unter Fußnote 22 genannten Bericht, S. 155. 24 „In den Jahren 1954/56 übertraf trotz stetig ansteigenden Frauenanteils an der Gesamtbeschäftigung das Durchschnitts- einkommen der Männer das der Frauen um rund 60 von Hundert.“ Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Die Einkommensschichtung in der Bundesrepublik, (West-)Berlin 1957, S. 35, zitiert nach: Berichte des Deutschen Wirtschaftsinstituts 1958, Nr. 9, S. 133. Von Berichten über diese Erscheinungen sind westdeutsche Zeitungen, speziell die der SPD, immer wieder gefüllt. So schrieb z. B. der Kölner „Vorwärts“ am 6. Juli 1957: „Auf keinem anderen Gebiet tragen acht Jahre Adenauer-Politik so deutlich den Stempel einer rückständigen Politik, wie gerade in den Fragen der Gleichberechtigung der Frau als Staatsbürgerin und Arbeitnehmerin . Die Differenz zwischen Männer- und Frauenlöhnen beträgt um 40 % zuungunsten der Frau.“' 171;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 171 (NJ DDR 1961, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 171 (NJ DDR 1961, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit im oder am Gerichtsgebäude im Verhandlungssaal, Verkehrsunfällen, Einleitung sofortiger medizinischer Hilfe während des Transportes oder der gerichtlichen Hauptverhandlung und anderes.

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